Leitsatz (amtlich)
Gibt das Erstgericht dem Hauptantrag des Klägers statt und hat die Berufung hiergegen Erfolg, so fällt nunmehr der Hilfsantrag des Klägers in der Berufungsinstanz an.
Ist dieser erst nach Rechtshängigkeit der Klage geltend gemacht worden und beinhaltet er eine Klageänderung, so ist seine Zulässigkeit nach §§ 263, 264 ZPO zu beurteilen.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 27.09.2013; Aktenzeichen 7 O 30/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handels- sachen des LG Halle vom 27.9.2013, Geschäftszeichen: 7 O 30/12, teilweise abgeändert und die Klage auch im Übrigen abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000 EUR fest - gesetzt.
Gründe
I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird - unter nachfolgenden Ergänzungen - gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gesellschafter der I. GmbH waren zunächst der Sohn des Klägers, Herr J. M., und der Beklagte mit einem jeweiligen Geschäftsanteil von 25.000 DM. Am 20.9.2011 genehmigte der Sohn des Klägers die Erklärungen seines Vaters in der notariellen Urkunde vom 1.9.2011 über die Übertragung seiner Geschäftsanteile auf den Kläger.
Der Kläger, der jedenfalls bis zum 25.1.2012 neben dem Beklagten einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der I. GmbH gewesen ist, begehrt vom Beklagten mit seinem Hauptantrag weiter die Zahlung von 10.000 EUR aus abgetretenem Recht.
Die E. GmbH & Co. und die R. GmbH & Co. KG zahlten im Jahr 2008 insgesamt 37.397,24 EUR an die I. GmbH für von dieser in Rechnung gestellte Beratungsleistungen. Am 22.10.2008 überwies der Beklagte von dem Bankkonto der I. GmbH bei der C. Bank, Kto.-Nr. 758888400, 10.000 EUR auf sein Tagesgeldkonto bei der D. Bank, Kto.-Nr. 0285940301. Später zahlte er insgesamt 12.500 EUR auf das Bankkonto der I. GmbH, Kto.-Nr. 0758888400, ein - nämlich am 16.3. und am 17.4.2009 jeweils 1.000 EUR, am 13.5. und am 16.6.2009 jeweils 500 EUR, am 14.7. und am 18.8.2009 jeweils erneut 1.000 EUR sowie am 25.9., 16.10., 16.11., 17.12.2009 und am 18.1., 04.2., 01.3., 15.4., 10.5., 18.6., 19.7., 04.8., 20.8. und 2.9.2010 jeweils 500 EUR, am 17.3.2010 weitere 200 EUR sowie am 29.3.2010 300 EUR.
Am 7.10.2011 schloss der Kläger als Geschäftsführer der I. GmbH als Zedentin mit sich als Zessionar einen schriftlichen Abtretungsvertrag über einen "Rückzahlungsanspruch der GmbH gegenüber Herrn D. W. i.H.v. 10.000 EUR". Die (bestrittene) Forderung i.H.v. 10.000 EUR ließ sich der Kläger unter schriftlicher Bezugnahme darauf abtreten, dass er der GmbH im Jahr 2008 ein Darlehen - über den o.g. Honorarforderungsbetrag - i.H.v. 37.397,24 EUR zum Zwecke der Anschaffung eines Pkw für ihn als Geschäftsführer gewährt habe, wovon nach der Anschaffung des Pkw 10.574,24 EUR auf dem Bankkonto der I. GmbH verblieben wären. Hiervon habe sich der Beklagte 10.000 EUR "auf sich privat umschreiben lassen". Auf den Abtretungsvertrag wird Bezug genommen (Anlage K2, Anlagenband). Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2011 zeigte der Kläger dem Beklagten die Abtretung an und forderte ihn zur Zahlung auf.
Der Kläger hatte behauptet, er habe der I. GmbH im Jahr 2008 zur Anschaffung eines Pkw für ihn ein Darlehen i.H.v. 37.397,24 EUR gewährt, indem er der E. GmbH & Co. und der R. GmbH & Co. KG für die I. GmbH Beratungsleistungen in Rechnung gestellt habe, die nicht die I. GmbH, sondern er als Inhaber eines Einzelunternehmens erbracht habe. Die Überweisungen des Beklagten an die I. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 seien nicht zur Rückführung der vom Beklagten entnommenen 10.000 EUR erfolgt. Der Beklagte habe damit stets "nur kurzfristig eine Liquidität der I. GmbH herstellen" wollen. Im Jahr 2008 habe er weitere 29.365 EUR in Einzelbeträgen bar von dem Konto der I. GmbH abgehoben und Überweisungen vom Konto der I. GmbH für private Zwecke vorgenommen, so dass er allein im Jahr 2008 insgesamt 28.100,99 EUR "mehr verbraucht als eingenommen" habe.
Mit Schriftsatz vom 11.6.2013 hatte der Kläger erklärt, der Beklagte habe keine Leistungsbestimmungen zu seinen o.g. Zahlungen an die I. GmbH in den Jahren 2009 und 2010 getroffen. Er verrechne nunmehr diese Zahlungen des Beklagten "auf die vom Beklagten unberechtigt getätigten Barentnahmen entsprechend der Reihenfolge der Aufstellung im Schriftsatz vom 10.5.2013".
Der Kläger hatte beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2011 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2011 zu zahlen.
Hilfsweise hatte der Kläger im Wege der Stufenklage beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
1. a) für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis...