Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 06.05.1997 (Az.: 9 O 494/97) wie folgt abgeändert:
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Göttingen vom 11. 12.1996 (Az.: 22 B 1538/96) wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagte an die Klägerin 18.407,97 DM nebst 6,7% Zinsen p.A. auf einen Betrag von jeweils 2.629,71 DM ab dem 4. Werktag der Monate April 1996 bis Oktober 1996 sowie 5,– DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen hat.
Im übrigen wird der genannte Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen und beschlossen:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 18.407,97 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Gewerberaummietzins.
Die Beklagte schloß am 21.07.1993 mit dem Rechtsvorgänger der Klägerin, einem Herrn Ha., einen Mietvertrag über ein Ladenlokal in dem Wohn- und Geschäftshaus H. 123 in M., um dort ein Blumengeschäft zu betreiben. Als Brutto-Mietzins wurden zunächst 2.047,00 DM bezogen auf eine vermietete Fläche von ca. 50 m² vereinbart.
Im Frühjahr 1995 trat die Klägerin durch Kauf der Immobilie in den bestehenden Mietvertrag mit der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 28.04.1995 stellte die Klägerin der Beklagten nach nochmaliger Vermessung der Mietfläche eine Mietdauerrechnung, wonach die Beklagte bezogen auf eine vermietete Fläche von 64,89 m² einen Mietzins incl. Mietnebenkostenvorauszahlung und Tiefgaragenstellplatz in Höhe von 2.629,71 DM brutto ab dem 01.07.1995 zu zahlen hatte. Das Mietobjekt war zum 1.7.1995 bezugsfertig. Die Beklagte bezog das Objekt jedoch nicht. Mit Schreiben vom 24.8.1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Mieträume zu beziehen. Da die Beklagte auf dieses Schreiben nicht reagierte, wiederholte die Klägerin ihre Aufforderung mit Schreiben vom 1.9.1995. In diesem Schreiben heißt es u.a.:
Gemäß unserem heutigen Telefonat übersenden wir Ihnen anbei in Kopie noch einmal das Schreiben vom 24.08.1995. In diesem Schreiben forderten wir Sie auf, die Mietfläche entsprechend den zuvor getroffenen Vereinbarungen bis zum 31.08.1995 zu beziehen. Diese Frist wird nun letztmalig verlängert, und zwar auf den 15.09.1995. Sollten Sie die Mietfläche bis zu diesem Datum nicht beziehen, behalten wir uns die fristlose Kündigung vor. Der Leerstand der Mietfläche ist für uns – auch gegenüber den anderen Mietern des Objektes – nicht mehr vertretbar und wir werden bei Nichterfüllung Ihrer vertraglich vereinbarten Betriebspflicht unweigerlich die entsprechenden Konsequenzen ziehen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 21. d. A. verwiesen.
Die Beklagte übersandte daraufhin mit Schreiben vom 05.09.1995 die Schlüssel des Ladens zurück. Das Schreiben hatte folgenden Wortlaut:
„Hiermit möchte ich Ihnen mitteilen, daß ich mit Ihrer fristlosen Kündigung einverstanden bin. Leider ist es mir nicht möglich gewesen, alles für eine moderne Ladeneinrichtung zu bekommen. Ich werde dann die entstandenen Kosten leider tragen müssen. Bitte schicken Sie mir dann die Rechnung bis 31.09.1995.”
Mit Schreiben vom 28.02.1996 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie nunmehr voraussichtlich die Möglichkeit habe, für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis 31.03.1997 mit einer Option auf ein weiteres Jahr bis zum 31.03.1998 die von der Beklagten nicht genutzten Räumlichkeiten zwischen zu vermieten, um dadurch die Mietschulden der Beklagten zu vermindern. Die Beklagte wurde aufgefordert, diesem Vorhaben bis zum 07.03.1996 zuzustiminen. Sollte sie, die Klägerin, bis zu dem angegebenen Termin nichts von der Beklagten hören, gehe sie davon aus, daß die Beklagte mit dem Vorhaben einverstanden sei und werde dann entsprechend verfahren. Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Die Klägerin vermietete die Ladenräume dann zum 01.04.1996 an einen Herrn He., der Ende April 1996 in die Geschäftsräume einzog. Miete zahlte Herr He. jedoch zu keinem Zeitpunkt, so daß die Klägerin gegen ihn einen Mahnbescheid des Amtsgerichts Göttingen (Az.: 26 B 59/97) erwirkte, der Herrn … am 12.02.1997 zugestellt wurde. Die Mietforderungen der Klägerin gegen Herrn He. wurden dennoch nicht erfüllt.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Mietverhältnis sei mit Rücksendung der Schlüssel nicht beendet worden. Daß sie mit der Beendigung nicht einverstanden gewesen sei, folge schon daraus, daß sie am 29.09.1995 Rechtsanwälte beauftragt habe, den Mietzins für die Monate Juli 1995 bis Oktober 1995 anzumahnen. Die Beklagte hafte im übrigen auch für die Zeit nach der Vermietung an Herrn He., da dieser bisher keinen Mietzins gezahlt habe. Die Klägerin begehrt daher von der Beklagten die Zahlu...