Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 4 O 322/99) |
LG Magdeburg (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 4 O 1772/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. Oktober 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (Az. 4 O 1772/98) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Das Versäumnisurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 24.09.1998 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 30.300,55 DM nebst 7,5 % Zinsen aus 25.971,90 DM seit dem 07.05.1998 und weitere 7,5 % Zinsen aus 4.328,65 DM seit dem 21.07.1998 zu zahlen. Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Mai 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (Az. 4 O 322/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.314,60 DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 05.12.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 3/23 die Klägerin und zu 20/23 die Beklagte mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind. Diese trägt die Beklagte allein.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Beschwer der Parteien übersteigt jeweils 60.000 DM nicht.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässigen Berufungen haben in der Sache nur zum geringen Teil Erfolg.
1. Die Beklagte haftet für die der Klägerin in dem geltend gemachten Zeitraum von Juli 1997 bis einschließlich Mai 1998 entstandene Mietdifferenz in Höhe von insgesamt 47.615,15 DM (11 × 4.328,65 DM netto).
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auf das Urteil des RG (RGZ 76, 367) zurückgeht, steht dem Vermieter, der den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges des Mieters gem. § 554 BGB kündigt, Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens zu (vgl. BGH NJW 1968, 692, 693; BGH WM 1970, 907, 909; BGH NJW 1984, 2687; OLG Düsseldorf DWW 1991, 19; OLG Frankfurt ZMR 1993, 64, 65). Es handelt sich um einen Ersatzanspruch eigener Art (vgl. BGH NJW 1984, 2687).
Da die Beklagte zum Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen Kündigung am 15.03.1996 mit mehr als zwei Mietzinsraten, nämlich für die Monate Dezember 1995 bis einschließlich März 1996, in Verzug war, war die Klägerin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt (§ 554 BGB).
2. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin das Mietverhältnis nicht mit der Untermieterin der Beklagten, der D. GmbH, ab April 1996 zu den Bedingungen des Hauptmietvertrages fortgesetzt. Allein die Entgegennahme der der Klägerin nach § 557 Abs. 1 BGB zustehenden Nutzungsentschädigung für den Monat April 1996 begründete kein neues Mietverhältnis. Die Untermieterin hat lediglich gem. § 267 BGB auf Anweisung der Beklagten für diese die Zahlung bewirkt. Dies ergibt sich eindeutig aus dem an die Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten vom 09.04.1996. Ebensowenig ist die Klägerin gem. § 549 a BGB als neue Vermieterin in den Untermietvertrag eingetreten. Die Voraussetzungen des § 549 a BGB liegen nicht vor. Die Beklagte war nicht gewerbliche Zwischenvermieterin.
3. Des weiteren ist der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht gem. § 254 BGB deshalb ausgeschlossen, weil sie von der Beklagten vorgeschlagene Nachmieter nicht akzeptiert hat.
Nachdem auch die Untermieterin ab Mai 1996 keine Zahlungen mehr erbracht und ihren Geschäftsbetrieb infolge Konkurses im Juni 1996 eingestellt hatte, war die Klägerin berechtigt, diese als Nachmieterin zurückzuweisen. Gleichfalls war die Klägerin nicht verpflichtet, das Mietobjekt an das Modehaus Sch. weiter zu vermieten. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Firma ihre Bonität hätte nachweisen können. Jedenfalls konnte die Klägerin aus dem anwaltlichen Schreiben der Beklagten vom 26.09.1996 nicht entnehmen, daß das Modehaus Sch. bereit gewesen wäre, zu den gleichen Konditionen, insbesondere zu dem im Jahre 1996 nicht mehr marktgerechten Mietzins, einen Mietvertrag mit der Klägerin abzuschließen. Vielmehr sollte die Klägerin „bezüglich der vertraglichen Gestaltung” erst noch mit dem Modehaus Sch. in Verbindung treten.
Die Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, daß die Klägerin auf Beibringung eines geeigneten Nachmieters verzichtet habe, indem diese ihr gegenüber erklärt habe, sie, die Beklagte, müsse sich wegen bereits vorhandener Nachmieter nicht mehr um solche bemühen. Zwar ist in den Fällen, in denen es um eine vorzeitige Entlassung aus dem Mietvertrag gegen Stellung eines Ersatzmieters geht, in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Mieter keine zumutbaren Nachfolger mehr anbieten muß, wenn der Vermieter von vornherein die Gestellung eines Ersatzmieters ablehnt. Er ist dann so zu stellen, als...