Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 24.02.2006; Aktenzeichen 4 O 224/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 24.2.2006 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Halle wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern das beklagte Land nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 50.731,04 EUR.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 200 ff. Bd. I d.A.).
Das LG hat, die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt, die Ansschlusspfändung und die Versteigerung der Jagdwaffe seien rechtmäßig erfolgt. Dritteigentum habe für die Gerichtsvollzieherin nicht mit der erforderlichen Offenkundigkeit festgestanden. Auch habe sie eine Amtspflichtverletzung wegen Verstoßes gegen § 826 Abs. 3 ZPO nicht begangen, da ggü. dem Kläger eine Mitteilungspflicht hinsichtlich der Anschlusspfändung nicht bestanden habe und der Schuldner nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme rechtzeitig unterrichtet wurde.
Gegen die Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt den Standpunkt, die Gerichtsvollzieherin habe vorsätzlich eine ihr obliegende Amtspflicht verletzt, indem sie ihn in seinem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt und gegen § 119 Nr. 2 GVGA verstoßen habe. Aufgrund der erbrachten Eigentumsnachweise und Pfandfreigabeerklärungen sei sein Eigentum an dem Gewehr offensichtlich gewesen. Die Pfandfreigabeerklärungen bewirkten zudem die Unwirksamkeit der Erstpfändungen, weshalb auch die Anschlusspfändung nicht wirksam sei.
Da die Gerichtsvollzieherin weder ihn noch den Schuldner von der Anschlusspfändung in Kenntnis gesetzt habe, habe sie zudem ihre Informationspflicht verletzt. Der Kläger beanstandet die Beweiswürdigung des LG. Wegen der Widersprüchlichkeit der Aussage der Gerichtsvollzieherin S. zu den Angaben in ihrem Schreiben an den Präsidenten des LG Dessau vom 19.9.2002 habe das Gericht nicht der Aussage der Zeugin folgen dürfen.
Ein Anspruch gegen den Schuldner stehe ihm nicht zu, da dieser seiner Informationspflicht ggü. der Gerichtsvollzieherin und ihm als Eigentümer des Pfandobjekts unverzüglich nachgekommen sei. Ein Zugriff auf den Erlös sei nicht möglich. Die vorherigen Verfahren und damit auch die dort entstandenen Kosten seien insgesamt zur Rechtsverfolgung erforderlich gewesen.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 24.2.2006 verkündeten Urteils des LG Halle, das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 30.413,76 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit dem 21.6.2002 sowie 20.318,08 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Es verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens.
B. Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO), aber unbegründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch aus § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht zu. Nach diesen Vorschriften kommt eine Haftung nur in Betracht, wenn die Gerichtsvollzieherin S. eine dem Kläger ggü. bestehende Amtspflicht verletzte, als sie die Jagdwaffe pfändete und versteigerte. In Betracht kommen ein Verstoß gegen ein Verbot das Gewehr zu pfänden (§ 119 Nr. 2 GVGA) oder gegen die Pflicht zur Unterrichtung des Schuldners (§ 826 Abs. 3 ZPO) über die Anschlusspfändung. Das ist jedoch nicht der Fall.
Zum einen handelt es sich bereits nicht um Amtspflichten ggü. dem Kläger. Weder § 119 Abs. 2 GVGA noch § 826 Abs. 3 ZPO begründen eine Amtspflicht ggü. dem dritten Eigentümer der im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen. § 119 Abs. 2 GVGA bezweckt den Schutz der Gläubiger vor unergiebigen, womöglich mit hohen Kosten verbundenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Insbesondere soll der Gläubiger sich nicht berechtigten Drittwiderspruchsklagen ausgesetzt sehen. Die Schutzwirkung des § 826 Abs. 3 ZPO besteht ggü. dem Schuldner. Er soll vor einer unberechtigten Vollstreckung in sein Vermögen geschützt werden.
Es fehlt zudem an einer Amtspflichtverletzung. Die Gerichtsvollzieherin hat die Jagdwaffe, die sich im Gewahrsam des Schuldners befand zu Recht, in Besitz genommen (§ 808 Abs. 1 ZPO). Nach § 119 Nr. 2 GVGA prüft der Gerichtsvollzieher im allgemeinen nicht, ob die im Gewahrsam des Schuldners befindlichen Sachen zu dessen Vermögen gehören, und zwar auch dann nicht, wenn der Schuldner oder ein Dritter auf Rechte Dritter an diesen Sachen hinweist. Er soll nur Gegenstände, die offensichtlich nicht zum Vermögen des Schuldners gehören, von der Pfändung ausnehmen (§ 119 Nr. 2 GVGA). Dass eine solche Offenkundigkeit in Bezug auf Dritteigentum an der gepfändeten Jagdwaf...