Leitsatz (amtlich)
Die Verjährungsfrist des gegen den Beschenkten gerichteten Anspruchs aus § 2329 BGB beginnt auch dann unzweifelhaft gemäß § 2332 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall zu laufen, wenn der Beschenkte Miterbe ist.
Dem stehen unberechtigte und die Bestandsfeststellung erschwerende Entnahmen des Beschenkten aus dem Nachlass nicht entgegen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 20.09.2018; Aktenzeichen 10 O 1557/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt gefasst:
Das Versäumnisurteil vom 5. April 2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten im Termin vor dem Landgericht vom 5. April 2018 entstandenen Kosten. Diese Kosten hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.865,11 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen gegenüber der Beklagten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend.
Die Parteien sind die Abkömmlinge der am 26. September 2014 verstorbenen Frau I. R., ihrer Mutter (im Folgenden: Erblasserin). Der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien ist am 28. Juli 2014 vorverstorben. Die Erblasserin war Alleinerbin ihres Ehemanns. Die Parteien dieses Rechtsstreits sind auf der Grundlage gewillkürter Erbfolge Erben nach Frau R. entsprechend dem gesetzlichen Erbteil zu je einem Viertel.
Zuvor, nämlich am 20. März 2013, hatten die Erblasserin und ihr Ehemann das mit einem von ihnen bewohnten Einfamilienhaus in Q. bebaute Grundstück der Beklagten unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen. Die Kläger haben behauptet, dass dieses Grundstück einen Wert von 180.000,00 EUR habe.
Mit einer am 10. September 2015 angebrachten und später erweiterten Klage hat der Kläger zu 1) die Beklagte vor dem Landgericht Magdeburg auf die Zahlung von 7.792,48EUR an die Erbengemeinschaft in Anspruch genommen, und dieses Begehren darauf stützt, dass die Beklagte vor und nach dem Erbfall diesen Betrag unberechtigt dem Vermögen der Erblasserin bzw. dem Nachlass entnommen habe. Diesen Rechtsstreit haben die dortigen Parteien durch Vergleich vom 26. Mai 2016 zum Abschluss gebracht, der die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 4.500,00 EUR an die Mitglieder der Erbengemeinschaft verpflichtete.
Gestützt auf die Behauptung, dass der fiktive Nachlass unter Berücksichtigung des übertragenen Grundstücks mit 225.847,65 EUR zu veranschlagen sei und der daraus berechnete Pflichtteil jedes Abkömmlings (entsprechend einem Achtel des Nachlasswertes) 28.237,21 EUR betrage, haben die Kläger die Auffassung vertreten, dass die Beklagte den empfangenen Gegenstand jedem von ihnen zur Befriedigung eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gemäß § 2329 BGB in Höhe von jeweils 5.288,37 EUR zur Verfügung stellen müsse.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, gemäß § 2050 Abs. 3 BGB nicht zum Ausgleich der Schenkung verpflichtet zu sein, den Wert der übertragenen Immobilie bestritten, den sie mit 120.000,00 EUR angegeben hat, und die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat antragsgemäß ein Versäumnisurteil aufrechterhalten, in dem die Beklagte verurteilt wird, die Zwangsvollstreckung in das näher bezeichnete Grundstück für eine Forderung von jeweils 5.288,37 EUR zu dulden und ausgesprochen, dass die Zwangsvollstreckung durch die Zahlung des jeweils titulierten Betrages abgewendet werden kann. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Anspruch aus § 2329 BGB ergebe. Die Beklagte habe den Wert des übertragenen Gegenstandes unsubstantiiert bestritten. Sie könne die Leistung nicht verweigern, da Verjährung nicht eingetreten sei. Die am 14. Dezember 2017 angebrachte Klage habe die 3-jährige Verjährungsfrist gewahrt.
Mit ihrer Berufung, die sie nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist form- und fristgerecht eingelegt und begründet hat, wendet sich die Beklagte gegen die angefochtene Entscheidung.
Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlich vertretenen Ansicht fest, wonach dem geltend gemachten Anspruch das Fehlen ihrer Verpflichtung zum Ausgleich der Zuwendung entgegenstehe. Die Zuwendung sei nicht als Ausstattung anzusehen und deswegen gemäß § 2050 Abs. 3 BGB nur bei einer entsprechenden Anordnung des Schenkers ausgleichspflichtig. Mangels einer solchen Anordnung sei die Beklagte nicht zum Ausgleich verpflichtet.
Darüber hinaus beanstandet die Beklagte die Verfahrensfehlerhaftigkeit der Feststellung zur Höhe des zugesprochenen Anspruchs. Das Landgericht habe ihr Vorbringen dazu, dass das Grundstück einen geringeren als den von den Klägern vorgebrachten Wert aufweise, nicht übergehen dürfen.
Schließlich hält die Beklagte an der Einrede der Verjährung fest. Die im Streitfall anwendba...