Leitsatz (amtlich)

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, so dass sie sich in der Helligkeit des Farbtones deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor. Bei dieser Sachlage ist es dem Kläger anzulasten, wenn er die Ware bearbeiten und verlegen lässt anstatt sie unbearbeitet zu rügen. Der Lieferant kann daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Urteil vom 28.02.2013; Aktenzeichen 10 O 1045/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.2.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil ist ebenso wie das mit der Berufung angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt 7.401,79 EUR. Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren beträgt in Abänderung der Festsetzung vom 28.2.2013 10.595,99 EUR.

 

Gründe

I. Die Beklagte hat dem Kläger und dessen Ehefrau Terrassendielen nebst Kleinmaterial für deren Montage geliefert, welche die Streitverkündete bei ihm montiert hat. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag fordert der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 4.143,82 EUR, Zug-um-Zug gegen Übergabe des Materials. Zudem möchte er festgestellt wissen, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des gelieferten Materials im Annahmeverzug befinde, und fordert Erstattung seiner Aufwendungen von 2.208,35 EUR für die Montage der Terrasse durch die Streitverkündete.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat die Klage nach Anhörung des Klägers und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen. Das LG hat dabei angenommen, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für die Dielen und das Kleinmaterial habe, und hat dazu ausgeführt, die gelieferten Dielen wiesen angesichts der unterschiedlichen Farbtöne aus beiden Chargen einen nicht nur unerheblichen optischen Mangel auf, wobei auch eine Durchmischung beider Chargen beim Verlegen nichts an der Erkennbarkeit der Unterschiede geändert hätte. Dieser Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises sei aber durch den Wertersatzanspruch der Beklagten nach § 346 Abs. 2 BGB erloschen. Der Kläger habe die Dielen durch das Kürzen und Bohren bearbeitet i.S.v. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Da ein Gebrauchtmarkt für derart behandelte Terrassendielen nicht bestehe, schätze die Kammer die Höhe des Wertersatzes gem. § 287 ZPO dahin, dass den Dielen nun keinerlei Wert mehr zukomme. Die Ersatzpflicht sei auch nicht gem. § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen, denn der Mangel habe sich nicht erst bei der Verarbeitung gezeigt. Der Sachverständige habe erklärt, für eine ordnungsgemäße Verlegung wäre es erforderlich gewesen, die Dielen zunächst insgesamt auszupacken und auf Farbunterschiede zu untersuchen sowie dann zum Verlegen zu durchmischen. Einen Fehler der Streitverkündeten müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Im Übrigen sei dem Kläger nach dessen Vortrag in der Klageschrift der Mangel bereits zu Beginn der Verlegearbeiten aufgefallen. Der Kläger habe auch keinen Anspruch aus § 437 Nr. 3 BGB auf Ersatz der Einbaukosten, denn es seien nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Kläger billigerweise hätte machen dürfen. Die Norm nehme insoweit auf § 254 BGB Bezug. Den Kläger treffe aber ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden, denn die Dielen hätten angesichts der erkennbaren Farbabweichungen nicht verlegt werden dürfen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiter. Hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung des Kaufpreises sei das Gegenvorbringen der Beklagten zu einem Wertersatzanspruch bereits wegen Verspätung nicht zu berücksichtigen gewesen. Der Anspruch aus § 346 Abs. 2 BGB setze zudem voraus, dass die Rückgabe unmöglich sei, was aber nicht der Fall sei. Die Terrassendielen seien auch nicht i.S.v. § 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB verarbeitet worden, denn dies erfordere die Herstellung einer neuen beweglichen Sache; die Dielen seien aber nur verlegt worden. Ein etwaiger Anspruch sei nach § 346 Abs. 3 Nr. 1 BGB entfallen. Es genüge nicht, dass die Mitarbeiter der Streitverkündeten den Mangel vor der Verlegung hätten erkennen können, vielmehr sei positive Kenntnis erforderlich. Er habe aber von Anfang an vorgetragen, dass sich der Mangel erst während der Verlegung gezeigt habe, und dies unter Beweis durch Zeugnis seiner Ehefrau gestellt. Deren Vernehmung sei auch zu seiner Behauptung...

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