Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Wohnungseigentum
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 07.04.1998; Aktenzeichen 9 O 3935/96) |
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Nebenintervenientin wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 07.04.1998, Geschäftszeichen: 9 O 3935/96, abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Kläger gegen das vorbezeichnete Urteil wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen, einschließlich derjenigen der Nebenintervention, tragen die Kläger je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung der Nebenintervenientin dürfen die Kläger jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer der Kläger wird auf 337.885,00 DM festgesetzt.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 337.885,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Wohneigentumskaufvertrages vom 15.12.1994.
Die Beklagte ist eine landeseigene Gesellschaft, die das Ziel verfolgt, für Landesbedienstete Wohnraum zu schaffen. Sie erwarb ein Grundstück in M., V. Straße, eingetragen im Grundbuch von M. Blatt …, Flur …, Flurstück …. Am 20.12.1993 gab die Beklagte zur UR-Nr. … des Notars B. R. aus M. eine Teilungserklärung ab. Sie teilte das Eigentum am Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise auf, daß mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder ein nicht zu Wohnzwecken dienender bestimmter Raum des auf dem Grundstück errichteten Gebäudes verbunden sei. Wegen der Einzelheiten verwies sie auf den Aufteilungsplan und den Sondernutzungsplan. Die Teilungserklärung wurde am 22.09.1994 zur UR-Nr. … des Notars R. wegen des Sondereigentums an den zur jeweiligen Wohnung gehörenden Boden- und Kellerräumen ergänzt. Für die Wohnungen, einschließlich der Boden- und Kellerräume, liegen Abgeschlossenheitsbescheinigungen der Stadt M. vor.
Auf dem Grundstück ließ die Beklagte, beruhend auf einer Planung der Nebenintervenientin, durch die Firma H. Wohnungen errichten, die den Planvorstellungen der 70er und 80er Jahre vom städtischen Wohnungsbau entsprachen und dem experimentellen Wohnungsbau zuzuordnen sind. Es handelt sich um sogenannte „Drei-Generationen-Häuser”, die sich wegen der vom Wohnungseigentumsrecht geforderten eindeutigen Abgrenzung zwischen Gemeinschafts- und Sondereigentum für Wohneigentum weniger eignen.
Die Kläger, von denen die Klägerin im Landesdienst steht, interessierten sich im Jahre 1994 für den Erwerb einer Eigentumswohnung in der V. Straße. Die Beklagte stellte ihnen mit Schreiben vom 03.02.1994 diesbezüglich Unterlagen zur Verfügung. In den Unterlagen ist der Ver- und Entsorgungskeller als „Heizung Nr. 2” bezeichnet. In diesem Heizraum befinden sich die Heizung, die Wärmemengenzähler, Wasseruhren und eine Hebeanlage für die Souterrainwohnung. Die Elektrozähler der Dachgeschoß- und Souterrainwohnung sowie deren Telefonanschlüsse befinden sich im Kellerflur der Wohnung der Kläger. Sowohl der Heizungskeller als auch die Zähler und Telefonanschlüsse sind nach der Planung und der damit übereinstimmenden Bauausführung nur über die als Sondereigentum verzeichneten Flure des Erd- und Kellergeschosses der Dreizimmerwohnungen erreichbar.
Im Auftrage der Streithelferin erstellte der Dipl.-Ing. M. K. am 25.05.1994 eine gutachterliche Stellungnahme zur Abnahme der Eigentumswohnungen. Er kam zu dem Ergebnis, daß zum Teil gravierende Mängel vorlagen, die eine Abnahme hindern würden. Die Abnahme wurde später durch die Beklagte vollzogen.
Am 15.12.1994 schlossen die Parteien, nachdem den Klägern einige Zeit zuvor die Schlüssel für die Wohnung ausgehändigt worden waren, einen Kaufvertrag über einen 30.801/1.000.000 Miteigentumsanteil am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 26 des Aufteilungsplanes, gelegen im Erdgeschoß und ersten Obergeschoß, unter Einschluß des Kellerraumes mit gleicher Nummer. Die Kläger erwarben danach das Sondernutzungsrecht an einem PKW-Stellplatz sowie an der Terrasse und Gartenfläche (UR-Nr. … des Notars B. R. vom 15.12.1994). Der Besitz sollte am 28.12.1994 übergehen.
Die weitere Vermarktung der Wohnungen in der V. Straße hat sich insgesamt sehr ungünstig gestaltet. Von 48 Wohnungen konnten nur 12 verkauft werden. Die Beklagte hat später einen Paketpreis von 1.900,00 DM/m² verlangt. Ausweislich eines Verkehrswertgutachtens des Sachverständigen D. betrug der Verkehrswert der Wohnungen zum 31.07.1995 pro Quadratmeter 2.240,00 DM.
Die Kläger haben sich seit dem Bezug der Wohnung damit auseinanderzusetzen, daß sie den Zugang zum Kellerbereich aufgrund der dort be...