Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 26.11.1999; Aktenzeichen 9 O 1454/99) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26.11.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg (9 O 1454 / 99) abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Kläger übersteigt nicht 60.000,– DM.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.697,68 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Das Rechtsmittel hat auch Erfolg. Den Klägern steht kein Anspruch gemäß § 812 Abs.1 S. 1 HS 1 BGB auf Rückzahlung von 12.982,68 DM gemäß der Rechnung des Beklagten vom 19.10.1994 (Bl. 19) zu.
Zutreffend führt das Landgericht zwar aus, dass dem Beklagten keine Maklerprovision zusteht, weil er als Gesellschafter der G. GbR auch auf der Verkäuferseite an dem Grundstücksverkauf beteiligt war. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils – LGU S. 5 / Bl. 112 – (§ 543 Abs.1 ZPO).
Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist aber von einem selbständigen Provisionsversprechen auszugehen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird vorrangig darauf abgestellt, dass dem Kunden bei Abschluss des Maklervertrages die Umstände bekannt waren, die eine Maklertätigkeit seines Vertragspartners ausschlossen (BGHZ 112, 240, 242 = NJW 1991, 168; BGH WM 1983, 42, 43; BGH WM 1981, 328; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1992 – 7 U 193 / 91 –; Urteil vom 21.8.1992 – 7 U 225 / 91 – [beide zitiert nach juris]). In diesem Zusammenhang hat der Beklagte vorgetragen (KE S.2 – Bl. 42 / 43 –), dass den Klägern bekannt gewesen sei, dass er Miteigentümer des Grundstücks war. Abgesehen davon, dass die Kläger erstmals in der Berufungserwiderung vortragen, von der Verflechtung keine Kenntnis gehabt zu haben (BE S. 2 – Bl. 169 –), hat die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme den Vortrag des Beklagten bestätigt. Die Zeugin S. hat insoweit bekundet, dass sie den Kläger bereits vor dem ersten Gespräch mit dem Beklagten mitgeteilt habe, dass die G. (= Beklagter) GbR Eigentümerin des Grundstücks sei. Damit ist bewiesen, dass die Kläger in Kenntnis des Tatbestandes waren, aus denen sich die Verflechtung ergab. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Kläger auch die rechtlich zutreffenden Schlussfolgerungen aus der Kenntnis des Verflechtungstatbestandes gezogen haben (BGH WM 1978, 711, 712; BGH WM 1983, 42, 43; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1992 – 7 U 193 / 91 – [zitiert nach juris]; a.A. Schwerdtner, Maklerrecht, 4. Aufl., Rn. 706 [der eine Aufklärung über die Rechtslage verlangt]). Bei der Bewertung ist außerdem zu berücksichtigen, dass der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrages persönlich anwesend war und in dem Vertrag ausdrücklich als Grundstückseigentümer bezeichnet ist (Bl. 8). Spätestens in diesem Zeitpunkt wussten die Kläger von dem Verflechtungstatbestand. Der Kaufvertrag datiert vom 13.10.1994. Die Rechnung des Beklagten wurde erst mit Datum vom 19.10.1994 (Bl. 19) ausgestellt und den Klägern zugeleitet. Jedenfalls die Begleichung dieser Rechnung erfolgte in Kenntnis des Verflechtungstatbestandes, woraus sich auch ergibt, dass es den Klägern gerade auch um die Einschaltung des Beklagten ging (BGHZ 112, 240, 242). Im Zusammenhang mit der vor Vertragsschluss erfolgten Aufklärung durch die Zeugen S. ist es im vorliegenden Fall mithin gerechtfertigt, von einem selbständigen Provisionsversprechen auszugehen. Die Zahlung i.H.v. 12.982,68 DM erfolgte mithin mit Rechtsgrund.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO.
Die Beschwer hat der Senat gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzt.
Unterschriften
gez. Dr. Klier, gez. Manshausen, gez. Dr. Tiemann
Fundstellen
Haufe-Index 1049041 |
NJW-RR 2000, 1503 |
NZM 2000, 920 |
ZMR 2000, 687 |
ZfIR 2001, 201 |