Leitsatz (amtlich)
Ein Energieversorgungsunternehmen hat gegen den Träger der Straßenbaulast einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Leitungsverlegung, wenn es um Leitungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geht, die durch Grunddienstbarkeiten i.S.d. § 9 GBBerG gesichert sind und die mit der Verbreiterung der öffentlichen Verkehrsfläche (hier: Mittellandkanal), nicht jedoch mit der Veränderung der Leitungen im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen, im ursächlichen Zusammenhang stehen.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 10 O 1126/03 (199)) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Magdeburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten und der Streitwert für den Berufungsrechtszug werden auf 100.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Erstattung von Kosten geltend, die sie für die Verlegung einer parallel zum Mittellandkanal zwischen Kilometer 313,474 und Kilometer 315,150 verlaufenden Trinkwasserleitung aufgewandt hat.
Vor dem Ausbau des Mittellandkanals verlief eine Trinkwasserleitung der Klägerin mittels einer Rohrbrücke in der Gemarkung Meitzendorf bei km 312,872 und im Senkedurchlass bei km 313,474 über den Mittellandkanal. Anschließend verlief die Trinkwasserleitung in östlicher Richtung parallel zum Südufer des Kanals. In Folge des Kanalausbaus wurde die Rohrbrücke beseitigt und durch einen Düker bei km 312,930 ersetzt. Dieser wurde der Länge nach dem neuen Ausbauprofil, das heißt der Kanalverbreiterung nach Süden, angepasst.
Auch die den Mittellandkanal kreuzende Leitung am Senkedurchlass wurde entsprechend der Kanalverbreiterung verlängert.
Die in östlicher Richtung verlaufende Wasserleitung hätte ab dem Senkedurchlass trotz dessen Verbreiterung weiter benutzt werden können, wenn eine Verbindung, beispielsweise durch einen kurzen Knick über eine Länge von 10 m, vorgenommen worden wäre. Die Verlegung der parallelen Leitung ab km 313,474 auf einer Länge von 2 km war infolge der hier vorgenommenen Verbreiterung des Mittellandkanals erforderlich.
Am 25.1. und 21.2.1996 schlossen die Klägerin und die beklagte Bundesrepublik einen so bezeichneten Vorfinanzierungsvertrag. Danach sollte die Klägerin die erforderlichen Bauarbeiten ab Januar 1997 durchführen, und die Beklagte sollte sie bis zur Klärung der Folgekostentragungspflicht vorfinanzieren. Die endgültige Folgekostenpflicht war im Vorfinanzierungsvertrag ausdrücklich offen gehalten worden. Es kam bis 2002 zu Verzögerungen bei dem Ausbau des Mittellandkanals und zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten über die Kostentragungspflicht der Verlegungsmaßnahmen. Die Klägerin kündigte den Vorfinanzierungsvertrag am 30.1.2001.
Die Klägerin beauftragte die Firma U. GmbH, im Folgenden Firma U. genannt, mit Auftrag v. 3.7.2002 mit der Durchführung von Arbeiten zur Leitungsverlegung zu einem Pauschalpreis von insgesamt 1.050.000 Euro netto. Der Auftrag bezog sich auf 3 Lose, u.a. auf das Los 3 "Umverlegung TWL DN 800" (3. HWL) parallel zum MLK km 313,474-315,150. Die Materiallieferungen wurden zusätzlich auf rund 300.000 Euro netto geschätzt und sollten zum Nachweis abgerechnet werden. Wegen des Auftrags wird auf Bd. I Bl. 140 d.A. Bezug genommen.
Dem Auftrag vorangegangen war ein Angebot der Firma U. v. 18.6.2002. Ausweislich der Summenaufstellung des Angebots, Bd. I Bl. 152 d.A., hatte diese die Arbeiten für Los 3 für 656.536,10 Euro angeboten. Wegen eines Auszugs des Angebots, insb. der ausgeschriebenen Arbeiten für das Los 3 wird auf Bd. I Bl. 142 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Firma U. erteilte der Klägerin unter dem 7.8.2002 eine 1. Abschlagsrechung für die Leitungsverlegung über 348.000 Euro. Ferner erteilte sie der Klägerin unter dem 26.8.2002 eine 2. Abschlagsrechnung über 580.000 Euro brutto, unter dem 16.9.2002 eine 3. Abschlagsrechnung über 580.000 Euro und unter dem 7.10.2002 eine 4. Abschlagsrechnung über 49.689,40 Euro. Ausweislich der Anlage zur 4. Abschlagsrechnung (Bd. I Bl. 133 d.A.) entfielen auf das Los 3 587.390 Euro netto.
Schließlich erteilte sie der Klägerin unter dem 27.11.2002 eine Schlussrechnung über 1.358 831,14 Euro netto und 1.567 244,12 Euro brutto. Wegen der Schlussrechnung, die nach Abschlagszahlungen von einer noch offenen Forderung gegen die Klägerin von 18.554,72 Euro ausgeht, wird auf Bd. I Bl. 136 ff. d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben v. 24.10.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die Verlegung der parallelen Leitung demnächst abgeschlossen sei. Nach ihrer Rechtsauffassung seien die Verlegungskosten ...