Leitsatz (amtlich)
Ein Bootshaus kann Scheinbestandteil eines Grundstückes i.S.v. § 95 BGB sein.
Verfahrensgang
LG Dessau (Urteil vom 09.06.2000; Aktenzeichen 8 O 51/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 9.6.2000 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Dessau abgeändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger der Eigentümer des Gebäudes („Bootshaus”), errichtet auf dem Grundstück Grundbuch von A., Blatt 4581, Flur 10, Flurstück 37/15, ist.
Es wird festgestellt, dass der Kläger anspruchsberechtigt nach § 1 Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 23.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt für die Beklagte 60.000 DM.
Der Kläger darf Sicherheit durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Eigentum an einem Bootshaus in A. sowie im Zusammenhang damit um die Anspruchsberechtigung des Klägers nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz. Mit Pachtvertrag vom 14.2./2.5.1950 pachtete der Deutsche Sportausschuss, Betriebssportgemeinschaft VEB K., von der Stadt A. ein durch eine dem Vertrag beigefügte Handzeichnung näher bezeichnetes Gelände in A. im M. unterhalb der Schiffswerft „H. Sch. „ mit der Größe von ca. 1.250 qm zum Bau eines Bootshauses (Anlage K 1, GA I 14).
§ 2 des Vertrags lautet wie folgt:
„Der Pachtvertrag tritt am 1.2.1950 in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Solange das Gelände zu dem vorgesehenen Zweck benutzt wird, soll eine Kündigung von Seiten der Stadt A. ausgeschlossen sein. Sollte sich die Nutzungsart ändern, d.h. das Gebäude abgebrochen werden, so geht das Gelände sofort in die Nutzung der Stadt A. zurück.”
In § 5 heißt es:
„Sollte das Pachtverhältnis durch einem im § 2 genannten Grunde zur Aufhebung gelangen, so ist der Pächter verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Eine Entschädigung wird von Seiten der Stadt A. nicht gezahlt, es sei denn, dass der Rat der Stadt A. sich zur Übernahme des Gebäudes bereiterklärt.”
§ 6 lautet:
„Sämtliche Lasten, Gebühren, Abgaben, Versicherungen etc. für das Gebäude und der darin befindlichen Gegenstände und Geräte trägt der Deutsche Sportausschuss, Betriebssportgemeinschaft VEB K.. Die Abgaben und Lasten für den Grund und Boden trägt der Pächter.”
Aufgrund eines entsprechenden Antrags erteilte die Stadt A. der Betriebssportgemeinschaft K. (Sparte Kanu) am 4.7.1950 die Genehmigung zum Bau eines Bootshauses. Das Bootshaus wurde in der Zeit von 1951 bis 1954 errichtet. Im Jahr 1953 war es weitgehend fertiggestellt. In den darauf folgenden Jahren wurden weitere Baumaßnahmen durchgeführt. Das Bootshaus wird seit 1950 bis in die Gegenwart für die Zwecke des Kanusports genutzt.
1953 wurde das bisher im Eigentum der Stadt A. stehende Grundstück, auf dem sich das Bootshaus befand, in Volkseigentum überführt.
Rechtsnachfolger des VEB K. wurde zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt der VEB Förderanlagen- und Kranbau K., welcher mit Wirkung zum 1.7.1990 in die Förderanlagen- und Kranbau K. GmbH umgewandelt wurde. Das Bootshaus wurde vor 1989 bis 1991 im Grundmittelbestand des VEB Förderanlagen- und Kranbau K. bzw. der späteren Förderanlagen- und Kranbau K. GmbH geführt. Am 30.6.1990 konstituierte sich der Kläger.
Mit Vereinbarung vom 1.3.1991 (Anlage K 6, GA I 38) übertrug die Förderanlagen- und Kranbau K. GmbH die von ihr bisher ausgeübten Rechte und Pflichten bezüglich des Bootshauses A. an den Kläger. Darin heißt es unter anderem: „Der VEB Förderanlagen- und Kranbau K. war in seiner Eigenschaft als Trägerbetrieb der ehemaligen BSG Motor auch Rechtsträger des Bootshauses A. einschließlich einiger Einrichtungsgegenstände, welche aus Mitteln des damaligen Kultur- und Sozialfonds bezahlt wurden.”
Durch Pachtvertrag vom 1.10.1991 (K 8, GA I 40) verpachtete die Beklagte das Grundstück an den Kläger. In § 3 heißt es unter anderem: „Die bereits bestehenden baulichen Anlagen sind Eigentum des Sportvereins.”
Die im Pachtvertrag bezeichnete Fläche ist im Grundbuch von A., Blatt 4581, Flur 10, Flurstück 37/15, verzeichnet. Bis zum 25.7.1996 war das Grundstück als Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat der Stadt A., im Grundbuch eingetragen. Aufgrund des Vermögenszuordnungsbescheides der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 12.10.1995 (GA I 93) wurde die Stadt A. am 25.7.1996 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Die Vermögenszuordnung erfolgte vorbehaltlich der Rechte Dritter.
Der Kläger hat gemeint, er sei Eigentümer des Bootshauses. Das ursprünglich in Fondsinhaberschaft stehende Bootshaus sei mit der Umwandlung des VEB in die GmbH in das Eigentum der GmbH gelangt. Die GmbH habe gem. § 929 BGB über das Bootshaus verfügen können. Spä...