Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung einer Grunddienstbarkeit
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Urteil vom 08.10.1999; Aktenzeichen 5 O 708/96) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 08.10.1999, Geschäftszeichen: 5 O 708/96, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 4.303,00 DM, folgende Willenserklärung abzugeben:
Der Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung D., Flur 5, Flurstück 278/2 und 278/5 räumt den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks der Gemarkung D., Flur 5, Flurstück 278/7 (alt: 278/4) das Recht ein, auf den Flurstücken 278/2 und 278/5 einen gepflasterten Erschließungsweg anzulegen und zu unterhalten sowie diesen von und nach der Garage auf dem Flurstück 278/7 (alt: 278/4) zum Fahren (mit-) zu benutzen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils zu ¼ und die Beklagte zur Hälfte. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden den Klägern je zu 1/10 und der Beklagten zu 4/5 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer der Parteien übersteigt 60.000,00 DM nicht.
und beschlossen:
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache im wesentlichen keinen Erfolg. Das Landgericht hat, soweit es der Klage stattgab, zutreffend entschieden, daß die Kläger gegen den Eigentümer der Grundstücke der Gemarkung D., Flur 5, Flurstück 278/2 und 278/5, den die Beklagte in gesetzlicher, passiver Prozeßstandschaft repräsentiert, einen Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit besitzen.
1. Rechtsfehlerfrei geht das Landgericht dabei davon aus, daß der unstreitig nach Rechtshängigkeit eingetretene Eigentumserwerb der Frau Z. an den streitgegenständlichen Grundstücken ohne Einfluß auf den Rechtsstreit geblieben ist (§§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Erwerberin (§ 325 Abs. 1 ZPO).
2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, die Kläger seien in der Lage, von der Beklagten für die Zufahrt zur Garage auf dem ihnen gehörenden Grundstück 278/4 (jetzt 278/7) die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu verlangen. Die von der Berufung hiergegen vorgebrachten Bedenken teilt der Senat nicht. Der Anspruch der Kläger folgt aus § 116 Abs. 1 SachenRBerG.
a) Die Kläger benutzen unstreitig die Flurstücke 278/2 und 278/5 als Zufahrt für ihre auf dem Flurstück 278/4 gelegene Garage. Im Rahmen des § 116 Abs. 1 SachenRBerG kommt es allein auf diese rein faktische Nutzung an (Frenz, in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, SachenRBerG, § 116, Rdn. 3). Durch das Befahren der Flurstücke 278/2 und 278/5 und deren – in der Berufungsinstanz von seiten der Beklagten nicht mehr bestrittene – Pflasterung unterhalten die Kläger außerdem eine Anlage i. S. v. § 116 Abs. 1 SachenRBerG (Vossius, SachenRBerG, 2. Aufl., § 116, Rdn. 5).
b) Die Nutzung der Kläger wurde unstreitig vor dem Ablauf des 02.10.1990 begründet (§ 116 Abs. 1 Ziff. 1 SachenRBerG). Das Einfamilienhaus mit dem geplanten Nebengebäude entstand in den Jahren 1984/1985. Seither befahren die Kläger die Flurstücke 278/2 und 278/5.
c) Es kann offen bleiben, ob die Nutzung, um nach § 116 SachenRBerG zu einem Anspruch führen zu können, mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt sein muß (Eickmann, in: Eickmann, SachenRBerG, § 116, Rdn. 3; Smid, in: MünchKomm-BGB, 3. Aufl., § 116 SachenRBerG, Rdn. 6). Der auf den Flurstücken 278/2 und 278/5 durch die Kläger unterhaltenen Zufahrt lag das Einverständnis der zuständigen staatlichen Organe der DDR zugrunde.
Es steht zwischen den Parteien außer Streit, daß die Flurstücke 278/2 und 278/5 von seiten der Bauaufsichtsbehörde als Erschließungsweg vorgesehen und genehmigt waren. Dies geht daneben zunächst aus der Darstellung „Aussenanlagen 10” im Prüfbescheid vom 02.05.1984 (Bd. I Bl. 109 d. A.) hervor. Dort ist das Bauvorhaben der Kläger ausdrücklich vom „Erschliessungsweg” aus gezeigt. Darüber hinaus weist der Lageplan zur städtebaulichen Bestätigung vom 09.07.1984 (Bd. I Bl. 142 d. A.) die streitgegenständlichen Grundstücke explizit als Erschließungsweg aus. Die von der Beklagten behauptete Einschränkung dahingehend, daß über den Erschließungsweg nur die hinter dem Grundstück der Kläger liegenden Flurstücke zu erreichen waren, ergibt sich aus den Bauunterlagen nicht. Dagegen spricht nachhaltig die Anlegung der Zufahrt durch die Kläger, deren Nutzung seit 1984/1985 und die nachfolgende Anlage der Pflasterung einschließlich des Wendehammers. Die Duldung dieser Maßnahmen streitet für die staatliche Billigung, auch wenn die Pflasterung erst 1986 erfolgte (§ 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG analog). Das Zulassen der Zufahrt zur Garage läßt auf die Erlaubnis d...