Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung der Unterhaltsbeträge auf Prozentsätze
Leitsatz (amtlich)
Eine Umstellung von Alttiteln auf Prozenttitel nach Art. 5 § 3 KindUG ist unzulässig, wenn das antragstellende Kind im Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz volljährig ist.
Normenkette
KindUG Art. 5 § 3
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 07.10.1999; Aktenzeichen FH 011.879/99 3) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 07.10.1999 in Nummer 1 und 2 des Tenors aufgehoben.
II. Der Antrag des Antragstellers auf Abänderung der Urkunde des Kreisjugendamtes F. vom 12.12.1995 nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsteller trägt die Kosten des, Verfahrens. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 4.620,– DM.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner ist der nicht eheliche Vater des am 08.06.1981 geborenen Antragstellers.
Mit Urkunde vom 12.12.1995 hat der Antragsgegner gegenüber dem Kreisjugendamt B. in F.
- sich verpflichtet, vom 01.01.1996 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres den Regelunterhalt zu bezahlen und
- u.a. anerkannt, daß seine Verpflichtung ab 01.01.1997 (unter Anrechnung eines Kindergeldanteils von 110,– DM) 392,– DM beträgt.
Mit am 27.05.1999 eingegangenem Antrag vom 25.05.1999 hat das Kreisjugendamt L. als Beistand des Antragstellers die Abänderung dieses Titels nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz beantragt.
Die Antragstellung wurde dem Antragsgegner mit Schreiben des Amtsgerichts Nürnberg vom 31.08.1999 mitgeteilt.
Mit Beschluß vom 07.10.1999 hat das Amtsgericht Nürnberg
- den vom Antragsgegner an den Antragsteller laut der Urkunde des K. F. vom 12.12.1995 monatlich zu leistenden Unterhalt festgesetzt für die Zeit ab dem 27.05.1999 auf 100 % des Regelbetrages der dritten Altersstufe gemäß § 1 RegelbetragsVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind
- dem Antragsteller für das Verfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und
- die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Gegen diesen ihm am 08.10.1999 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 13.10.1999 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12.10.1999 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, daß
- er für den nach dem Beschluß zu zahlenden Unterhalt nicht leistungsfähig sei und
- mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers am 08.06.1999 die Festsetzung des Unterhalts im vereinfachten Verfahren nicht mehr zulässig und außerdem der Antragsteller durch das Kreisjugendamt L. nicht mehr ordnungsgemäß vertreten sei.
Entscheidungsgründe
II.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als sofortige Beschwerde (gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz vom 06.04.1998 i.V.m. § 652 Abs. 1 ZPO) statthaft und als solche (gemäß §§ 569, 577 ZPO) zulässig.
Es ist auch in der Sache begründet, weil das Verfahren nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz mit Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers am 08.06.1999 unzulässig wurde – die vom Antragsgegner insoweit erhobene Rüge ist gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz i.V.m. §§ 652 Abs. 1, 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren zulässig – und der angefochtene Beschluß vom 07.10.1999 deshalb nicht mehr hätte ergehen dürfen.
Auf das Verfahren nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz ist nach Abs. 2 des § 3 u.a. § 645 Abs. 1 ZPO anwendbar. Damit ist im vereinfachten Verfahren nur eine Entscheidung über den Unterhalt eines minderjährigen Kindes zulässig. Der Senat entnimmt aus dieser Verweisung, daß es sich bei der Minderjährigkeit des antragstellenden Kindes um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Umstellung eines Titels auf Prozentsätze handelt, die nicht nur bei Antragstellung, sondern auch noch im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung über die Umstellung vorliegen muß (so etwa auch Schumacher/Grün, Das neue Unterhaltsrecht minderjähriger Kinder, FamRZ 1998, 778 ff., 796, wo ausgeführt ist, daß Voraussetzung des Verfahrens nach Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz ist, daß das Kind zum Abänderungszeitpunkt noch minderjährig ist; vgl. auch Sonnenfeld, Der Amtsvormund, 1999, 169 ff., 170, wo ausgeführt ist, daß das Verfahren nach § 645 ff. nur minderjährigen Kindern zur Verfügung steht; anderer Ansicht Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Anhang zu § 660 Rn. 6). Der angefochtene Beschluß war daher schon wegen der gerügten Unzulässigkeit des Verfahrens aufzuheben und der mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Antragstellers unzulässig gewordene Antrag gemäß Art. 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz i.V.m. § 646 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und, soweit die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren angeordnet wurde, auf § 8 Abs. 1 GKG.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wurde gemäß §§ 8 Abs. 2 BRAGO, 24 Abs. 4 KostO mit (510 DM – 125 DM = 385 DM × 12 a) 4.620,– DM errechnet.
Fundstellen
Haufe-Index 1351513 |
FamRZ 2001, 372 |
ZfJ 2000, 238 |
OLGR-... |