Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrug
Leitsatz (amtlich)
1. Hat der Angeklagte Schadenswiedergutmachung geleistet, muss sich der Tatrichter vorrangig vor den allgemeinen Strafzumessungserwägungen mit der Regelung zum Täter-Opfer-Ausgleich in § 46a StGB auseinandersetzen. Anderenfalls kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob der Tatrichter die Voraussetzungen des § 46a StGB nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (Bestätigung von OLG Nürnberg, StV 2010, 308 [Ls.] = StraFo 2010, 117 [Ls.]).
2. An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist das Revisionsgericht schon dann gehindert, wenn ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (Bestätigung von OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249; OLG Nürnberg, StraFo 2010, 117 [Ls.]).
Normenkette
StGB § 46a; StPO § 354 Abs. 1a
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts R. vom 7. September 2010 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben.
Mit aufgehoben wird der Kostenausspruch.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts R. zurückverwiesen.
Gründe
I. Das Amtsgericht S. hat den Angeklagten am 1.7.2010 wegen Betruges in siebzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht am 7.9.2010 als unbegründet verworfen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft N. beantragt - unter Hinweis auf Rechtsfehler bei der Strafzumessung - die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts R.
II. Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) und hat in der Sache (zumindest vorläufigen) Erfolg.
1. Die Beschränkungen der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch war wirksam.
2. Das Urteil des Landgerichts leidet im Strafausspruch an einem sachlich-rechtlichen Mangel.
a) Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber auf die Sachrüge zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Strafzumessungserwägungen unterblieben sind (ständige Rechtspr., vgl. OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518; BayObLG, NJW 1992, 191).
b) Letzteres ist hier, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 17.11.2010 aufgezeigt hat, der Fall.
Zwar stellt die Kammer im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen nach § 46 StGB fest (BU S. 13), dass der Angeklagte "teilweise Schadenswiedergutmachung geleistet hat" und berücksichtigt diese "nicht unerhebliche(n) Schadenswiedergutmachung" ausdrücklich bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe. Weiteres findet sich hierzu nicht; eine Strafrahmenverschiebung wird nicht vorgenommen. Damit setzt sich die Kammer nicht mit der - vorrangig zu prüfenden (Fischer, StGB, 57. Aufl., § 46a Rdn. 6, 12) - Regelung in § 46a StGB auseinander. Der Senat vermag so schon nicht zu beurteilen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 46a Nr. 1 StGB nicht für erfüllt angesehen oder zu hohe Anforderungen an die Milderungsmöglichkeit nach §§ 46a Nr. 1, 49 Abs. 1 StGB gestellt hat (vgl. BGHR StGB § 46a Begründung 1; OLG Nürnberg, StV 2010, 308 [Ls.] = StraFo 2010, 117 [Ls.]).
3. An einer eigenen Sachentscheidung nach § 354 Abs. 1a StPO ist der Senat schon deshalb gehindert, weil ihm kein ausreichend umfassender und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht (vgl. BVerfGE 118, 212, 230 = NJW 2007, 2977, 2980 Rdn. 92; OLG Nürnberg, NJW 2008, 2518 = StraFo 2008, 249, 250; OLG Nürnberg, StraFo 2010, 117 [Ls.]), zumal nach dem Vorbringen der Revision mittlerweile Euro 1.650 an Wiedergutmachungsleistungen erbracht wurden.
Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO). Die Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts R. die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird, zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Fundstellen
Haufe-Index 3741434 |
OLGSt 2011 |
StV 2011, 226 |