Verfahrensgang
AG Kelheim (Beschluss vom 31.01.2001; Aktenzeichen 1 F 58/01) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kelheim vom 31. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind getrenntlebende Ehegatten. In dem Verfahren 1 F 476/00 verpflichtete sich der Beklagte im Wege des Teilvergleichs einen Kindesunterhalt in Höhe, von 310,00 DM für das Kind …, geboren … und einen Kindesunterhalt von monatlich 230,00 DM für das Kind … geboren … zu bezahlen. Insgesamt war dies der Betrag, den der Beklagte zuvor an das Jugendamt auf die UVG-Zahlungen des Jugendamts erbracht hatte. Mit Schriftsatz vom 25.01.2001 beantragt die Mutter der Kinder Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Zahlung des Regelunterhalts von 431,00 DM bzw. 345,00 DM ohne Abzug des an die Mutter ausbezahlten staatlichen Kindergelds im Hinblick auf die Neuregelung des § 1612 b Abs. 5 BGB.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 31.01.2001 für diese beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Klageerhebung nach § 323 ZPO versagt. Die Klägerin könne den einfacheren und kostengünstigeren Weg des vereinfachten Verfahrens nach §§ 655 ZPO wählen. Zur Begründung ist insbesondere auf die Ausführungen von Graba in NJW 2001, Seite 249, 256 verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde vom 09.02.2001. Sie verweist darauf, dass der Beklagte der außergerichtlichen Aufforderung zur Zahlung des erhöhten Kindesunterhalts nicht nachgekommen sei und nach Sachstand wegen der eingeschränkten Leistungsfähigkeit eine Klage nach § 656 ZPO zu erwarten sei.
Entscheidungsgründe
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Möglichkeit eines Antrags im vereinfachten Verfahren nach § 655 ZPO verweigert werden musste, § 323 Abs. 5 ZPO.
Zwar ist fraglich, ob die vom Amtsgericht herangezogene Mutwilligkeit i.S.d. § 114 ZPO die Versagung von Prozesskostenhilfe für den Abänderungsantrag rechtfertigen konnte. Der zwischen den Parteien am 30.10.2000 über den Kindesunterhalt geschlossene Teilvergleich (Zahlung von insgesamt 540,00 DM unter hälftiger Berücksichtigung des gesetzlichen Kindergelds) ging zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von 3.500,00 DM aus. In dem Verfahren war jedoch unstrittig und wurde vom Gericht wiederholt vorgehalten, dass ein sogenannter absoluter Mangelfall vorliege aufgrund des zu leistenden Schuldendienstes. Erörtert wurde auch die Frage einer eventuellen Nebenbeschäftigung des Beklagten neben seiner Tätigkeit.
Der von den Parteien vereinbarte Kindesunterhalt bewegte sich daher etwa in Höhe von 100 % des Regelbetrags, im Zahlbetrag abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes. Ob der Beklagte nach der Neufassung des § 1612 b Abs. 5 BGB 100 % des Regelbetrags als Zahlbetrag schuldet, ist damit im vorliegenden Fall nicht zweifelsfrei. Trotz der Neuregelung wird es – insbesondere bei der Belastung mit mehrfachen Unterhaltsforderungen – zu Kürzungen des Kindesunterhalts aufgrund einer Mangelfallberechnung kommen. Der Beklagte ist auch nicht ohne weiteres aufgrund einer erweiterten Erwerbspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als leistungsfähig für den nun beantragten Unterhalt anzusehen. Der Beklagte erzielt nämlich ein – ohne weitere Belastungen – ausreichendes Einkommen, um die Unterhaltsansprüche der Kinder und – jedenfalls teilweise – der Ehefrau bedienen zu können. Seine Leistungsfähigkeit wird nur durch ehebedingte Schuldverpflichtungen jedenfalls derzeit begrenzt.
Bei dieser Sachlage schuldet der Beklagte nicht ohne weiteres die beantragten Zahlbeträge, so dass sich das Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO anbieten könnte.
Dennoch kann die Klägerin diesen Weg wegen der Regelung des § 323 Abs. 5 ZPO nicht einschlagen. Die Klägerin will nur eine Veränderung der Zahlbeträge im Hinblick auf § 1612 b BGB n.F. Es wird nicht vorgetragen, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Parteien i.S.d. § 323 Abs. 5 letzter Halbsatz ZPO verändert hätten. Damit ist die Abänderungsklage nach § 323 ZPO derzeit nicht eröffnet. Es wird vielmehr dem Beklagten obliegen, den Weg der Abänderungskorrekturklage gemäß § 656 ZPO zu gehen (vgl. Vollkommer bei Zöller, ZPO, 22. Auflage, § 323, Rn 49 und Thomas bei Thomas-Putzo, ZPO, 22. Auflage, § 323, Rn 35, 369).
Da Prozesskostenhilfe für die Abänderungsklage nach § 323 ZPO somit im Ergebnis richtig versagt wurde, war die gegen die Versagung gerichtete Beschwerde zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1552391 |
NJW 2001, 3346 |
NJW 2001, 45 |
FamRZ 2002, 184 |
NJW-RR 18/2001 |
NJW-RR 2001, 1229 |
OLGR-MBN 2001, 250 |
www.judicialis.de 2001 |