Leitsatz (amtlich)
Eine Auflassungsvormerkung für einen erwerbenden Ehegatten allein kann auch dann in das Grundbuch eingetragen werden, wenn das Grundbuchamt weiß, dass das Grundstück in eheliches Gesamtgut fällt. Dies gilt für Ehegatten, die Miteigentumsanteile erwerben, entsprechend. Bei einer korrespondierenden vertraglichen Verpflichtung kann eine Auflassungsvormerkung zugunsten beider Ehegatten als Miteigentümer eingetragen werden.
Normenkette
GBO §§ 19, 47
Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen KW-5309-15) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Notarin Dr. S. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 09.03.2020, Az. KW-5309-15, wird verworfen.
2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Nürnberg vom 09.03.2020, Az. KW-5309-15, aufgehoben.
3. Der Geschäftswert wird auf 165.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 3) hat einen 2/5 Miteigentumsanteil an dem Grundstück Fl.Nr. xxx/x, G-Straße, Wohnhaus, Nebengebäude, Garten, Hof- und Gebäudeflächen, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im ersten Stock, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, Flur und Balkon, sowie Kellerraum und Garage, im Aufteilungsplan je Nr. 2, eingetragen im Grundbuch von K., Band xxx, Blatt xxxx. Mit notariellem Kaufvertrag vom 27.02.2020 verkaufte er diesen Miteigentumsanteil an die Beteiligten zu 1) und 2) zum Miteigentum je zur Hälfte.
Unter Ziffer II.2. des Kaufvertrages ist u.a. folgendes vereinbart: "Nach den in Ziffer I. näher aufgeführten Informationen dürften die Käufer im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach weißrussischem Recht verheiratet sein. Die Beteiligten weisen die Notarin daher an, die Eintragung der Käufer als Eigentümer im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach weißrussischem Recht im Grundbuch zu bewilligen und beantragen. Auf eine Zwischeneintragung wird verzichtet. Es wird klargestellt, dass die Käufer an den Miteigentumsanteilen kein Vorbehaltsgut begründen."
Unter Ziffer II.3. des Vertrages bewilligt der Verkäufer zur Sicherung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB zugunsten der Käufer zum Miteigentum je zur Hälfte im Grundbuch.
Mit Schreiben vom 28.02.2020 legte die Urkundsnotarin den Vertrag vom 27.02.2020 mit dem Antrag auf Vollzug der Vormerkung im Rang nach der Grundschuld dem Amtsgericht - Grundbuchamt - Nürnberg vor.
Am 09.03.2020 erließ das Grundbuchamt unter Fristsetzung eine Zwischenverfügung. Mit dieser führte es aus, es sei die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer zu je 1/2 beantragt. Es sei aber davon auszugehen, dass die Erwerber im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach weißrussischem Recht leben und den Ehegatten während der Ehe erworbenes Vermögen damit zur gesamten Hand zustehe. Ein Erwerb zu 1/2 sei nicht möglich.
Dagegen wandte sich die Urkundsnotarin "im eigenen Namen und im Namen der Vertragsparteien" mit Schreiben vom 16.03.2020. Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, die Eintragung von Ehegatten zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft sei allein durch einen Grundbuchberichtigungsantrag möglich. Die Auflassung an die Ehegatten als Berechtigte zu Bruchteilen sei wirksam; das Grundbuch könne durch bloßen Antrag berichtigt werden. Dieser Grundbuchberichtigungsantrag sei bereits in der Urkunde enthalten. Falls die Gesamthandsgemeinschaft nicht bestehen sollte, hätten die Käufer zumindest wirksam Miteigentum erworben. Das Grundbuchamt habe nicht zu prüfen, ob das Güterrecht den Erwerb von Miteigentum zulasse. Ausschlaggebend sei nur, ob der durch die Vormerkung zu sichernde Anspruch jedenfalls auch dem Erwerber zustehe.
Mit Beschluss vom 20.03.2020 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab mit der Begründung, es könne nicht sehenden Auges der Berechtigte im falschen Berechtigungsverhältnis eingetragen werden. Die Eintragung sei daher nicht vorzunehmen.
II. 1. Soweit die Beteiligte zu 4) im eigenen Namen Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Nürnberg vom 09.03.2020 eingelegt hat, ist diese unzulässig. Denn auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 GBO hat der Notar weder ein eigenes Antragsrecht noch ein eigenes Beschwerderecht. Der Notar kann vielmehr aufgrund einer gesetzlich vermuteten Vertretungsbefugnis den Antrag nur "im Namen eines Antragsberechtigten" stellen; in gleicher Weise kann er auch eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern nur namens eines Beteiligten einlegen (BayObLG, Beschluss vom 02.08.1989 - 2 Z 86/89 -).
2. Soweit die Beteiligte zu 4) die Beschwerde im Namen der Vertragsparteien eingelegt hat, ist die gegen die Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO gerichtete Beschwerde statthaft (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 3 FamFG).
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbuchamt darf vorliegend den ...