Leitsatz (amtlich)
Zum Streitwert einer Abänderungsklage, die nach BGH FamRZ 1988, 601 trotz § 323 Abs. 3 ZPO Rückwirkung hat (gegen OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1289).
Normenkette
GKG § 42 Abs. 5; ZPO § 323
Verfahrensgang
AG Straubing (Aktenzeichen 2 F 1107/02) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Streitwertbeschluss vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. In einem vorausgegangenen Prozess war der Kläger vom AG Regensburg am 28.3.2002 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalts von monatlich 1.390 EUR verurteilt worden. Die Beklagte hatte Berufung eingelegt und einen höheren Unterhalt begehrt. Die vom Kläger erhobene, der Beklagten am 1.8.2002 zugestellte (unselbständige) Anschlussberufung, mit der Abweisung der Unterhaltsklage erstrebt worden war, ist wirkungslos geworden, weil die Beklagte ihre Berufung mit Schriftsatz vom 12.12.2002 zurückgenommen hat
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13.12.2002 Abänderungsklage mit dem Ziel erhoben, ab 1.7.2002 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Das AG Straubing hat die Klage am 3.3.2008 abgewiesen. Die vom Kläger eingelegte Berufung ist mit Urteil des Senates vom 18.12.2008 zurückgewiesen worden.
Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat auf 25.020 EUR (18 × 1.390 EUR) festgesetzt. Der Kläger beantragt "Berichtigung" des Streitwertbeschlusses dahin, dass lediglich ein Betrag von 16.680 6(12 × 1.390 EUR) in Ansatz zu bringen sei. Er verweist auf die Rechtsprechung des BGH und auf OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 289.
II. Der als Gegenvorstellung gegen den Streitwertbeschluss vom 18.12.2008 zu verstehende Antrag des Klägers ist nicht begründet.
Die vom Kläger angesprochenen Entscheidungen des BGH (FamRZ 1986, 43; 88,601 und 88, 817) befassen sich lediglich mit der Frage, ob in bestimmten Fällen Urteile entgegen § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO auch für die Zeit vor Klageerhebung abgeändert werden können; zu Fragen der Bemessung des Streitwertes findet sich dort nichts.
Der Kläger kann sich allerdings auf den in FamRZ 1999, 1289 abgedruckten Be-schluss des OLG Karlsruhe berufen, in dem ausgeführt wird, wenn (namentlich in BGH FamRZ 1988, 601) "die Wirkungen der Klageeinreichung im Hinblick auf die Abänderungsmöglichkeit des Urteils i.S.d. § 323 Abs. 3 ZPO vorverlegt" würden, rechtfertige sich für die Bestimmung des Streitwerts keine andere Behandlung, so dass für den Streitwert der Abänderungsklage der Jahresbetrag ab Zustellung der Anschlussberufung maßgeblich sei; ein Rückstandsbetrag sei nur dann hinzuzusetzen, wenn (unzulässigerweise) eine Abänderung für einen davor liegenden Zeitpunkt begehrt werde.
Der Senat vermag sich der Auffassung des OLG Karlsruhe nicht anzuschließen.
Die Vorschrift des § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG besagt, dass die bei Einreichung der Klage bereits fälligen Beträge dem für die ersten zwölf Monate nach Klageeinreichung geforderten Betrag hinzuzusetzen sind. Der eindeutig gefasste Wortlaut des Gesetzes ist mit einer anderweitigen Auslegung kaum zu vereinbaren.
Hinzu kommt, dass die "Vorwirkung" eines mit unselbständiger Anschlussberufung verfolgten Abänderungsbegehrens gerade nicht mit der Fiktion einer früheren Klageerhebung begründet wird. Im Urteil des BGH vom 16.3.1988 (FamRZ 1988, 601) steht vielmehr ausdrücklich (unter II 2a), dass die Zustellung einer wirkungslos gewordenen Anschlussberufung nicht mehr rückwirkend als Erhebung der späteren Abänderungsklage gewertet werden kann. Da sich der BGH nicht auf juristische Fiktionen, sondern entscheidend auf Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stützt, gibt es kein triftiges Argument, die Anschlussberufung in kostenrechtlicher Hinsicht einer Klageeinreichung gleichzusetzen.
Im Übrigen erscheint es nicht überzeugend, dass Zulässigkeits- mit Streitwertfragen verquickt würden, wenn man der Meinung des OLG Karlsruhe folgt. Für den Streitwert kommt es nach allgemeinen Grundsätzen auf die Klageanträge an (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001, 1385) und nicht auf die Zulässigkeit dieser Anträge. Auch das spricht dafür, sich an den Wortlaut von § 42 Abs. 5 Satz 1 GKG und daran zu halten, was von den Parteien zur Entscheidung gestellt und entschieden worden ist.
Für eine Abänderung des Streitwertbeschlusses besteht danach kein Anlass.
Fundstellen
Haufe-Index 2153465 |
FamRZ 2009, 1620 |
FuR 2009, 705 |
FamRB 2009, 308 |
AG/KOMPAKT 2011, 44 |
OLGR-Süd 2009, 451 |