Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. März 2000 dahin abgeändert, daß der Beklagte an die Kläger weitere 665,– DM zu erstatten hat.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Beschwerdewert wird auf 665,– DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Kläger ist zulässig, § 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO n.F., und hat auch in der Sache Erfolg.
Zu Unrecht hat das Landgericht hier die Festsetzung einer Vergleichsgebühr gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abgelehnt.
Zwar wurde im Termin vom 11. Februar 2000 kein Prozeßvergleich geschlossen; die Parteien haben sich aber in anderer Form geeinigt, nämlich dahin, daß die Kläger für den Fall des Anerkenntnisses ihre Klage teilweise zurücknehmen, soweit sie 9.000,– DM nebst Zinsen übersteigt, und der Beklagte die vollen Kosten übernimmt.
In Vollzug dieser Vereinbarung hat der Beklagte ein entsprechendes Anerkenntnisurteil gegen sich ergehen lassen.
Damit ist inhaltlich ein Vergleich im Sinne des § 779 BGB, auf den 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausdrücklich verweist, geschlossen und die Vergleichsgebühr ausgelöst worden: Über ein Rechtsverhältnis herrschte zwischen den Parteien Ungewißheit, die durch die teilweise Klagerücknahme und das. Anerkenntnis mit Kostenübernahme im Wege des gegenseitigen Nachgebens beendet wurde (vgl. auch Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, 14. Aufl., § 23 BRAGO Rn. 10 u. 12 m.w.N.; HansOLG Hamburg JurBüro 95, 196; a. M. LG Koblenz JurBüro 96, 418 f.).
Am Zustandekommen des Vergleichs hat der Klägervertreter auch mitgewirkt, nachdem laut Sitzungsniederschrift vom 11. Februar 2000 die Erörterung der Sach- und Rechtslage zu der dargestellten Einigung führte.
Soweit der Beklagte nunmehr mit seiner Beschwerdeerwiderung behauptet, auf die Vergleichsgebühr sei zumindest konkludent verzichtet worden, handelt es sich dabei um einen materiellrechtlichen Einwand, der im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, es sei denn er wäre unstreitig (vgl. Zöller/Herget, 21. Aufl., § 103, 104 ZPO Rn. 21, Stichwort „Verzicht” m. w. N.; OLG Frankfurt/Main, Anw. Bl. 81, 114; OLG Hamm JurBüro 93, 490).
Daß der Verzicht hier streitig ist, ergibt sich indes bereits aus dem Ansatz der Vergleichsgebühr im Antrag der Klägerin vom 14.02.2000.
Der Beklagte ist daher auf die Möglichkeit der Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO, zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 610152 |
JurBüro 2000, 583 |
MDR 2000, 908 |
AGS 2001, 100 |
OLGR-MBN 2000, 213 |
www.judicialis.de 2000 |