Leitsatz (amtlich)

Ein Sondernutzungsrecht kann auch einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet werden (entgegen KG DNotZ 2004, 634).

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Erlangen (Beschluss vom 27.12.2010; Aktenzeichen H. Blatt ...)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Erlangen vom 27.12.2010 aufgehoben.

Das AG wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 2.6.2010 anderweitig, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.

 

Gründe

I. Mit notariellem Vertrag vom 18.1.2010 haben die Beteiligten einen 1/4-Miteigentumsanteil an dem 8/1000-Miteigentumsanteil an dem Grundstück Gemarkung H., FlNr ... und ..., verbunden mit dem Sondereigentum an dem Vierfachparker in der Tiefgarage Nr. 93a-d, (als Eigentümer auf Blatt eingetragen: K. und E. G. in Gütergemeinschaft) vertauscht gegen einen 1/4-Miteigentumsanteil an dem 8/1000-Miteigentumsanteil am vorgenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an dem Vierfachparker in der Tiefgarage Nr. 85a-d (als Eigentümerin auf Blatt ... eingetragen: A. F.), mit welchem Sondernutzungsrechte an den oberirdischen Stellplätzen F, G, H, I, J, K, L, M, N, O und P sowie das Sondernutzungsrecht an dem Tiefgaragenstellplatz Nr. 85a links unten verbunden sind. Vom Tausch ausgenommen werden sollen die Sondernutzungsrechte an den vorgenannten oberirdischen Stellplätzen; dies soll dadurch realisiert werden, dass diese Sondernutzungsrechte von dem Sondereigentum des jeweiligen Miteigentümers zu 1/4 in Blatt ... ab- und dem Sondereigentum des jeweiligen Miteigentümers zu 1/4 in Blatt ... zugeschrieben werden sollen.

Ausweislich der Vertragsurkunde ist der auf Blatt ... eingetragene Grundbesitz in Abteilung III mit einer Grundschuld ohne Brief i.H.v. 179.000 DM belastet und wurde mit notariellem Vertrag vom 18.1.2010 - welcher hier nicht vorliegt - an den Beteiligten zu 1 verkauft.

Unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Tauschvertragsurkunde und zweier steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen hat der beurkundende und bevollmächtigte Notar mit Schreiben vom 2.6.2010 beim Grundbuchamt in Erlangen Antrag auf Vollzug gestellt.

Mit Beschluss vom 27.12.2010 hat das AG Erlangen die Eintragungsanträge kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das AG hält - unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des KG vom 30.12.2003 (abgedruckt in DNotZ 2004, 634) - die Zuordnung eines Sondernutzungsrechts zu einem Miteigentumsbruchteil am Wohnungs- oder Teileigentum für unzulässig. Nach seiner Ansicht kann deswegen weder dem Antrag auf Zu- und Abschreibung der Sondernutzungsrechte noch dem auf Vollzug der Eigentumsänderungen stattgegeben werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit der für die Beteiligten form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde macht der beurkundende Notar geltend, dass das vom AG angenommene Eintragungshindernis nicht bestehe. Er verweist auf eine in der Literatur weit verbreitete Auffassung, die von der Zulässigkeit der Zuordnung eines Sondernutzungsrechtes zu einem Miteigentumsbruchteil an einer Wohnungs- oder Teileigentumseinheit ausgeht, sowie auf die herrschende Rechtsprechung, wonach Gegenstand einer Eintragung gem. §§ 10 Abs. 2, 15 Abs. 1 WEG auch eine das Sondereigentum von Bruchteilsmiteigentümern betreffende Gebrauchsregelung sein könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

Das AG hält es für ausgeschlossen, ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des Sondereigentums einem Miteigentumsbruchteil an einem Wohnungs- oder Teileigentum zuzuordnen. Es schließt sich in seiner Begründung im Wesentlichen der Entscheidung des KG vom 30.12.2003 (DNotZ 2004, 634) an, der auch ein Teil der Literatur folgt (z.B. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rz. 2910 und 2963; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., Einl. E Rz. 83; Commichau in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., Rz. 20 zu § 10 WEG). Überwiegend wird im Schrifttum die gegenteilige Meinung vertreten (vgl. Häublein, DNotZ 2004, 635 ff; Böttcher, Rpfleger 2005, 652 ff; Meikel-Morvilius, GBO, 10. Aufl., Einl. C Rz. 148; Kral in BeckOK zur GBO, Stand 1.6.2011, Sonderbereich WEG, Rz. 38; Palandt/Bassenge, BGB, 70. Aufl., Rz. 9 zu § 13 WEG).

Der zuletzt genannten Auffassung schließt sich der Senat an.

Mit dem Argument, dass eine Vereinbarung nach § 10 Abs. 2 WEG nur das Verhältnis der "Wohnungseigentümer" untereinander betreffe und das Sondereigentum nur einem "Wohnungseigentümer" zustehen könne, ein Bruchteilseigentümer als nicht allein Berechtigter diese Eigenschaften aber nicht erfülle, lässt sich die Unzulässigkeit der Verbindung eines Sondernutzungsrechts mit einem Bruchteil eines Wohnungs- oder Teileigentums nicht zwingend begründen. Ein Bruchteilseigentümer wird nämlich auch anderweitig als Wohnungseigentümer im weiteren Sinne angesehen; dies gilt z.B. bezügli...

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