Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensverwertung zur Abdeckung des Mindestunterhalts
Leitsatz (redaktionell)
Reichen die erzielbaren Einkünfte des barunterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um den Mindestunterhalt seiner minderjährigen Kinder zu decken, ist er verpflichtet, vorhandenes Vermögen einzusetzen, soweit die zu beachtende Opfergrenze nicht überschritten wird. Eine Überschreitung der Opfergrenze liegt in der Regel dann vor, wenn der Unterhaltsschuldner sein Vermögen benötigt, um seinen eigenen angemessenen Bedarf zu decken.
Normenkette
BGB §§ 1601, 1610, 1603 Abs. 2; FamFG §§ 68, 115
Verfahrensgang
AG Schwabach (Beschluss vom 20.05.2010; Aktenzeichen 2 F 28/10) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Endbeschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 20.5.2010 (Az. 2 F 28/10) wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.974 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist der Vater des am 29.3.1998 geborenen Antragsgegners. Mit der Mutter des Antragsgegners war er nicht verheiratet. Das Kind lebt bei seiner Mutter.
Am 22.2.2001 verpflichtete sich der Antragsteller mit Jugendamtsurkunde des Landratsamtes ... Nr ... an den Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetragverordnung zu bezahlen.
Am 2.2.2002 schloss der Antragsteller die Ehe mit Frau ... Aus dieser Ehe sind die Kinder ... geb. am 25.4.2002, und ... geb. am 22.2.2007, hervorgegangen. Der Antragsteller lebt von seiner Ehefrau seit Mai 2009 getrennt. Das Getrenntleben vollzog sich zunächst im gemeinsamen Familieneigenheim der Eheleute. Die Ehefrau und die gemeinsamen Kinder des Antragstellers zogen im September 2009 aus dem Familienheim aus. Seit der Trennung leben die Kinder ... und ... bei der Mutter.
Der Antragsteller geht einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit als Niederlassungsleiter der Fa. ... nach. Der Arbeitgeber des Antragstellers handelt mit Hydraulikschläuchen, welche in größeren Maschinen eingebaut werden. Als einziger Mitarbeiter der Niederlassung in ... gehört es auch zu seinen Aufgaben, Notdienste an Wochenenden und außerhalb der Geschäftszeiten zu erledigen, wenn Probleme mit den verkauften Hydraulikschläuchen auftreten. Seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Im Jahr 2009 erzielte der Antragsteller bei einem regelmäßigen monatlichen Bruttogehalt von zufetzt 2.486 EUR ein Jahreseinkommen von 30.197 EUR brutto. Im Jahr 2010 erhielt er für den Veranlagungszeitraum 2009 mit Steuerbescheid vom 15.7.2010 eine Steuerrückerstattung i.H.v. 437 EUR. Der genannte Steuerbescheid ist an den Antragsteller und seine Ehefrau gerichtet. Für die Ehefrau des Antragstellers weist der Steuerbescheid keine Einkünfte aus.
Alle fünf bis sechs Wochen pflegt der Antragsteller am Wochenende Umgangskontakte mit dem Antragsgegner.
Der Antragsteller und seine Ehefrau waren bis März 2010 Miteigentümer des Anwesens ... Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 26.3.2010 erwarb der Antragsteller den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau an dem genannten Hausgründstück zu alleinigem Eigentum unter Übernahme der Hausfinanzierungsdarlehen. Von der vereinbarten Ausgleichszahlung i.H.v. 15.000 EUR hatte er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits 10.000 EUR an seine Ehefrau ausbezahlt.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 22.2.2001 dahin gehend, dass er ab Oktober 2009 nur noch einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 210 EUR und ab Januar 2010 nur noch einen monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 115 EUR zu bezahlen habe. Er hat sich in erster Instanz zur Begründung seines Antrages auf eingeschränkte Leistungsfähigkeit berufen. Für das Jahr 2009 hat er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.869,05 EUR behauptet. Nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen, Hinzurechnung eines Wohnwertes von 500 EUR und der Berücksichtigung von Hausfinanzierungskosten i.H.v. 781,82 EUR verfüge er. über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.494 EUR. Hieraus ergebe sich eine Unterhaltsverpflichtung dem Antragsgegner gegenüber i.H.v. 210 EUR, ggü. dem Kind ... i.H.v. 210 EUR und ggü. dem Kind ... i.H.v. 174 EUR.
Weiter hat er in erster Instanz geltend gemacht, ab Januar 2010 auf Grund geänderter Steuerklasse nur noch über ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1.586,22 EUR zu verfügen. Hieraus ergebe sich, wiederum nach Abzug pauschaler berufsbedingter Aufwendungen, Hinzurechnung eines Wohnvorteils i.H.v. 500 EUR und der Berücksichtigung von Hausverbindlichkeiten i.H.v. 781,82 EUR eine Unterhaltsverpflichtung ggü. dem Antragsgegner i.H.v. 115 EUR, ggü. dem Kind ... i.H.v. 115 EUR und gegenüber dem Kind ... i.H.v. 95 EUR.
Zu seiner Immobilie hat er vorgetragen, dass das Grundstück eine Fläche von 872 qm habe und das neu errichtete Haus über eine Wohnfläche von 122,52 qm verfüge. Der Einzug sei im Jahr 2006 erfolgt.
Nach Übernahme des Alleineig...