Leitsatz (amtlich)
Zum vom betreuenden Vater und der im Leben des Kindes präsenten (Leih-)Mutter abgelehnten Umgangsrecht der Wunschmutter, bei der es aufgrund der Trennung der (Wunsch-)Eltern ca. 7-8 Monate nach der Geburt des Kindes nicht zur Adoption des Kindes kam.
Normenkette
BGB §§ 1591, 1626a, 1684-1685
Verfahrensgang
AG Neustadt a.d. Aisch (Aktenzeichen 1 F 38/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustadt/Aisch vom 05.06.2020 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Umgang mit dem am 24.08.2017 geborenen Kind des Antragsgegners.
Die Antragstellerin und der Antragsgegner, der Vater des Kindes, sind seit 2012 verheiratet. Für die Antragstellerin ist es die zweite Ehe. Die Eheleute leben seit März / April 2018 nicht mehr in ihrer früheren häuslichen Lebensgemeinschaft in Dresden.
Der Antragsgegner unterhielt in der Zeit vor der Geburt des Kindes berufsbedingt eine doppelte Haushaltsführung zwischen Dresden und Erlangen.
Die Antragstellerin ist im April 2002 nach Deutschland gezogen. Sie hat Betriebswirtschaftslehre mit dem Schwerpunkt Gesundheitswesen studiert (Diplomkauffrau). Später absolvierte sie ein humanmedizinisches Studium. Sie ist nicht berufstätig, finanziert ihren Lebensunterhalt aus Ersparnissen und wohnt weiterhin mietfrei im früheren Familienheim in Dresden.
Die Beteiligten hatten einen gemeinsamen Kinderwunsch. Die Antragstellerin erlitt zwei Fehlgeburten. Nach dreimaliger Vorstellung im Kinderwunschzentrum wurden weitere Behandlungen von der Antragstellerin abgelehnt.
E... wurde am 24.08.2017 durch ihre Mutter, die Beteiligte T..., in Tschechien geboren. Die Eizelle war anonym durch eine unbekannte Frau gespendet, die Samenzelle stammte vom Vater. Schon vor der Geburt hatte der Vater mit Zustimmung der Mutter am 05.06.2017 vor dem zuständigen Standesamt in B.../Tschechien die Vaterschaft anerkannt.
In einer "Vereinbarung der Eltern über Anpassung der Verhältnisse des minderjährigen Kindes", (nach berichtigter Übersetzung: "Vereinbarung der Eltern zur Regelung der Verhältnisse des minderjährigen Kindes"), die nach den Angaben des Vaters bereits am 12.06.2017 zwischen dem Vater und der Mutter geschlossen wurde - die dem Senat vorliegende Kopie enthält notariell beglaubigte Unterschriften mit Datum vom 04.09.2017 -, heißt es nach der vorgelegten berichtigten Übersetzung unter anderem:
"... Die Eltern des minderjährigen Kindes E... (Mädchen) oder E... (Junge), geb. 2017 sind sich hiermit einig, die minderjährige E... (Mädchen) oder E... (Junge), geb. 2017 wird sofort nach ihrer Geburt in Erziehung und Unterhalt des Vaters, Herrn ..., anvertraut.
Die minderjährige E... (Mädchen) oder E... (Junge), geb. 2017 wird also nach ihrer Geburt mit dem Vater in der Bundesrepublik Deutschland leben und vom Vater, Herrn ..., und seiner Ehefrau erzogen und unterhalten.
Der Vater verlangt nicht, dass sich die Mutter am Unterhalt ... beteiligt. ...
Die Mutter erklärt, sie will sich an Erziehung und Unterhalt der minderjährigen E... (Mädchen) oder E... (Junge) nicht beteiligen, sie will mit ihr keinen Umgang haben, sie verlangt keinen Umgang mit der minderjährigen E... (Mädchen) oder E... (Junge) festzulegen.
Die Mutter stimmt zu, dass die Ehefrau des Vaters die minderjährige E... (Mädchen) oder E... (der Junge) adoptiert und verpflichtet sich zur maximalen Mitwirkung in einem Adoptionsverfahren zum Zweck der Annahme der minderjährigen E... (Mädchen) oder E...(der Junge) durch die Ehefrau des Vaters an Kindes statt, wobei sie sich des Weiteren verpflichtet, vor dem zuständigen Gericht oder einer sonstigen Behörde ihre Zustimmung zur Annahme des Kindes durch die Ehefrau des Vaters zu erklären. ..."
Der Vater und seine Frau waren nach der Geburt des Kindes im Krankenhaus zugegen. Das neugeborene Kind blieb noch drei Tage im Krankenhaus, sodann wechselte es zu ihnen ins Hotel. Für das Kind wurde am 28.08.2017 ein tschechischer und später auch ein deutscher Geburtseintrag angelegt, in dem Vater und Mutter verzeichnet sind.
Während der Antragsgegner in Tschechien die Rechtsverhältnisse ordnete, kümmerte sich die Antragstellerin im Hotel um E.... Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland knapp vier Wochen nach der Geburt des Kindes versorgte und betreute die Antragstellerin tagsüber das Kind im Familienheim, während der Antragsgegner in dieser Zeit mit Umbauarbeiten am Haus samt Garten beschäftigt war und Rechtsangelegenheiten regelte. Der Antragsgegner brachte E... abends zu Bett und las ihr vor. E... schlief im ehelichen Schlafzimmer. Ab der Geburt des Kindes bis Ende Mai oder Juni 2018 nahm der Vater Elternzeit. Die Beteiligten berichten für diese Zeit von verschiedenen Streitigkeiten, die schon bald nach der Rückkehr aus Tschechien begannen. Des Weiteren werden auch tätliche Übergriffe sowie Streit um Sauberkeitsanforderungen genannt, wovon das Jug...