Leitsatz (amtlich)
Die Eltern bedürfen zur Veräußerung eines Grundstücks, das im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht, der auch ihre minderjährigen Kinder angehören, auch nach der Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, wenn es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft handelt, zu deren Geschäftsgegenstand die Veräußerung von Grundstücken nicht gehört.
Normenkette
BGB § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1, 4
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 19.07.2012) |
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Grundbuchamt - Ansbach vom 19.7.2012 wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eintragungsantrags.
1. Im Grundbuch von Ansbach Bl ... sind als Grundstückseigentümerin des Grundstücks Fl. Nr ... und ... eingetragen Dr. F. E., Dr. A. H., Lx. E., A. E., Ly. E. und P. E. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts. Ly. E. ist geboren am ... 1997, P. E. am ... 2000. Nach § 2 des Gesellschaftsvertrages vom ... 2004 ist Gegenstand der Gesellschaft die gewinnbringende Verwaltung eigenen Vermögens; die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern. Die Erklärungen des Ergänzungspflegers für P. E. wurden vormundschaftsgerichtlich genehmigt.
Das Grundstück ist belastet mit einem Erbbaurecht zugunsten von Herrn M. T. und einem Nießbrauch für Frau R. M..
Mit Kaufvertrag vom 6.12.2011 verkauften die Eigentümer das Grundstück an M. T. Zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang bewilligten sie und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung. Frau R. M. verzichtete auf ihr Nießbrauchsrecht und bewilligte dessen Löschung. Der Käufer erklärte die Aufhebung des Erbbaurechts, sobald er Eigentümer geworden sei. Unter IX. des Vertrages wies der Notar darauf hin, dass die für die beteiligten Minderjährigen abgegebenen Erklärungen der Genehmigung durch das Familiengericht bedürften und vor rechtskräftiger Erteilung dieser Genehmigung nicht wirksam würden.
Beim Abschluss des Vertrages handelte Dr. F. E. als Vertreter ohne Vertretungsmacht u.a. von P. und Ly. E.. Am 6.1.2012 genehmigten A. E. und Dr. A. T. als gesetzliche Vertreter für P. und Ly. E. die in der Urkunde abgegebenen Erklärungen.
2. Unter dem 5.6.2012 beantragte der Notar die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Beigefügt war ein Negativattest des AG Tempelhof-Kreuzberg, in dem festgestellt wurde, dass es für die Erklärungen von P. und Ly. E. keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedürfe.
Unter dem 6.6.2012 forderte das Grundbuchamt die Vorlage von Geburtsurkunden von Ly. und P. E. zum Nachweis der gesetzlichen Vertretung sowie die Vorlage einer familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB; diese sei auch erforderlich, wenn nicht der Minderjährige selbst, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer sei.
Der Beschwerdeführer Dr. F. E. legte daraufhin ein Schreiben des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 29.5.2012 vor, in dem festgestellt wurde, dass nach nochmaliger Prüfung eine Genehmigung nicht zu erteilen sei. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei rechtsfähig. Die Beteiligung der Minderjährigen habe außerdem einer "Eingangskontrolle" nach § 1822 Nr. 3 BGB unterlegen.
3. Mit Beschluss vom 19.7.2012 wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Zur Begründung führte es aus:
Die gesetzliche Vertretung von Ly. E. sei nicht nachgewiesen, da ein Nachweis für die Vaterschaft trotz mehrfacher Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Auch die nach § 1643 Abs. 1, 1821 Nrn. 1, 4 BGB erforderliche familiengerichtliche Genehmigung liege nicht vor. Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte über das Grundvermögen von Minderjährigen seien nicht deshalb genehmigungsfrei, weil das Grundeigentum nicht in unmittelbarer Form vorliege, sondern nur mittelbar als Anteil an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das entspreche dem Schutzzweck der § 1643 Abs. 1, § 1821 Nrn. 1 und 4 BGB, Minderjährige vor einem vorschnellen Verlust von grundsätzlich langlebigem und krisenfestem Grundbesitz zu bewahren. Daran sei auch nach der Wandlung der Rechtsprechung zur Rechtsstellung der BGB-Gesellschaft festzuhalten; denn diese habe nicht den Minderjährigenschutz ändern wollen. Es sei auch keine Genehmigung nach § 1822 Nr. 3 BGB ersichtlich, die im Sinne einer "Eingangskontrolle" die Veräußerung mittrage. Derartiges sei denkbar etwa bei der Genehmigung des Beitritts zu einer Gesellschaft, die gewerbsmäßig den An- und Verkauf von Grundstücken betreibe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Bei Erwerb des Grundstücks seien lediglich die Schenkungen und im Fall von P. E. die Gründung der VermögensverwaltungsGbR genehmigt worden.
4. Mit Schreiben vom 24.7.2012, bei Gericht eingegangen am 26.7.2012, haben die Beschwerdeführer Beschwerde eingeleg...