Leitsatz (amtlich)
›Die vereinfachte Kostenfestsetzung nach § 19 BRAGO ist auch hinsichtlich der Gerichtskosten zulässig, die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagt hat. Diese Aufwendungen gelten als Auslagen i.S. des § 1 Abs. 1, § 19 Abs. 1 BRAGO und brauchen daher nicht im ordentlichen Zivilprozeß eingeklagt zu werden.‹
Verfahrensgang
Gründe
I. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Vorschrift des § 19 BRAGO ermöglicht ein selbständiges, vereinfachtes und gebührenfreies Kostenfestsetzungsverfahren. Die "gesetzliche Vergütung" i.S. des § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO umfaßt die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts für seine Berufstätigkeit (§ 1 Abs. 1 BRAGO). Auslagen in diesem Sinne sind jedenfalls die in S§ 25 ff BRAGO bezeichneten Kosten (Umsatzsteuer, Postgebühren, Schreibauslagen, Reisekosten, Tagegelder). Ob auch ein Gerichtskostenvorschuß hierzu gehört, den ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagt hat, ist umstritten. Bejaht worden ist diese Frage in der Rechtsprechung u.a. mit folgenden Entscheidungen: OLG Köln, JurBüro 1991, 1063; OLG Frankfurt, MDR 1989, 751; OLG München, JurBüro 1987, 386 = AnwBl. 1988, 252; sowie in der Kommentar-Literatur von Göttlich/Mümmler, BRAGO, 17. Auflage 1989, "Kostenfestsetzung", 4.2., S. 837; Riedel/Sußbauer-Fraunholz, BRAGO, § 19, Rn. 12. Abgelehnt haben dies u.a. OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1545; OLG Hamm, MDR 1987, 243, und OLG Köln, JurBüro 1986, 668, sowie Gerold/Schmidt/von Eicken, BRAGO, 11. Auflage, § 19, Rn. 16; Hartmann, Kostengesetze, 25. Auflage, § 19 BRAGO, Rn. 3.
Die Einbeziehung eines von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten verauslagten Gerichtskostenvorschusses in das vereinfachte und gebührenfreie Kostenfestsetzungsverfahren nach § 19 BRAGO erscheint zumindest dann zulässig und sinnvoll, wenn dieser Kostenvorschuß unstreitig von dem Rechtsanwalt durch Kauf von Gerichtskostenmarken aus eigenen Mitteln geleistet und durch Aufkleben der Marken auf den Kopfbogen seines Kanzleipapiers und Einreichung dieser Antragsschrift bei Gericht nachgewiesen worden ist, wie es hier der Fall ist. Sein Mandant hat diesen Gerichtskostenvorschuß als einen durch den Anwaltsvertrag gedeckten Aufwand nicht bestritten. In diesen Fällen entspricht es prozeßökonomischer Notwendigkeit, auch solche Auslagen in entsprechender Anwendung des § 19 BRAGO für eine vereinfachte Kostenfestsetzung zuzulassen.
II. Als Beschwerdegegner hat der Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2994139 |
MDR 1995, 1073 |
Rpfleger 1995, 433 |
Rpfleger 1995, 435 |