Leitsatz (amtlich)
Bei dem aus Miteigentum nach § 745 Abs. 2 BGB hergeleiteten Anspruch eines geschiedenen Ehegatten auf Nutzung von Räumen im früheren Familienheim handelt es sich um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
Normenkette
BGB § 745 Abs. 2; FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
AG Ansbach (Beschluss vom 31.10.2012; Aktenzeichen 4 F 1115/12) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012 - 4 F 1115/12, abgeändert.
Zuständig ist das AG - Familiengericht - Ansbach.
Gründe
1. Die gem. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Verweisungsbeschlusses des AG - Familiengericht - Ansbach vom 31.10.2012.
Das Verfahren betrifft eine sonstige Familienstreitsache nach §§ 266 Abs. 1 Nr. 3, 112 Nr. 3, 113 Abs. 1 FamFG. Zuständig ist deshalb das AG - Familiengericht - Ansbach.
Der Antragsteller macht einen sich aus Miteigentum ergebenden Anspruch auf Mitbenutzung des Anwesens ... nach § 745 Abs. 2 BGB geltend. Dort befand sich die letzte gemeinsame Ehewohnung der Beteiligten. Der Antragsteller will die Räume im Erdgeschoss für eigene Wohnzwecke nutzen und diese zusammen mit seinen aus einer anderen Beziehung stammenden Kindern beziehen. Die Antragsgegnerin bewohnt die Räume im ersten Stock und einen Teil der Räume im zweiten Obergeschoss.
Nach der Rechtsprechung des BGH ist das Tatbestandsmerkmal " im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung " in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG weit auszulegen (BGH Beschl. v. 5.12.2012 - XII ZB 652/11, MDR 2013, 109 ff.). § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtsstreit durch die familienrechtlichen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind nur Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd wäre.
Ein genügender Bezug zur Beendigung der ehelichen Gemeinschaft besteht im vorliegenden Fall. Die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin wurde durch Endbeschluss des AG - Familiengericht - Ansbach vom 14.3.2012 (Az. 4 F 143/11) rechtskräftig geschieden. Am 26.1.2011 hat das AG - Familiengericht - Ansbach eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen den Antragsteller erlassen. Darin wurde ihm untersagt, das gemeinsame Anwesen zu betreten und sich der Antragsgegnerin zu nähern. In der Vereinbarung vom 26.1.2011 (Az. 4 F 55/11 und 4 F 86/11) einigten sich die Eheleute, dass der Antragsgegnerin das Anwesen für die Dauer der Trennung zur alleinigen Nutzung zusteht.
Gegen den nunmehr geltend gemachten Anspruch auf Mitbenutzung wendet die Antragsgegnerin im Wesentlichen einen Anspruch nach § 1568a Abs. 1 BGB auf Überlassung des Anwesens zur alleinigen Nutzung für die Zeit nach der Ehescheidung ein. Unter Hinweis auf das Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 4.8.2011 trägt sie vor, dass der Antragsteller und sie für die Zeit nach der Scheidung der Ehe die Vermietung des Erdgeschosses an Dritte abgesprochen hätten. Dazu bedürfe es der vorherigen Renovierung der Räume. Auch trage sie sich mit dem Gedanken, den hälftigen Miteigentumsanteil des Antragstellers käuflich zu erwerben.
Unter diesen Umständen hat das Verfahren einen familienrechtlichen Bezug (Palandt/Brudermüller-BGB, 72. Aufl., § 1568a Rz. 9), der die Zuständigkeit des Familiengerichts begründet. Die Verweisung an das allgemeine Zivilgericht hat deshalb keinen Bestand und wird auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers aufgehoben.
2. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das AG - Familiengericht - Ansbach zusammen mit den Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG nicht vorliegen. Die Entscheidung ist deshalb nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 3598055 |
FamRZ 2013, 1506 |
FuR 2013, 4 |
NJW-RR 2013, 838 |
FamFR 2013, 209 |
FamRB 2013, 145 |