Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung der Nachlassbeschwerde wegen unverbindlicher informatorischer Aufnahme eines Grundstücks in das Nachlasszeugnis
Leitsatz (amtlich)
1. Aufgrund der dem deutschen Recht innewohnenden Universalsukzession des Erben nach § 1922 BGB kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis gemäß Art. 21 Abs. 1, 68 lit. l) EuErbVO nicht in Betracht.
2. Eine informatorische Aufnahme einzelner Nachlassgegenstände in das Europäische Nachlasszeugnis ist ausgeschlossen, da mit diesem der äußere Anschein eines wirksamen Nachlasszeugnisses geschaffen würde.
Normenkette
FamFG §§ 58, 63, 84; GNotKG § 36 Abs. 3; EuErbVO Art. 21 Abs. 1, Art. 63 Abs. 2 lit. b, Art. 68 lit. I, Art. 72 Abs. 1; BGB § 1922
Verfahrensgang
AG Fürth (Beschluss vom 03.11.2016; Aktenzeichen VI 3013/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Fürth vom 03.11.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 1) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 03.11.2016 hat das Amtsgericht Fürth den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.
Gegen diesen, dem Beteiligten zu 1) am 05.11.2016 zugegangenen Beschluss richtet sich dessen beim Amtsgericht Fürth am 29.11.2016 eingegangene Beschwerde vom 28.11.2016.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.02.2017 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat vorgelegt.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht Fürth hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.
Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen:
Nach deutschem Erbrecht ist die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile gemäß Art. 68 lit. l) EuErbVO ausgeschlossen (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 69 EuErbVO Rn 9, Art. 68 EuErbVO Rn. 25).
Nach Art. 68 lit l) i.V.m. § 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung ("unmittelbar") zugewiesen sind, wie dies - anders als in § 2048 BGB - etwa bei einer in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 63 Rn. 33; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, EuErbVO § 63 Rn. 16; Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393) der Fall ist.
Das vorliegend zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände - hier das in Tschechien gelegene Grundstück - werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Dementsprechend lässt das deutsche Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände nicht zu (Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 37).
Die nur unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Nachlasszeugnis ist nicht zulässig. Denn eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, liefe dem Bestreben, mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider (vgl. auch den Vorlagebeschluss KG, FGPrax 2017, 33). In den amtlichen Erwägungsgründen zur EuErbVO ist in Nr. 18 daher vorgesehen, dass das nach dieser Verordnung erstellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines anderen Mitgliedsstaates ein gültiges Schriftstück darstellen sollte - unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen, weiteren Nachweisen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 36 Abs. 3 GNotKG.
Die Voraussetzung für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs. 2 FamFG) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 11277871 |
FamRZ 2018, 143 |
FuR 2017, 580 |
ZEV 2017, 579 |
IPRax 2019, 327 |
Rpfleger 2017, 545 |
ErbR 2017, 661 |
NJW-Spezial 2017, 552 |