Entscheidungsstichwort (Thema)
Aktivlegitimation im Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG
Leitsatz (amtlich)
In Unterhaltsverfahren nach § 237 FamFG kann nicht eingewendet werden, es fehle wegen Forderungsübergangs an der Aktivlegitimation.
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 19.02.2014; Aktenzeichen 201 F 1873/13) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Regensburg vom 19.2.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.830 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der am 16.3.2010 geborene Antragsteller hat die Feststellung der Vaterschaft des Antragsgegners begehrt sowie die Zahlung des Mindestunterhaltes seit dem Zeitpunkt seiner Geburt.
Die Mutter des Antragstellers war zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht verheiratet. Die Vaterschaft wurde von A. S. anerkannt, der am 15.10.2010 mit der Mutter des Antragstellers die Ehe schloss. Nach der Trennung der Eheleute hat der Antragsteller die Feststellung erwirkt, dass A. S. nicht sein Vater ist (AG Regensburg, AZ: 207 F 1511/12, Beschluss vom 14.12.2012, rechtskräftig seit 9.2.2013).
Das im vorliegenden Verfahren vom Familiengericht in Auftrag gegebene Abstammungsgutachten gelangte mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad von 99,999999 % zu dem Ergebnis, dass die Vaterschaft des Antragsgegners praktisch erwiesen ist.
Im Verhandlungstermin vom 12.2.2014 hat der Antragsgegner seine Vaterschaft sowie seine Unterhaltsverpflichtung ab dem 9.2.2013 anerkannt. Im Übrigen hat er die Auffassung vertreten, der Antragsteller sei für die ab Geburt geltend gemachten Unterhaltsansprüche nicht aktivlegitimiert, da diese gem. § 1607 Abs. 3 BGB auf den Scheinvater A. S. übergegangen seien.
Das Familiengericht hat mit Teilanerkenntnis- und Endbeschluss vom 19.2.2014 die Vaterschaft des Antragsgegners festgestellt und ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 16.3.2010 verpflichtet. Es hat die Meinung vertreten, der Antragsgegner sei mit dem Einwand des Forderungsübergangs im Verfahren nach § 237 FamFG ausgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf de Beschlussgründe verwiesen.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner weiterhin gegen die Unterhaltsverpflichtung betreffend den Zeitraum vom 16.3.2010 bis 8.2.2013.
Der Antragsteller verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Der Ankündigung des Senats, ohne persönliche Anhörung entscheiden zu wollen, haben die Beteiligten nicht widersprochen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Senat teilt die Auffassung der Erstgerichts, dass der Antragsgegner sich vorliegend nicht auf den Einwand des Forderungsübergangs gem. § 1607 Abs. 3 BGB berufen kann.
Das Verfahren nach § 237 FamFG verfolgt den Zweck, dem unterhaltsbedürftigen Kind möglichst schnell einen Unterhaltstitel zur Verfügung zu stellen. Solange die Vaterschaft nicht rechtskräftig festgestellt beziehungsweise wirksam anerkannt worden ist, kann zwar grundsätzlich ein Unterhaltsverfahren nicht eingeleitet werden. Abweichend hiervon gibt jedoch die Vorschrift des § 237 FamFG dem Kind die Möglichkeit, schon vor der rechtskräftigen Feststellung bzw. wirksamen Anerkennung der Vaterschaft einen Unterhaltstitel gegen den potentiellen Vater zu beantragen. Die mit der Sperrwirkung des § 1600d Abs. 4 BGB verbundene Zeitverzögerung soll durch die Vorschrift des § 237 FamFG so gering wie möglich gehalten werden. Mit diesem Gesetzeszweck ist es nicht vereinbar, wenn dem auf Zahlung des Mindestunterhaltes klagenden Kind Einwendungen materieller oder formeller Art entgegengehalten werden könnten. Im Hinblick auf den Normzweck sind daher Einwendungen im Verfahren des § 237 FamFG nicht zuzulassen, sondern der Vater ist insoweit auf das Korrekturverfahren nach § 240 FamFG zu verweisen (vergleiche BGH FamRZ 2003, 1095; OLG Köln FamRZ 2003, 1018; OLG Naumburg FamRZ 2006, 1395, jeweils noch ergangen zur Vorschrift des § 653 ZPO; Johannsen/Maier, Familienrecht, 5. Aufl., § 237 FamFG, Rz. 7). Dass die Zulassung des Einwandes des Forderungsübergangs zu einer Zeitverzögerung führen würde, wird im hiesigen Verfahren insbesondere dadurch deutlich, dass die Mutter des Antragstellers erklärt hat, ihr Ehemann A. S. habe ab März 2011, dem Zeitpunkt der Trennung, keinerlei Barunterhaltszahlungen für den Antragsteller erbracht (Seite 2 des Anhörungsvermerks vom 12.2.2014). Da der Antragsgegner diesen Sachvortrag bestreitet, wäre eine, womöglich umfangreiche Beweisaufnahme vonnöten, da ein Forderungsübergang nach § 1607 Abs. 3 BGB nur in Höhe der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen stattfindet.
Unter diesen Umständen erübrigt sich auch eine Klärung der bisher nicht angesprochenen Frage, ob der Antragsteller Zahlungen nach dem UVG erhalten hat und es deswegen zu einem F...