Entscheidungsstichwort (Thema)
Leistungen, Eintragung, Beschwerde, Satzung, Klagebefugnis, Zustimmung, Verein, FamFG, Auslegung, Vermittlung, Verfahren, Vertretung, Anmeldung, Abgabenordnung, eine Angelegenheit, eingelegte Beschwerde
Verfahrensgang
AG Amberg (Verfügung vom 07.07.2022; Aktenzeichen VR 464) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg vom 07.07.2022 (Gz: VR 464 (Fall 4) abgeändert.
2. Das Amtsgericht wird angewiesen, für die Entscheidung über die Registereintragung der zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldeten Satzungsänderungen des Antragstellers von der dort geäußerten Rechtsauffassung, die Änderungen würden eine Änderung des Vereinszwecks im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB beinhalten, Abstand zu nehmen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Der Antragsteller, S., ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Amberg unter Gz. VR 464 eingetragen.
Der Verein wurde 1985 eingetragen. Seine damalige Satzung (Bl. 5 d. A.) enthielt folgende Regelung des Vereinszwecks:
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Bayer. S.- und E.-bundes e. V., dem der Verein als korporatives Mitglied angehört.
(2) Der Zweck des Vereins ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns ausgerichtet.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. In der Jahreshauptversammlung des Vereins vom 27.03.2022 wurde eine Neufassung der Vereinssatzung beschlossen (Bl. 3 ff. SB d. A.).
§ 2 (1) der Satzung soll danach folgende Fassung erhalten:
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Vertretung der Vereinsmitglieder zur Wahrung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen. Der Verein gehört dem Verband W. Bayern e. V. an, der ihm seine satzungsgemäßen Leistungen vermittelt.
Weitere Änderungen in §§ 8, 11 und 12 betreffen neben der Installation eines weiteren Kassiers den Wechsel des Dachverbandes.
Unter Vorlage der notariellen Urkunde vom 02.05.2022 (UVZ-Nr. 0761/2022) (Bl. 1ff SB d.A.) wurden die Satzungsänderungen zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet. Der Anmeldung waren u. a. das Protokoll der Mitgliederversammlung, die Einladung zur Versammlung sowie die Neufassung der Vereinssatzung beigefügt.
Das Registergericht hat mit Verfügung vom 07.07.2022 (Bl. 47 d. A.) auf ein Vollzugshindernis hingewiesen. Danach sei der Zweck des Vereins geändert worden. Dieser bestehe auch in der Vermittlung der satzungsmäßigen Leistungen des Bayer. S.- und E.-bundes e. V.. Die aktive Vermittlungstätigkeit solle nun entfallen und der Verein außerdem einem anderen Verband unterstellt werden, der seine Leistungen vermittele (also passive Stellung des gegenständlichen Vereins). Diese Änderung des Zwecks bedürfe mangels anderweitiger Regelung in der Satzung der Zustimmung aller Mitglieder. Die Beibringung und Vorlage evtl. außerhalb einer Mitgliederversammlung erteilter schriftlicher Zustimmungen wurde seitens des Registergerichts binnen 4 Wochen erbeten.
Gegen diese Verfügung richtet sich die am 26.07.2022 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Antragstellers vom 25.07.2022 (Bl. 48 ff. d. A.), der das Registergericht mit Beschluss vom 08.08.2022 (Bl. 49 d. A.) nicht abgeholfen hat.
II. Die zulässige Beschwerde führt in der Sache zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 4 FamFG.
2. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine Zwischenverfügung des Registergerichts gemäß §§ 374 Nr. 4, 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
b) Die Beschwerde wurde frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) durch die einzelvertretungsberechtigte 1. Vorsitzende des Vereins eingelegt.
c) Der Beschwerdeführer - Antragsteller - ist beschwerdeberechtigt. Änderungen der Satzung eines Vereins werden zum Vereinsregister vom Verein, dieser vertreten durch Vorstandsmitglieder in vertretungsberechtigter Zahl, zur Eintragung angemeldet (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BGB); gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist der Verein beschwerdeberechtigt, § 59 Abs. 1 und 2 FamFG.
d) Die Beschwerde ist unabhängig von...