Entscheidungsstichwort (Thema)
Verstoß gegen das Waffengesetz. Beschwerde des Verurteilten gegen die Entscheidung des Landgerichts Regensburg über die Erinnerung gegen den Kostenansatz
Verfahrensgang
LG Regensburg (Beschluss vom 12.09.2001; Aktenzeichen 1 KLs 103 Js 12440/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde des Verurteilten … F. gegen den Beschluß der 1. Beschwerdekammer des Landgerichts Regensburg vom 12. September 2001 wird als unbegründet verworfen.
Tatbestand
I.
… F. wurde durch Urteil der 1. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 16.11.2000 wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 11 Monaten verurteilt. Außerdem wurden ihm die Kosten des Verfahrens einschließlich seiner notwendigen Auslagen auferlegt. Dieses Urteil ist seit 09.01.2001 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 12.06.2001 hat der Kostenbeamte der Staatsanwaltschaft des Landgerichts Regensburg die vom Verurteilten an die Staatskasse zu erstattenden Kosten auf 20.977,72 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung des Verurteilten vom 04.07.2001 hat die 1. Beschwerdekammer des Landgerichts Regensburg mit Beschluß vom 12.09.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 11.10.2001, der die Strafkammer mit Beschluß vom 18.10.2001 nicht abgeholfen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 5 Abs. 2 S. 1 GKG) bleibt ohne Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat die 1. Beschwerdekammer des Landgerichts Regensburg ausgeführt, daß Übersetzungskosten, die während der Untersuchungshaft im Rahmen der richterlichen Briefkontrolle anfallen und nicht der Verteidigung dienen, von dem Beschuldigten im Falle seiner Verurteilung zu erstatten sind. Insoweit hat die Beschwerdekammer auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 07.12.1995 (StV 97, 429, 430) verwiesen. Dieser Beschluß legt nachvollziehbar und überzeugend dar, daß Art. 6 Abs. 3 e MRK die unentgeltliche Gestellung eines Dolmetschers (Übersetzers) nur für Erklärungen und Schriftstücke garantiert, auf die der Beschuldigte zu seiner Verteidigung angewiesen ist. Nach den Feststellungen der Beschwerdekammer, die insoweit auch nicht mit der Beschwerdebegründung angegriffen werden, handelt es sich bei den erfolgten Übersetzungen um solche im Rahmen der haftrichterlichen Briefkontrolle der persönlichen Post des damaligen Beschuldigten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann deshalb auf die Entscheidungsgründe des OLG Koblenz verwiesen werden. Dem ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der Verurteilte beanstandet, daß er nicht daraufhingewiesen worden sei, daß durch die Übersetzungen seiner Briefpost erhebliche Kosten anfallen werden, ist dem entgegenzuhalten, daß die Art und Ausführung der dem Beschuldigten bekannten Briefkontrolle grundsätzlich dem Ermessen des zuständigen Haftgerichts unterliegt. Eine Hinweispflicht über Umfang und möglichen Aufwand besteht nicht. Der Haftrichter kann die Briefkontrolle auf Stichproben beschränken, die Übersetzung auf Passagen beschränken und auch anordnen, daß zur schnelleren oder effektiveren Kontrolle der Post der Dolmetscher am Gerichtsort erscheint, um dort die Übersetzung vorzunehmen oder die Post persönlich abzuholen. Ein Ermessensfehler oder ein Ermessensfehlgebrauch oder gar eine unrichtige Sachbehandlung vermag der Senat im konkreten Fall nicht festzustellen. Die damit verbundene relativ hohe Kostenlast muß grundsätzlich vom Beschuldigten bzw. Verurteilten hingenommen werden.
Soweit der Verurteilte vorträgt, daß die Übersetzungskosten im Rahmen der Telefonüberwachung Fahrtkosten mit einem Stundensatz von 100,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer enthalten und nicht lediglich die reinen Fahrtkosten zuzüglich Tagegeld gem. § 10 ZSEG, mithin daß nicht nach den gesetzlichen Vorschriften abgerechnet worden sei, ist auch dieses Vorbringen unbegründet. § 4 ZSEG, der gem. § 17 ZSEG für Übersetzer gilt, bestimmt ausdrücklich, daß der als erforderlich und zu entschädigende Zeitaufwand gem. § 3 ZSEG auch die Zeit umfaßt, die für den Weg zum Übersetzungsort und für den Rückweg anfällt. § 10 ZSEG betrifft demgegnüber nur den zusätzlichen angemessenen Aufwand für die Abwesenheit vom gewöhnlichen Aufenthaltsort des Dolmetschers und zwar in Form von Tagegeld und Übernachtungsgeld. Die Bedenken gegen die Gebotenheit der konkreten Fahrten teilt der Senat.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 4 GKG).
Fundstellen