Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 15.09.2014; Aktenzeichen 6 O 2947/14) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 15.9.2014 - 6 O 2947/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für die Verteidigung gegen eine Klage auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellung wegen der Vornahme von Bankgeschäften ohne die erforderliche Erlaubnis.
Der Kläger schloss mit der Beklagten zu 1, deren (Mit-)Geschäftsführer der Antragsteller war, am 22.9.2010 einen "Kaufvertrag", in dem er sich zur Übertragung seiner Lebensversicherung bei der X Versicherung auf die Beklagte zu 1 gegen Zahlung eines Entgelts verpflichtete. In dem Vertrag heißt es:
"Der Verkäufer verkauft gemäß beiliegenden AGB oben genannten Versicherungs- bzw. Bausparvertrag an den Käufer und tritt mit sofortiger Wirkung sämtliche Rechte und Ansprüche an den Käufer ab."
"Der Kaufpreis beträgt 90.000 EUR und wird wie folgt ausgezahlt:
Kaufpreiszahlung 30.000 EUR sofort nach Auszahlung des Rückkaufwerts/Guthabens an den Käufer. Der Restbetrag (Kaufpreis abzgl. erste Kaufpreiszahlung) i.H.v. 60.000 EUR wird gemäß gewählter Auszahlungsvariante laut AGB auf Folgendes Konto des Verkäufers ausgezahlt:"
"Sollte das von der Versicherung an den Käufer ausgezahlte Guthaben nicht dem oben genannten Betrag ... von 60.000 EUR entsprechen, soll der Kaufvertrag dennoch gültig bleiben, jedoch der Kaufpreis angepasst werden. Der Kaufpreis errechnet sich in diesem Fall auf Grundlage des tatsächlich von der Versicherung ausgezahlten Betrages ..."
Zusätzlich unterzeichnete der Kläger ein Abtretungsformular, mit dem er "alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche, die ihm aus dem Versicherungsverhältnis gegen die Versicherungsgesellschaft zustehen oder noch zustehen werden" an die Beklagte zu 1 abtrat. In dem Abtretungsformular erteilte er "bereits jetzt seine unwiderrufliche Zustimmung zu einer etwaigen Kündigung der Kapitalversicherung".
Am 7.12.2010 unterzeichnete der Kläger einen Nachtrag zum Kaufvertrag, in dem der Kaufpreis auf 95.210,34 EUR entsprechend der tatsächlichen Auszahlung der Versicherungsgesellschaft i.H.v. 62.605,17 EUR angepasst wurde.
Der Kläger erhielt auf den Kaufpreis bislang Zahlungen i.H.v. 39.170,28 EUR. Mit seiner Klage verlangt er vom Antragsteller (als Gesamtschuldner) die Differenz zum Rückkaufswert i.H.v. 23.434,98 EUR sowie Feststellung, dass die Forderung ihren Rechtsgrund in einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung hat. Außerdem verlangt er den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Das LG hat den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15.9.2014 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg biete. Der Kläger habe bereits auf Basis der vorgelegten Urkunden einen Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 32 KWG nachweisen können. Der Antragsteller habe danach ein Bankgeschäft betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis zu verfügen. Bei dem hier vorliegenden Kauf einer Lebensversicherung zum Zweck ihrer baldestmöglichen Kündigung handele es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Eine Erlaubnis nach § 32 KWG habe die Beklagte zu 1 aber unstreitig nicht inne gehabt. Der Antragsteller habe auch vorsätzlich gehandelt. Es genüge, dass er es für möglich gehalten habe, erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen zu erbringen und dies billigend in Kauf genommen habe. Zu Gunsten des Klägers streite die Vermutung, dass er bei Kenntnis der fehlenden Erlaubnis das streitgegenständliche Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Dagegen habe der Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft ein Einlagengeschäft i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG angenommen. Der Ankauf einer Lebensversicherung erfülle den Tatbestand nicht, weil die Beklagte zu 1 dabei weder "Gelder" erwerbe noch Gelder des "Publikums" angenommen habe. Auch habe das LG rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Beklagte zu 1 Bankgeschäfte "betrieben" habe, was eine wiederholte Betätigung erfordere. Es fehle ein substantiierter Vortrag des Klägers dazu.
Das LG half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.10.2014 nicht ab. Die Parteien seien übereinstimmend von der zeitnahen Kündigung des Lebensversicherungsvertrags ausgegangen. Im Rahmen eines mehrgliedrigen Vertragsverhältnisses habe die Beklagte zu 1 Gelder in Empfang genommen, denn die Einziehung des Rückkaufswerts mache den Kern der vertraglichen Vereinbarung aus. Bereits die Fassung des Kaufvertrags und die Organisation der Geschäftstätigkeit in einer GmbH deute auf eine gewerbliche Tätigkeit der GmbH hin.
Mit Schriftsatz vom 3.11.2014 hat der Antragsteller ergänzend Stellung genommen. Rechtsfehlerhaft sei das LG davon ausgegangen, dass dem Antragsteller im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast der Vortrag obliege, dass...