Verfahrensgang

AG Nürnberg (Aktenzeichen 103 F 1704/09)

 

Tenor

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird vorläufig auf 2.460,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 50 FamGKG.

Auf das vorliegende Versorgungsausgleichsverfahren ist das ab dem 1.9.2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden, weil es zwar vor dem 31.8.2009 eingeleitet, aber mit Beschluss des Senats vom 29.12.2009, also nach dem genannten Zeitpunkt, seine Aussetzung angeordnet worden ist, § 48 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG, Art. 111 Abs. 3 FGG-RG (vgl. Schulte-Bunert / Weinreich, FamFG, 2. Auflage, Rn 1 zu § 63 FamGKG ).

Aufgrund des Rechtsmittels der Beschwerdeführerin ist, sobald eine Neuregelung zu der Anrechnung von Startgutschriften für rentenferne Versicherte in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erfolgt ist, eine vollständige Neuberechnung des Versorgungsausgleich nach neuem Recht geboten. Das Rechtsmittel umfasst daher die Entscheidung zum Versorgungsausgleich insgesamt.

Für die Berechnung des Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren ist daher § 50 Abs. 1 FamGKG anzuwenden. Danach beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10% des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten, mindestens insgesamt 1.000,-- EUR.

Das Amtsgericht hat festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages und der damit verbundenen Einleitung des Versorgungsausgleichsverfahrens die Antragstellerin über ein monatliches Nettoeinkommen von 850,--EUR, der Antragsgegner über ein solches in Höhe von 1.200,- EUR verfügte.

Es ergibt sich somit ein dreimonatiges Nettoeinkommen beider Ehegatten in Höhe von 6.150,00 EUR.

Bei der Wertberechnung sind insgesamt vier Anrechte zu berücksichtigen. Zum Einen jeweils die Anwartschaften der Antragstellerin und des Antragsgegners gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Darüberhinaus hat der Antragsgegner ein - wenn auch noch verfallbares - Anrecht gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder erworben. Dieses ist bei der Berechnung des Verfahrenswertes zu berücksichtigen, weil es hierbei nicht darauf ankommt, dass ein Anrecht auch ausgeglichen wird (Schult-Bunert/Weinreich a.a.O. Rn 4 zu § 50 FamGKG; OLG Celle, Beschluss vom 25.05.2010, 10 WF 347/09, veröffentlicht in [...]). Entscheidend ist vielmehr, ob ein Anrecht im Rahmen des Versorgungsausgleich geprüft werden muss, also verfahrensgegenständlich ist.

Schließlich hat der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See eine Rentenzusatzversicherung erworben.

Der Verfahrenswert beträgt damit insgesamt 40% von 6.150,-- EUR, mithin 2.460,- EUR.

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden, § 59 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957839

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