Leitsatz (amtlich)
Selbst wenn man dem Pfandgläubiger eines Anwartschaftsrechts ein eigenes - vom Schuldner unabhängiges - Antragsrecht zur Herbeiführung der Eigentumsumschreibung zugesteht, muss er gemäß § 19 GBO jedenfalls die Eintragungsbewilligung des überlassenden Eigentümers in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO nachweisen. Hierzu kann der Pfandgläubiger sich nicht darauf berufen, dass dem Grundbuchamt bereits eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde, welche die Eintragungsbewilligung enthält, vom Urkundsnotar zur Eintragung der Auflassungsvormerkung vorgelegt wurde.
Normenkette
GBO § 29; ZPO § 848 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Weiden i. d. Opf. vom 26.05.2020, Az. MF-XXX-10, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Im Grundbuch des Amtsgerichts Weiden i. d. Opf. von Manteler Forst ist die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin des im Band X auf Blatt XXX geführten Flurstücks vermerkt.
Zur Erfüllung eines gerichtlichen Vergleichs ließ die Beteiligte zu 1 das Flurstück mit notarieller Urkunde vom 30.12.2019 an den Beteiligten zu 2 auf; zudem bewilligte und beantragte sie die Eintragung der Auflassung. Um den Anspruch auf Übertragung des Eigentums zu sichern, bewilligte die Beteiligte zu 1 darüber hinaus eine Vormerkung zugunsten des Beteiligten zu 2, der die Eintragung dieser Vormerkung in das Grundbuch beantragte.
Gemäß einem Vollzugsantrag des Urkundsnotars trug das Amtsgericht - Grundbuchamt - Weiden i. d. Opf. die Auflassungsvormerkung am 27.01.2020 in das Grundbuch ein.
Mit Schreiben vom 17.03.2020 beantragte das Finanzamt Weiden i. d. Opf., den Beteiligten zu 2 als Eigentümer in das Grundbuch einzutragen und im Wege der Grundbuchberichtigung nach der Eigentumsumschreibung die Sicherungshypothek für den Freistaat Bayern im Grundbuch zu vermerken. Zur Begründung berief sich das Finanzamt darauf, dass es mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 04.03.2020 das Anwartschaftsrecht des Beteiligten zu 2 im Hinblick auf Steuerschulden gepfändet habe.
Am 24.03.2020 wies das Grundbuchamt darauf hin, dass die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer nur erfolgen könne, wenn vom Finanzamt als Antragsteller die Auflassung und die Bewilligung zur Eintragung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen werde. Da nur die Rechte des Beteiligten zu 2 aus der eingetragenen Auflassungsvormerkung gepfändet worden seien, könne das Finanzamt nicht die notwendige Erklärung für die bisherige Eigentümerin abgeben, und zwar auch nicht durch die Vorlage der notariellen Urkunde. Ohne die Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer, sei auch die Eintragung einer Sicherungshypothek nicht möglich.
Innerhalb der vom Grundbuchamt gesetzten und verlängerten Frist legte das Finanzamt weder eine Ausfertigung noch eine beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde vom 30.12.2019 vor. Gestützt darauf wies das Grundbuchamt die Anträge des Finanzamts mit Beschluss vom 26.05.2020 zurück.
Dagegen wandte sich das Finanzamt mit Schreiben vom 18.06.2020. Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich das Finanzamt unter anderem darauf, dass als Pfandgläubiger mit der Einziehung des gepfändeten Anwartschaftsrechts das Recht erlangt worden sei, die Eintragung des Vollstreckungsschuldners als Eigentümer beim Grundbuchamt zu beantragen.
Am 01.07.2020 entschied das Grundbuchamt, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II. 1. Soweit der Beschwerdeführer (im Folgenden mit Finanzamt bezeichnet) sich dagegen wendet, dass sein Antrag auf Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer vom Grundbuchamt abgelehnt wurde, ist die Beschwerde, wenn nicht unzulässig, so doch zumindest unbegründet.
a. Im grundbuchrechtlichen Antragsverfahren folgt die Beschwerdeberechtigung nicht allein daraus, dass das Grundbuchamt die Vornahme der beantragten Eintragung ablehnt. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Beschwerdeführer antragsberechtigt ist (BayObLG, Beschluss vom 13.08.1993 - 2Z BR 80/93 -, juris, Rn. 8; ebenso: Demharter, GBO, 31. Aufl., § 71 Rn. 63). Dies setzt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO voraus, dass die Rechtsstellung des Antragstellers durch die beantragte Eintragung eine unmittelbare Verbesserung oder Verschlechterung erfährt (BGH, Beschluss vom 03.02.2005 - V ZB 44/04 -, juris Rn. 8); lediglich mittelbar Beteiligte sind dagegen nicht antragsberechtigt (Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rn. 44). Gewinnender Teil ist dabei derjenige, dessen unmittelbare Begünstigung die Eintragung bezweckt (OLG München, Beschluss vom 27.05.2014 - 34 Wx 149/14 -, juris Rn. 13; ebenso: Demharter, GBO, 31. Aufl., § 13 Rn. 47).
b. Die begehrte Eintragung des Beteiligten zu 2 als Eigentümer führt zu keiner unmittelbaren Veränderung der dinglichen Rechtsstellung des Finanzamts.
aa. Aufgrund der Pfändung eines Anwartschaftsrechts allein kann weder das Anwartschaftsrecht noch das Eigentum auf den Pfandgläubiger übergehen. Mit der Pfändung erlangt der Gläubiger nur ein Pfandrecht an dem Anwartschaftsrecht (Stöber/Rellermeyer, For...