Entscheidungsstichwort (Thema)
sonstige familiengerichtliche Angelegenheit. Beschwerde des Freistaats Bayern, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden i.d.OPf., Ledererstraße 9, 92617 Weiden, Gz.: A 0087/99
Leitsatz (amtlich)
1. Auch bei einem Einreichen des Verzeichnisses gemäß § 1683 BGB n.F. liegt eine die Gebührenpflicht gemäß § 94 I Nr. 2 KostO auslösende Tätigkeit des Gerichts vor.
2. Zum Geschäftswert der familienrechtlichen Tätigkeit gemäß § 1683 BGB n.F.
Normenkette
KostO § 94 Abs.1 Nr. 2; BGB § 1683
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 30.07.1999; Aktenzeichen 54 F 292/99) |
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 12.07.1999; Aktenzeichen 54 F 292/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden der Kostenansatz des Amtsgerichts Weiden vom 12. Juli 1999 in Verbindung mit dem Beschluss vom 30. Juli 1999 insoweit abgeändert, dass die Kostenschuld 140,00 DM beträgt.
Die weitergehende Beschwerde des Bezirksrevisors vom 02. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Auslagen im Beschwerdeverfahren selbst.
III. Der Beschwerdewert beträgt
270,00 DM.
Tatbestand
I.
Frau … nunmehr verheiratete … hat am 22.04.1999 geheiratet. Sie hat ein am 04.09.1990 geborenes Kind ….
Mit Schreiben vom 27.04.1999 hat das Amtsgericht Weiden von ihr die Abgabe eines Verzeichnisses über das Kindesvermögen unter Hinweis auf § 1683 BGB begehrt. Dieses Verzeichnis wurde schließlich unter dem Datum des 28.06.1999 erstellt. Aus dem Verzeichnis ergab sich, dass Mutter und Kind je zu 1/2 Eigentümer eines Einfamilienhauses sind. Das Kindesvermögen ermittelte das Amtsgericht im Zuge der Wertberechnung zur Erstellung des Kostenansatzes mit 180.555,00 DM hinsichtlich des hälftigen Hausanteils sowie mit 600,00 DM Bargeld, somit mit insgesamt 181.155,00 DM. Diesen Wert legte das Amtsgericht seiner Kostenrechnung vom 12.07.1999 über 410,00 DM zugrunde.
Hiergegen legte die Mutter fristgerecht Erinnerung gemäß § 14 KostO ein mit Antrag, die Kostenrechnung aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass ein Gebührentatbestand gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO nicht gegeben sei, da eine Tätigkeit des Familiengerichtes nicht mehr vorliege. Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden erachtete die Erinnerung insoweit für begründet, als ein zu hoher Geschäftswert angenommen wurde. Der Geschäftswert bestimme sich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter und des Kindes, wobei das Vermögen des Kindes mit 25 % anzusetzen sei. Bei Ansatz eines Einkommens der Mutter von bis 3.000,00 DM betrage der Geschäftswert bei der vorliegenden Tätigkeit 4.000,00 DM (Regelwert 5.000,00 DM) zuzüglich 25 % des Gesamtvermögens abzüglich Freibeträgen, somit hier 79.027,00 DM.
Auf der Grundlage dieser Stellungnahme des Bezirksrevisors hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht Weiden der Erinnerung insoweit stattgegeben, als er mit Beschluß vom 30.07.1999 in Ziffer 1 die anfallenden Kosten nurmehr aus 83.027,00 DM bemessen und der Erinnerung in Höhe von 140,00 DM abgeholfen hat (richtig wäre gewesen: 410,– ./. 230,– = 180,– DM). Auch im übrigen hat er jedoch in Ziffer 2 der Beschwerde abgeholfen, da er den Gebührentatbestand des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO aufgrund der nunmehrigen Gesetzeslage nicht mehr für gegeben erachtete. Gegen Ziffer 2 dieser Entscheidung wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Weiden mit seiner Beschwerde vom 02.08.1999. Der Tatbestand des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO sei erfüllt. Ein Anhaltspunkt dafür, dass nur eine Vermögensauseinandersetzung Gebühren verursachen würde, sei aus dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Die Mutter des Kindes hat sich zu der Beschwerde nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig, die Beschwerdesumme ist erreicht.
Die Beschwerde ist auch überwiegend begründet. Gemäß § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO ist eine Gebühr von 140,00 DM aus einem Wert von 36.231,– DM geschuldet.
Die Anforderung und die Entgegennahme sowie Überprüfung eines gemäß § 1683 BGB vorgelegten Verzeichnisses über das Kindesvermögen sind eine gebührenauslösende Tätigkeit des Gerichts im Sinne des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO. Auch wenn das Gericht aufgrund der Neufassung durch das KindRG kein sogenanntes Wiederverheiratungszeugnis mehr zu erstellen hat, verbleibt dennoch das gerichtliche Tätigwerden zur Sicherung der vermögensrechtlichen Kindesinteressen, auch wenn dieses im gegenwärtigen Zeitpunkt auf das Anfordern sowie die Entgegennahme und Überprüfung eines Verzeichnisses beschränkt ist. Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung durch das KindRG einen Gerichtsgebühren auslösenden Tatbestand in Wegfall geraten lassen wollte. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte er die Vorschrift des § 94 Abs. 1 Nr. 2 KostO abändern oder wegfallen lassen müssen.
Eine andere Auslegung ist auch nicht deshalb geboten, weil § 94 KostO im Regelfall nur an Entscheidungen des Gerichts eine Gebühr anknüpft, während die bloße Prüfung eines An...