Entscheidungsstichwort (Thema)
Geldfälschung. sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss
Leitsatz (amtlich)
Bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen (Anschluss an BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31 f.). An der gegenteiligen Auffassung (OLG Nürnberg, NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist) hält der Senat nicht mehr fest.
Normenkette
StPO § 464b S. 3, §§ 304, 311 Abs. 2
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L. wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts R. vom 11. Juni 2010 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an diesen zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen auf 1.378,66 Euro festgesetzt werden.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.
Gründe
I. Dem früheren Angeschuldigten R. lag ein Verbrechen der Geldfälschung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 befand er sich daher vom 19.10.2009 bis 23.3.2010 in Untersuchungshaft.
Für ihn bestellte sich am 5.11.2009 Rechtsanwalt J. als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts R. vom 23.3.2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Haftbefehl des Amtsgerichts R. vom 24.8.2009 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.
Mit Schriftsätzen vom 29.3.2009 und 31.5.2010 hat Rechtsanwalt L. aus dem ihm abgetretenen Kostenerstattungsanspruch die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.378,66 Euro beantragt. Von diesem Erstattungsantrag hat der Rechtspfleger bei dem Landgericht R. mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2010 Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 385,20 Euro, die Aktenversendungspauschale von 12 Euro sowie eine zusätzliche Gebühr nach VV Nr. 4141 RVG in Höhe von 140 Euro zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer in Abzug gebracht und die zu erstattenden Kosten auf 741,67 Euro festgesetzt.
Gegen diesen, ihm nach seinem nicht widerlegbaren Vortrag am 12.7.2010 zugestellten Beschluss, hat der Antragsteller mit seinem am 16.7.2010 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Er wendet sich gegen die Nichtberücksichtigung der oben genannten Beträge. Zur Begründung weist er im Wesentlichen darauf hin, dass nach der Änderung des § 142 Abs. 1 StPO durch das sogenannte zweite Opferrechtsreformgesetz auch ein Anspruch auf Ersatz von Reisekosten des auswärtigen Wahlverteidigers besteht. Der frühere Angeschuldigte habe ihn als Verteidiger beauftragt wegen des zwischen ihnen bestehenden besonderen Vertrauensverhältnisses. Er habe diesen bereits seit mehreren Jahren in anderen Verfahren vertreten. Er sei als “ortsansässiger Rechtsanwalt" anzusehen, da der frühere Angeschuldigte vor seiner Inhaftierung in der Nähe des Kanzleisitzes gewohnt habe.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht R. hat in seinen Stellungnahmen vom 5.5.2010 und 8.6.2010 gegen die Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr nach RVG W Nr. 4141 keine Einwände erhoben. Demgegenüber vertritt er unter Hinweis auf Literatur (Meyer/Goßner, StPO, 53. Aufl., § 464a Rdn. 12) die Auffassung, dass die Zuziehung des nicht am Prozessort wohnenden auswärtigen Verteidigers hier nicht notwendig gewesen sei, da es sich nicht um eine besonders schwierige oder bedeutende Angelegenheit gehandelt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Beschlüsse und Schriftsätze Bezug genommen.
II. Die nach §§ 464 b Satz 3, 304, 311 Abs. 2 StPO, §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde ist auch begründet.
1. Über die sofortige Beschwerde hat, obwohl die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen worden ist, der Senat, nicht der Einzelrichter zu entscheiden. Die Vorschrift des § 568 Satz 1 ZPO in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001, BGBl I, 1887), die im Zivilprozess für das Beschwerdeverfahren den originären Einzelrichter vorsieht, findet im strafprozessualen Beschwerdeverfahren keine Anwendung. Auch bei der vorliegenden Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach herrschender Meinung nach StPO - Grundsätzen (vgl. BGH, NJW 2003, 763; OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31 f.; Meyer/Goßner, aaO., § 464 b Rdn. 6 ff.). Soweit der Senat in früheren Entscheidungen eine hiervon abweichende Auffassung vertreten und es für sinnvoll erachtet hat, wegen § 464 b Satz 3 StPO auch für die Beschwerde die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden (vgl. OLG Nürnberg, NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist), hält er hieran nicht mehr fest.
2. Nach dem Beschluss des Landgerichts R. vom 23.3.2010 trägt die Staatskasse die notwendigen Auslagen des früheren Angeschuldigten. Hierunter fallen neben den im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.6.2010 festgesetzten Beträgen auch die zusätzliche Gebühr gemäß Nr. 4141 VV RVG sowie die Fahrkosten, das Abwesenheitsgeld u...