Entscheidungsstichwort (Thema)
Syrien, Bescheid, Scheidung, Migration, Eintragung, Vollmacht, Berichtigung, Ehe, Feststellung, Nachweis, Beschwerde, Eltern, Voraussetzungen, Notar, ordre public, Geburt des Kindes, Antrag auf Berichtigung
Verfahrensgang
AG Weiden i.d. OPf. (Beschluss vom 03.02.2022; Aktenzeichen UR III 5/20) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf. vom 3. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die in den Jahren ... und ... geborenen Eltern des am ... im Klinikum Weiden geborenen Kindes .... Beide Eltern sind syrische Staatsangehörige. Zur Eintragung des Kindes beim Standesamt wurden im Original mit amtlicher Übersetzung in die deutsche Sprache im Hinblick auf eine Eheschließung der Eltern ein Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister der Mutter, eine syrische Heiratsurkunde der Eltern, ein Auszug aus dem syrischen Familienstandsregister, eine Bescheinigung des Schariagerichts Aleppo über die Bestätigung einer Eheschließung und eine Spezialvollmacht vom 01.04.2014 des Kindesvaters als Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung von Herrn ... als Vollmachtnehmer zur Vertretung des Vollmachtgebers bei der Eheschließung vorgelegt. Nach der vorgelegten Urkunde erfolgte am 10.09.2017 beim Schariagericht in Aleppo die Bestätigung und Eintragung einer Eheschließung der Eltern am 15.03.2017. Hierbei war der Vater abwesend, er befand sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland, und wurde aufgrund der genannten Vollmacht durch den Bevollmächtigten, seinen Vater, vertreten. Die am 01.01.2014 ausgestellte Vollmacht enthält keine Angaben über den Ehegatten, mit dem die Eheschließung erfolgen soll.
Der Vollmachtnehmer ist gemäß der genannten "Spezialvollmacht" bevollmächtigt,
"mich bei meiner Eheschließung zu vertreten und die Morgen- und Abendgabe festzulegen,
mich in den Angelegenheiten der Scheidung und allem, was mit der Beschaffung meiner eigenen amtlichen Dokumente zusammenhängt, zu vertreten,
mich in den Gerichten aller Arten, insbesondere im Schariagericht, in den Angelegenheiten meiner Eheschließung und den daraus resultierenden Angelegenheiten in Begleitung einer beliebigen Person zu vertreten."
Die Vollmacht wurde vor dem ersten Notar in Aleppo beglaubigt.
Der Bürgermeister des Ortes Al-Basra bestätigt mit Schreiben vom 08.05.2022, dass der Zweck der Vollmachtserteilung die Eheschließung mit Frau ..., also der Antragstellerin, war.
Bei der Beurkundung der Geburt des Kindes wurden im Hinweisteil des Geburtenregistereintrags vom 06.02.2019 keine Daten zu einer Eheschließung der Eltern aufgenommen.
Die Eltern beantragen, den Geburtenregistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass im Hinweisteil des Geburtenregistereintrags als Tag der Eheschließung der Eltern der 15.03.2017 und als Ort der Eheschließung der Eltern Aleppo, Arabische Republik Syrien, aufgenommen wird.
Nach Auffassung des Standesamts und der Standesamtsaufsicht der Stadt Weiden liegen die Voraussetzungen für die beantragte Berichtigung nicht vor.
Das Amtsgericht hat die gesetzlichen Vertreter des Kindes am 21.01.2021 persönlich angehört. Der Antragsteller hat angegeben, zur Zeit der Vollmachtserteilung bereits verlobt gewesen zu sein. Er habe sich entschieden, als Flüchtling nach Deutschland zu gehen und habe von hier aus ... nach Deutschland holen wollen. Vor der Ausreise habe er für seinen Vater eine Vollmacht für die Eheschließung erstellt, sei dann nach Deutschland gegangen. 2017 sei seine Ehe geschlossen worden. Seine Frau sei dann in der Türkei gewesen. Er habe bei der Botschaft in Izmir einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt. Die Eheschließung sei von der deutschen Botschaft im Libanon beglaubigt und beim Landratsamt ... anerkannt worden. Er habe die Genehmigung erhalten, dass er ... von der Türkei nach Deutschland holen könne. Als sie bei der Beurkundung der Geburt die Unterlagen vorgelegt hätten, habe die Standesbeamtin die Anerkennung verweigert, weil die Vollmacht den Namen der Frau nicht enthalte. Bei dem Vollmachtsformular handele sich um das von der zuständigen Behörde in Syrien zur Verfügung gestellte Formular. Weiterhin wurden durch das Amtsgericht die Ausländerakten beider Eltern beigezogen. Dort [E-Mail vom 14.01.2019] wird die Anerkennung der Ehe im Visumsverfahren der Ehefrau durch das Deutsche Generalkonsulat Izmir damit begründet, dass ein ordre public Verstoß nur dann vorliege, wenn im Einzelfall das Ergebnis mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offenkundig unvereinbar sei. Das heiße, der deutschen Behörde, die die Eheschließung prüfe, müsse bekannt sein oder diese müsse gegebenenfalls nachweisen können, dass gerade in dem konkreten Fall der Ehemann in Deutschland nicht gewusst habe, mit wem die Ehe im Ausland geschlossen werde.
Mit seinem in den Datenbanken juris und beck-o...