Verfahrensgang
AG Nürnberg (Beschluss vom 20.06.2001; Aktenzeichen FH 200.741/005) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Amtsgerichts Nürnberg vom 20. Juni 2001 in Nr. 1 und 3 des Tenors aufgehoben.
II. Die Sache wird an das Amtsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
III. Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
festgesetz.
Tatbestand
I.
Die am 18.2.1987 geborene Antragstellerin ist das zweite Kind des Antragstellers aus dessen Beziehung mit der Mutter der Antragstellern.
Mit Versäumnisurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Heidenheim vom 12.9.1996 ist der Antragsgegner u.a. verurteilt werden, an die Antragstellerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 324,– DM zu bezahlen.
Mit einem am 28.12.2000 beim Amtsgericht Nürnberg eingegangenen Antrag vom 27.12.2000 hat das Kreisjugendamt beim Landratsamt Neu-Ulm als Beistand für die Antragstellerin beantragt, den Titel vom 12.9.1996 für die Zeit ab 1.1.2001 nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abzuändern.
Mit Beschluß vom 20.6.2001 hat das Amtsgericht Nürnberg durch den Rechtspfleger … unter Nr. – des Tenors der Entscheidung nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz das Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 12.9.1996 auf Prozentsätze umgestellt und den vom Antragsgegner an die Antragstellerin monatlich zu leistenden Unterhalt für die Zeit ab dem 1.1.2001 auf 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe gemäß § 1 RegelbetragVO abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind festgesetzt und unter Nr. 3 des Tenors die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt.
Gegen diesen ihm am 25.6.2001 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner mit am 6.7.2001 eingegangenem Schreiben seines Bevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt er aus, daß
- Zeitraum und Höhe des Unterhalts nicht richtig festgesetzt seien,
- die kindbezogenen Leistungen nicht richtig angerechnet werden seien und
- ihm die Kosten zu Unrecht auferlegt worden seien.
Entscheidungsgründe
II.
Beschwerde (gemäß Artikel 5 § 3 Abs. 2 Kindesunterhaltsgesetz vom 6.4.1998 i.V.m. § 652 Abs. 1 ZPO); statthaft und als solche (gemäß §§ 569, 577 ZPO) zulässig.
Es hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als der mit der Beschwerde (gemäß §§ 652 Abs. 2, 648 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a ZPO zulässig) erhobene Einwand, daß die Höhe des Unterhalts nicht richtig festgesetzt worden sei, begründet ist.
Der im Urteil des Amtsgerichts Heidenheim vom 12.9.1996 für die Antragstellerin festgesetzte Betrag von 324,– DM ist, wovon ausweislich eines Vermerks vom 9.7.2001 auch das Amtsgericht ausgegangen ist, ganz offensichtlich aus dem vom damaligen Zeitpunkt für die 2. Altersstufe maßgeblichen Regelunterhalt von 424,– DM abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein 2. Kind (von 200,– DM: 2) 100,– DM errechnet worden.
Der umzustellende Titel enthält damit keine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Regelunterhalts oder Regelbetrages der 3. Altersstufe, die die Antragstellerin mit ihrem 12. Geburtstag am 18.2.1999 erreicht hat.
Da nach Artikel 5 § 3 Abs. 1 Satz 1 Kindesunterhaltsgesetz lediglich die im Ausgangstitel (zahlenmäßig) festgesetzten Unterhaltsleistungen in Prozentsätze der Regelbetrags-VO umgestellt werden kennen, ist das Urteil vom 12.9.1996 keine geeignete Grundlage für die erfolgte Umstellung auf einen Unterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes (vgl. Entscheidungen des Senats vom 19.1.2000, 7 WF 83/00 vom 10.1.2001, 7 WF 3948/00; so auch Zöller/Philippi, ZPO, 21. Auflage, Anhang zu § 660 RdNr. 15, Rokitta-Liedmann,Rechtspfleger 1999, 306, 309, Beinkindstadt, DAVorm 1999, 27; a.A. OLG Stuttgart, DAVorm 1999, 720). Der im Urteil vom 12.9.1996 (unter Berücksichtigung des Abzuges des Kindergeldanteiles von 100,– DM) titulierte Unterhaltsbetrag von 424,– DM wäre vielmehr in einen Prozentsatz der Altersstufe umzurechnen, in der sich die Antragstellerin bei Einreichung ihres Antrages am 28.12.2000 befand. Da die am 18.12.1987 geborene Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits 13 Jahre alt war, wäre insoweit der zu diesem Zeitpunkt geltende Regelbetrag der 3. Altersstufe in Höhe von 510,– DM heranzuziehen, so daß sich ein Prozentsatz von lediglich 83,1 % des Regelbetrages ergäbe. Ob die Antragstellerin – entgegen ihrem bisherigen Antrag – mit einer Umstellung des Titels vom 12.9.1996 auf einen derart reduzierten Teil des Regelbetrages einverstanden ist (oder den Titel vom 12.9.1996 im Hinblick auf den Eintritt in eine höhere Altersstufe außerhalb des Verfahrens nach Artikel 5 § 3 Kindesunterhaltsgesetz abändern lassen will), wird nach erfolgter Zurückverweisung durch das zuständige Amtsgericht zu klaren sein.
III.
Die Kostenentscheidung bleibe der abschließender, (End-)Entscheidung vorbehalten.
Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird, gemäß § 8 Abs. 1 GKG abgesehen.
Der Geschäftswert ist errechnet mit...