Leitsatz (amtlich)
1.
Wird im Urteil eine Gesamtstrafe gebildet, die nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, in die aber eine zur Bewährung ausgesetzte Einzelstrafe einbezogen worden ist, müssen sich Ausführungen dazu finden, ob die jetzt einbezogene Strafe unter der Auflage von Leistungen nach § 56 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 - 4 StGB oder entsprechenden Anerbieten nach § 56 b Abs. 3 StGB zur Bewährung ausgesetzt war und ob solche Leistungen erbracht wurden, weil sonst nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Entscheidung über die Anwendung von § 58 Abs. 2 S. 2 StGB versäumt worden ist.
2.
Werden diese Grundsätze nicht beachtet, bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch dann nicht, wenn die Gesamtstrafenbildung im Übrigen ordnungsgemäß erfolgt ist und Leistungen nach § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 58 Abs. 2 S. 2 StGB lediglich durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu berücksichtigen sind.
3.
Beim Fehlen der Entscheidung über eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe liegt eine Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe vor, so dass § 354 Abs. 1 b StPO anzuwenden ist.
4.
Ist sicher abzusehen, dass das Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringfügigen Rechtsmittelerfolg hat, kann das Revisionsgericht die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen.
Tenor
I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts A vom 18. August 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach § 58 Abs. 2 S. 2 StGB über die Anrechnung von etwaigen Leistungen, die vom Verurteilten gemäß § 56 f Abs. 3 S. 2 StGB erbracht wurden, durch das nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständige Gericht zu treffen ist.
II.
Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht S hat den Angeklagten am 6.4.2006 wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 61 Fällen und Hausfriedensbruchs unter "Einbeziehung seiner Vorverurteilung mit Urteil des Amtsgerichts A vom 26.05.03" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und darüber hinaus unter "Einbeziehung seiner Vorverurteilung mit Strafbefehl des Amtsgerichts S vom 11.03.04" zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten und ferner zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht A am 18.8.2006 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des Amtsgerichts S - Zweigstelle ... - vom 11.3.2004 (Ls 111 Js 58/04) verhängten Einzelstrafen unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt wird, das Verfahren bezüglich des Hausfriedensbruchs eingestellt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Dem Erkenntnis des Amtsgerichts S - Zweigstelle ... - vom 11.3.2004 lag eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beleidigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Monat und einer Woche zugrunde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Die Revision des Angeklagten ist nur mit der Sachrüge zulässig erhoben (§§ 333, 341 Abs.1, 344 Abs. 1, 345 StPO).
Sie hat insoweit den aus der Beschlussformel ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Die erhobenen Verfahrensrügen der fehlerhaften Behandlung von Beweisanträgen und der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sind, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2006 zu Recht hinweist, unzulässig.
2.
Der Schuldspruch weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Antragsschrift vom 23.10.2006 wird im Übrigen Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die von der Strafkammer herangezogene Rechtsfigur der Bewertungseinheit (S. 51 BU), anders als bei den Betäubungsmitteldelikten, im Bereich der Körperverletzungsdelikte jedenfalls terminologisch ungebräuchlich ist (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. vor § 52 Rn. 2 f ff.). Unabhängig davon, ob der Sache nach - was nahe liegt - ein Fall natürlicher Handlungseinheit gemeint ist (siehe Tröndle/Fischer a.a.O. vor § 52 Rn. 2 a f.), ist der Angeklagte hierdurch jedenfalls nicht beschwert.
3.
Auch der Rechtsfolgenausspruch hält - was die Frage der Einzelstrafzumessung, die Gesamtstrafenbildung als solche und die Entscheidung über Frage der Strafaussetzung angeht - rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Auch insoweit nimmt der Senat zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft.
Das angefochtene Urteil enthält allerdings insoweit einen sachrechtlichen Mangel, als bei der Bildung der Gesamtstrafe, die n...