Leitsatz (amtlich)

Der Geltendmachung des gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Anspruchs des einer Partei beigeordneten Rechtsanwaltes aus § 126 Abs. 1 ZPO gegen die erstattungs-pflichtige Gegenpartei steht nicht entgegen, dass (auch) der von diesem Rechtsanwalt vertretenen Partei Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnungen bewilligt worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 2b, § 126 Abs. 1; RVG § 59

 

Verfahrensgang

AG Nürnberg (Beschluss vom 19.09.2007; Aktenzeichen 105 F 1772/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG - FamG - Nürnberg vom 19.9.2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 690,20 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger ist der leibliche Vater des Beklagten.

Zwischen den Parteien war ein - zwischenzeitlich abgeschlossener - Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger die Abänderung eines Titels auf Zahlung von Kindesunterhalt begehrte.

In diesem Verfahren ist zunächst mit Beschluss vom 18.7.2006 dem Kläger Prozesskostenhilfe - ohne Zahlungsanordnungen - bewilligt und Rechtsanwalt ... aus ... zu den Bedingungen eines bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes beigeordnet worden.

Mit Beschluss vom 26.10.2006 hat das AG auch dem Beklagten für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm Rechtsanwalt J. beigeordnet.

Das Verfahren erster Instanz ist durch ein Urteil des AG - FamG - Nürnberg vom 30.11.2006 beendet worden, in dem ein bisher vorhandener Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt für die Zeit ab 19.10.2004 dahin abgeändert worden ist, dass der Beklagte keinen Unterhalt mehr schuldet, und in dem weiter angeordnet ist, dass der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Beschluss vom 15.11.2006 hatte das AG den Streitwert für das Verfahren auf 6.891 EUR festgesetzt.

Mit Schreiben vom 22.2.2006 hat Rechtsanwalt mit beim AG Nürnberg die Festsetzung seiner Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt i.H.v. 690,20 EUR beantragt. Am 9.1.2007 wurde die Auszahlung des beantragten Betrages an Rechtsanwalt ... durch die Staatskasse angeordnet.

Mit Kostenrechnung vom 4.4.2007 wurde der Betrag von 690,20 EUR unter Hinweis auf § 59 RVG dem Beklagten, vertreten durch dessen gesetzliche Vertreterin, in Rechnung gestellt.

Mit Schreiben vom 1.6.2007, bei der Landesjustizkasse Bamberg eingegangen am 4.6.2007, hat der Bevollmächtigte des Beklagten geltend gemacht, dass dem übergegangenen Anspruch § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO entgegenstehe.

Diese Einwendung hat er in der Folgezeit in mehreren Schriftsätzen auch ggü. dem AG Nürnberg geltend gemacht und schließlich mit Schriftsatz vom 6.8.2007, eingegangen am 9.8.2007, beim AG Nürnberg Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt.

Nachdem der Rechtspfleger dieser Erinnerung nicht abgeholfen hat, hat der Familienrichter am AG Nürnberg mit Beschluss vom 19.10.2007 die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenrechnung vom 4.4.2007 zurückgewiesen.

Wegen der Begründung wird auf die Entscheidung, die dem Bevollmächtigten des Beklagten am 11.10.2007 zugestellt wurde, Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 17.10.2007, beim AG Nürnberg eingegangen am 18.10.2007, hat der Bevollmächtigte des Beklagten für diesen gegen den Beschluss vom 19.9.2007 "sofortige Beschwerde" eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 6.11.2007 begründet.

Er beruft sich insbesondere auf die Einwendung aus § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Rechtsbeschwerde zuzulassen, um die Divergenz unterschiedlicher Auffassungen für künftige Fälle zu beseitigen.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG vom 19.9.2007 ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 4.4.2007 ist auf der Grundlage von § 59 RVG ergangen. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG gilt für die Entscheidung über eine gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde § 66 GKG entsprechend.

Gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG ist damit das OLG für die gegen die Entscheidung des Richters am FamG, gerichtete Beschwerde zulässig. Das OLG hat durch den Senat und nicht, wie in § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich vorgesehen, durch den Einzelrichter entschieden, weil dieser die Sache wegen der grundsätzlichen Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG an den Senat übertragen hat.

Die Beschwerde des Beklagten ist gem. § 59 Abs. 2 Satz 4 RVG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG statthaft und auch ansonsten zulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt.

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg, weil auch nach Auffassung des Senats die Staatskasse berechtigt ist, die auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche des Rechtsanwaltes des Klägers gegen den Beklagten geltend zu machen.

Soweit dem im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Partei oder einen...

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