Verfahrensgang
AG Nürnberg (Aktenzeichen 122 F 1138/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 22.9.2017 wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte ... trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Gegenstand des Verfahrens ist die Anerkennung einer in V ... durchgeführten Adoption.
Die Beteiligte ... geboren am ... v... Staatsangehörige, Meeresbiologin, ist seit 29.12.2011 mit dem d... Staatsangehörigen ... verheiratet. Seit Mai/Juni 2012 lebt sie in Deutschland.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2.4.2014 hat sie bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg beantragt, die mit Beschluss des V ... der sozialistischen Republik V ..., Distrikt ..., ... Stadt, vom 22.4.2008 anerkannte Adoption des v ... Staatsangehörigen ..., geboren am ..., in Y., Y Y ..., N ..., durch die Beteiligte ... nach deutschem Recht anzuerkennen und die Wirksamkeit der Adoption nach deutschem Recht festzustellen.
Nach Eingang der von dem Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg bei dem Bundesamt der Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen, angeforderten Stellungnahme vom 7.8.2014, auf welche wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 12.2.2015 ergänzend vorgetragen, bei dem Beteiligten ... habe es sich um einen Sohn ihres Bruders .... geboren am ..., und dessen Ehefrau ..., geboren am ..., gehandelt. Ihr Bruder habe noch eine Tochter. Die wirtschaftliche Situation des Bruders sei wegen dessen Arbeitslosigkeit schwierig gewesen. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin, studierte Meeresbiologin, sei dagegen gut gewesen. Deshalb habe sie sich zur Adoption des Sohnes ihres Bruders entschieden. Nach der Durchführung der Adoption habe sie mit dem Beteiligten ... in einem Haushalt zusammen gelebt. Seit Mai/Juni 2012 lebe sie nun, ohne den Beteiligten ..., in Deutschland. Ihr Ehemann sei kinderlos.
Mit weiterer Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom 5.10.2016 hat die Antragstellerin vorgetragen, das Adoptionsverfahren sei nach damaligem v... Recht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Trotz der Adoption hätten soziale Kontakte des Angenommenen zu seiner Herkunftsfamilie aufrechterhalten werden können, weil sie zusammen mit dem Angenommenen in der Nähe der Wohnung ihres Bruders in ... Stadt gewohnt habe. Auch nach deutschem Recht sei es für eine Adoption nicht erforderlich, dass ansonsten das Kindeswohl gefährdet gewesen wäre. Es bestehe keine Vermutung dafür, dass in dem v... Verfahren nicht geprüft worden sei, ob die Antragstellerin überhaupt über die notwendige Elterneignung verfügt habe.
Bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht Nürnberg am 22.9.2017 hat die Antragstellerin erklärt, sie habe keine weiteren Unterlagen besorgen können, weil sie nicht nach V ... gereist sei. Grund für die Adoption sei gewesen, dass ihr Bruder damals finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe, weil er "pleite" gegangen sei. Deshalb habe sie ihm versprochen, eines seiner Kinder zu adoptieren. Sie sei damals gerade wieder nach V ... zurückgekehrt. Bevor sie zur Durchführung ihres Studiums im Jahr 2005 nach J ... gegangen sei, sei ihr damaliger Neffe oft bei ihr gewesen, auch über Nacht. Von 2008 bis 2010 habe der Beteiligten ... mit ihr zusammen in ihrer Wohnung in "..." gewohnt. Dann sei sie nach ... umgezogen, der Angenommene sei in dieser Zeit "bei ihr geblieben". Sie sei ungefähr am 29.3.2008 aus J ... nach V ... zurückgekehrt. Ihr Bruder und sie seien zur Gemeinde gegangen, wo ihr Bruder erklärt habe, dass er finanzielle Probleme habe. Die Behörde habe auch das Kind gefragt. Es sei auch darum gegangen, dass sie einen Kinderwunsch hatte und ihm auch emotional habe zur Seite stehen wollen. Ihr Bruder habe wegen der finanziellen Probleme keine Zeit für das Kind gehabt. Der Angenommene sei von seinen Eltern in ein Internat gegeben worden. Er sei nur am Sonntag nach Hause gekommen.
Der Beteiligte ... hat bei seiner persönlichen Anhörung durch das Amtsgericht am 22.9.2017 erklärt, er wünsche die Familienzusammenführung. Seine Familie habe finanzielle Probleme gehabt, weshalb es nicht mehr "komfortabel" gewesen sei. Man habe jeden Tag um das "Überleben kämpfen" müssen. Die Antragstellerin habe ihn ab und zu aus J ... angerufen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg hat mit Beschluss vom 22.9.2017, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, den Antrag auf Anerkennung der am 22.4.2008 in V ... durchgeführten Adoption zurückgewiesen. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass das in V ... durchgeführte Adoptionsverfahren grundlegenden Anforderungen eines Adoptionsverfahrens nach deutscher Rechtsauffassung nicht genügt habe. Nach den vorgelegten Unterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass weder die Elterneignung noch das Adoptionsbedürfnis geprüft worden seien. In...