Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchte Vergewaltigung. sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Nichterledigterklärung der Sicherungsverwahrung

 

Verfahrensgang

LG Regensburg (Beschluss vom 26.09.2002; Aktenzeichen StVK 90/91)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.05.2003; Aktenzeichen 2 BvR 765/03)

 

Tenor

I. Dem Verurteilten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde bewilligt.

II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten … gegen den Beschluß der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 26.9.2002 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

 

Tatbestand

I.

Das Landgericht Augsburg verurteilte … am 30.1.1989 wegen versuchter Vergewaltigung unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Augsburg vom 23.12.1987 zu 2 Jahren 9 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete Sicherungsverwahrung an. Das Urteil vom 23.12.1987 sprach eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Körperverletzung und Beleidigung aus; der Verurteilte hatte ohne Anlaß sein Opfer, eine Frau, geschlagen und beleidigt.

Schon 1973 hatte der Verurteilte eine Jugendarrest wegen tätlicher Beleidigung und fahrlässiger Körperverletzung erhalten. Am 4.3.1976 war er wegen Vergewaltigung zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und hatte die Strafe bis 1.2.1980 verbüßt.

Zwischen dem 21.4.1976 und dem 27.1.1978 erhielt der Verurteilte sechs später zusammengefaßte Geldstrafen, insbesondere auch wegen Beleidigung und vorsätzlicher Körperverletzung mit Beleidigung.

Am 21.9.1978 folgte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten (zunächst zur Bewährung ausgesetzt, später aber widerrufen) wegen Eigentumsdelikten.

Am 3.9.1981 folgte eine Verurteilung zu 4 Jahren 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Vergewaltigung.

Am 10.9.1981 wurde … wegen Diebstahls in vier Fällen, Körperverletzung und Körperverletzung zusammen mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 9 Monaten verurteilt.

Nachträglich wurde aus den Strafen in den beiden letztgenannten Urteilen eine Gesamtstrafe von 5 Jahren 6 Monaten gebildet. Die Strafvollstreckung war am 4.12.1986 erledigt.

Im Anschluß an die Verbüßung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem jetzt der Vollstreckung zugrundeliegenden Urteil vom 30.1.1989 kam der Verurteilte in den Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung; 10 Jahre waren am 30.4.2002 vollstreckt.

Mit Beschluß vom 20.7.1998 hatte die Strafvollstreckungskammer in Straubing die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Senat hat damals die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen (Beschluß vom 25.8.1998). Im Beschluß heißt es:

„Der Beschwerdeführer ist dreimal wegen Vergewaltigung bzw. versuchter Vergewaltigung verurteilt worden. Das Gutachten des Dipl. Psych. … vom 07.04.1993 geht, aufbauend auf dem Gutachten Dr. … vom 28.11.1988 davon aus, daß der Beschwerdeführer nach seinen Persönlichkeitseigenschaft(en) eine abnorme Charakterstruktur aufweist mit egozentrischegoistischer Grundhaltung. Die bereits von Dr. … diagnostizierte anlagebedingte Psychopathie habe sich in dem hierfür geringen Zeitraum von 5 Jahren nicht geändert. Aggression bei Konfliktsituationen erscheine nicht unwahrscheinlich. Aufgrund der Persönlichkeitsstruktur erscheine das Risiko auch nur von Vollzugslockerungen unvertretbar hoch.

Das Gesamtverhalten des Sicherungsverwahrten hat sich seit der Stellung dieses Gutachtens nicht geändert. Weiter mußte gegen ihn eine Vielzahl von Disziplinarmaßnahmen wegen seines Verhaltens im Maßregelvollzug ergriffen werden. Aus seiner psychoanalytischen Gesprächsgruppe für sexualdeviante Straftäter mußte er wegen seines Verhaltens herausgenommen werden. Bei einem Besuch einer ehrenamtlichen Betreuerin im Dezember 1994 unternahm er eine unverfrorenen sexuellen Annäherungsversuch. Im Januar 1998 mußte die Erlaubnis zur weiteren Teilnahme an einer Bibelgruppe widerrufen werden, da er sich als nicht gemeinschaftsfähig erwiesen hatte. … Eine Änderung der Persönlichkeitsstruktur des Untergebrachten ist in den letzten 2 Jahren nicht erkennbar.”

Mit dem Beschluß vom 22.2.2001 lehnte die Strafvollstreckungskammer wiederum eine Aussetzung der Maßregel ab. Die sofortige Beschwerde hiergegen hat der Senat mit Beschluß vom 2.4.2001 verworfen. Im Beschluß heißt es, die Fortdauer der ungünstigen Prognose ergebe sich aus dem Gutachten des Ersten Oberarztes Dr. … und der Stationsärztin … samt Zusatzgutachten des Dipl. Psych. Dr. … vom 16.11.2000.

Die Sachverständigen … und … hatten ausgeführt, der Verurteilte beanspruche in Verkehrung der Tatsachen kategorisch für sich die Opferrolle und stehe dem Staat, der Justiz und vor allem den Opfern wie auch generalisiert Frauen mit aggressiv gestimmter Abwertung gegenüber. Aus Gründen, die ausschließlich in seiner Person lägen, sei er weiterhin als gefährlich einzuschätzen, insbesondere was Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anlange. Diese Feststellunge...

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