Leitsatz (amtlich)
Altersvorsorgeverträge nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung) - "Riester-Rente", die mit einer Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts geschlossen werden, sind im Versorgungsausgleich nicht durch analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG auszugleichen, sondern bleiben dem schuld rechtlichen Ausgleich vorbehalten (§ 2 VAHRG).
Normenkette
VAHRG § 1 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Hersbruck (Urteil vom 23.10.2008; Aktenzeichen 4 F 90/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern wird das Endurteil des AG Hersbruck vom 23.10.2008 - 4 F 90/08, in Ziff. 2. (Versorgungsausgleich) wie folgt geändert:
Vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern werden auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 33,70 EUR, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Zusätzlich werden vom Versicherungskonto Nr. ... des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern auf das Versicherungskonto Nr. ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 8,22 EUR, bezogen auf den 29.02.2008, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
2. Die Beschwerde der Sparkasse ... wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin Sparkasse ... die Hälfte sowie die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils ein Viertel der Gerichtskosten. Die Beschwerdeführerin Sparkasse H. trägt jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Parteien und der weiteren Beteiligten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten der Parteien und der Beteiligten nicht zu erstatten.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Das AG - Familiengericht - Hersbruck hat durch Endurteil vom 23.10.2008 die am 30.4.1999 geschlossene Ehe der Parteien geschieden und unter Ziff. 2. den Versorgungsausgleich durchgeführt.
Auf Seiten der Antragstellerin wurden Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Sparkasse H. sowie auf Seiten des Antragsgegners Anwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern, der Fa. AEG
Hausgeräte GmbH und der Sparkasse H. in die Entscheidung zum Versorgung sausgleich einbezogen. Das AG begründete u.a. im Wege des analogen Quasisplittings (§ 1 Abs. 3 VAHRG) zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Sparkasse HB auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 6,34 EUR, bezogen auf den 29.2.2008.
Die Sparkasse H. legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 26.11.2008, eingegangen beim OLG Nürnberg am 26.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, beide Parteien hätten bei der Sparkasse H. Verträge über ein freiwilliges Rentenprodukt abgeschlossen, die sich noch in der Ansparphase befänden und dem Versorgungsausgleich nicht zugänglich seien.
Die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern legte gegen die ihr am 31.10.2008 zugestellte Entscheidung mit Schriftsatz vom 24.11.2008, eingegangen beim OLG Nürnberg am 27.11.2008, Beschwerde ein. Sie trägt zur Begründung vor, die Versorgungsanrechte des Antragsgegners ggü. der Sparkasse H. seien richtigerweise nicht durch analoges Quasisplitting gem. § 1 Abs. 3 VAHRG, sondern durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auszugleichen.
Auf den Inhalt der angeführten Schriftstücke wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Ankündigung des Senats, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, wurde nicht widersprochen.
1. Die befristeten Beschwerden der Sparkasse H. und der Deutschen Rentenversicherung Nordbayern sind jeweils zulässig (§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1 und 3, 517, 519, 520 ZPO). Der Senat hat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, da die Beteiligten rechtliches Gehör hatten und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
2. Die Beschwerde der Sparkasse ... ist jedoch unbegründet.
Das AG hat die Anrechte der Parteien bei der Sparkassel H. zu Recht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Es handelt sich dabei jeweils um einen Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung), der nach den Vorschriften des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifiziert wurde ("Riester-Sparprodukt"). Der Vertrag gliedert sich nach den zugrunde liegenden Bedingungen in eine Ansparphase und in eine Auszahlungsphase, wobei die Auszahlung förderungsunschädlich nur in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplans erfolgen kann. Daraus entstehende Rechte sind zu behandeln wie privatversicherungsrechtliche Versorgungsanrechte. So...