Leitsatz (amtlich)
Der zur Rückgewinnungshilfe angeordnete und vollzogene strafprozessuale dingliche Arrest und die hierauf beruhenden Pfändungsmaßnahmen sind auch unter Berücksichtigung der Vorschriften über den staatlichen Auffangrechtserwerb mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das arretierte Vermögen aufzuheben (Festhalten an Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 15.03.2013 - 2 Ws 561/12, 2 Ws 590/12, NZG 2013, 952 = NZI 2013, 552 = NZWiSt 2013, 297= WM 2013, 1238 = ZInsO 2013, 882 = ZWH 2013, 225; entgegen KG, Beschluss vom 10.06.2013 - 2 Ws 190/13; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 Ws 80/13, ZInsO 2013, 1790) .
Verfahrensgang
StA Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 03.09.2013; Aktenzeichen 507 Js 1612/10) |
LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 13.08.2013; Aktenzeichen 12 KLs 507 Js 1612/10) |
GStA Nürnberg (Aktenzeichen 5 Ws 583/13) |
Tenor
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13.08.2013 wird als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte K... ist Präsident, der Angeklagte Z... ist Vizepräsident der mittlerweile in Insolvenz befindlichen X AG i.L. mit Sitz in H... (Schweiz). Sie sind beide auch Aktionäre dieser Gesellschaft. Diese ist Alleingesellschafterin der im Handelsregister des Amtsgerichts Nürnberg unter HRB ... eingetragenen G... GmbH mit dem Sitz in N... (Geschäftsanschrift D..., N... künftig: G... D... GmbH).
Die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth (künftig auch: Staatsanwaltschaft) legt (verkürzt dargestellt) in der Anklageschrift vom 25.03.2012 den Angeklagten K..., Z... sowie weiteren elf Angeklagten zur Last, auf der Grundlage eines gemeinsam gefassten Entschlusses zur fortgesetzten Tatbegehung in der Zeit vom November 2009 bis November 2010 in insgesamt 1.547 Fällen Kapitalanleger durch bewusst wahrheitswidrige Angaben und falsche Versprechungen zum Kauf von sogenannten Blockheizkraftwerken zur Sicherung einer dauerhaften Erwerbsquelle veranlasst zu haben, um den Großteil der in der Folge bezahlten Kaufpreise ohne Gegenleistung für sich zu vereinnahmen. Um den Geschädigten einen real existierenden, erfolgreich operierenden Geschäftsbetrieb vorzuspiegeln, hätten die Angeklagten einen umfangreichen Firmenkomplex mit Sitz in N... geschaffen, den sie selbst als G...-Group bezeichneten. Diese habe im Gesamtzeitraum vom Dezember 2009 bis 29.10.2010 rund 52 Mio. EUR an Anlagegeldern täuschungsbedingt vereinnahmt. Die Gelder seien zunächst auf Konten der G... Gesellschaft für erneuerbare Energien mbH sowie der G... E... AG gutgeschrieben und dann über ein umfangreiches Netz an Konten weiterverteilt worden, die die Angeklagten für verschiedene von ihnen gegründete Unternehmen aber auch für sich selbst privat eröffnet hätten, um an den Anlagegeldern zu partizipieren. In diesem Zusammenhang hätten die Angeklagten K...und Z... im Juni/Juli 2010 die X AG und diese wiederum am 28.07.2010 (als Tochtergesellschaft) die G... D... GmbH gegründet. Von den Anlagegeldern sei im Zeitraum 23.08.2010 bis 29.10.2010 von einem Konto der G... E... AG ein Gesamtbetrag von 4.004.110 EUR auf ein Konto der G... D... GmbH überwiesen worden, ohne dass ein Rechtsgrund hierfür erkennbar sei.
Mit Beschluss vom 25.11.2010 (58 Gs 19328 - 19347/10) hat das Amtsgericht Nürnberg - Ermittlungsrichter - (künftig auch: Amtsgericht) gemäß § 111b Abs. 2 und Abs. 5, §§ 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 73 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2, § 73a StGB sowie § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, Abs. 5, § 25 Abs. 2, § 53 StGB zur Sicherung der den Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth - Gläubiger - den dinglichen Arrest in Höhe von 4.004.110 EUR in das Gesellschaftsvermögen der G... D... GmbH angeordnet. Zur Begründung bezieht sich das Amtsgericht zusammengefasst unter anderem darauf, dass die Angeklagten K... und Z... als Aktionäre der X AG auch die wirtschaftlich Berechtigten der Tochtergesellschaft G... D... GmbH seien. Diese Gesellschaft sei lediglich gegründet worden, um inkriminierte Gelder durchzuleiten. Sie habe aus den dargelegten Betrugsstraftaten den genannten Betrag im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB erlangt. Da das Erlangte bei der Gesellschaft nicht mehr individuell vorhanden sei, habe sie nach § 73a StGB Wertersatz zu leisten.
Es seien dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass zivilrechtliche Ansprüche der Verletzten gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2, § 73a StGB vorlägen. Zur Sicherung dieser zivilrechtlichen Ansprüche sei der dingliche Arrest anzuordnen. Es sei nämlich zu befürchten, dass bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage die spätere Vollstreckung dieser Ansprüche durch weitere Vermögensverschiebungen vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. § 917 ZPO).
In Vollzug des dinglichen Arrestes pfändete das Amtsgericht Nürnberg mit Pfändungsbeschluss vom 25.11.2010 (58 Gs 19553 - 19572/10) für den Fre...