Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Anordnung eines Wechselmodells durch Umgangsregelung
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwabach vom 10.09.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Anordnung eines paritätischen Wechselmodells als Umgangsregelung.
Die Beteiligten waren miteinander von 1990 bis 2014 verheiratet. Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der jüngste Sohn, K., geboren am..., noch minderjährig ist und seit der Trennung im Sommer 2012 bei der Antragsgegnerin lebt.
Neben dem vorliegenden Umgangsverfahren führten bzw. führen die Beteiligten insgesamt 14 weitere Verfahren vor dem Familiengericht Schwabach:
1 F 782/12: Einstweilige Anordnung Gewaltschutz
1 F 823/12: Einstweilige Anordnung wegen Zuweisung der Ehewohnung
1 F 1186/12: Umgangsregelung
In diesem Verfahren haben die Beteiligten eine Umgangsregelung getroffen. Danach hat der Antragsteller Umgang mit dem gemeinsamen Sohn K. 14-tägig. Er holt K. 14-tägig nach der Schule um 13.30 Uhr zu Hause ab und bringt ihn am folgenden Montag direkt in die Schule. Die Ferienregelung erfolgte Tag genau (nur) für das Jahr 2013. Bezüglich der Weihnachtsferien wird in der Vereinbarung ausgeführt, K. habe letztes Jahr (vom Jahr 2013 an gerechnet) den Heiligen Abend bei der Mutter und Silvester beim Vater verbracht. Es bestehe "Einigkeit darüber, dass diese Regelung jährlich wechselnd stattfindet, so dass K. den Heiligen Abend 2013 beim Vater und Silvester bei der Mutter verbringen wird. Die genauen Umgangstermine werden zwischen den Eltern für die Weihnachtsferien noch festgelegt."
1 F 17/13: Einstweilige Anordnung zur Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 18/13: Hauptsache zur Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 19/13: Hauptsache wegen Zuweisung der Ehewohnung
1 F 355/13: Scheidung
1 F 972/13: Regelung der elterlichen Sorge
In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten im Termin vom 12.02.2014 darauf geeinigt, dass der dauernde Aufenthalt K. weiterhin bei der Antragsgegnerin sei. Im Übrigen verbleibe es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Das AG ordnete an, dass die Eltern an einer Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle Roth-Schwabach teilnehmen.
1 F 290/14: Regelung einer sonstigen Familiensache
Gegenstand dieses Verfahrens war die Frage, inwieweit dem Antragsteller, dem ein Wohnrecht hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoss des Hauses der Antragsgegnerin zusteht, der Besitz an dieser Wohnung einzuräumen ist.
1 F 393/14: Regelung des Ehegattenunterhalts
1 F 875/14: Sonstige Familiensache
1 F 42/15: Regelung der Haushaltsgegenstände
1 F 674/15: Regelung eines sonstigen Familiensache
1 F 881/15: Ersetzung der Zustimmung zum Abschluss eines Vertrages zur Tagesbetreuung (Hort)
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller (wie auch erstinstanzlich) folgenden Antrag:
1. Dem Antragsteller steht das Recht zu, das Kind K. F. im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum Montag der darauffolgenden Woche zum Schulbeginn zu sich zu nehmen.
2. Weiterhin steht dem Antragsteller das Recht zu, dass sein Sohn im jährlichen Wechsel entweder die erste oder zweite Hälfte der Oster-, der Pfingst-, der Sommer- sowie der Weihnachtsferien bei ihm verbringt. Die Frühjahrsferien und die Herbstferien verbringt K. abwechselnd bei der Antragsgegnerin und beim Antragsteller.
3. Weihnachten und Silvester verbringt K. im jährlichen Wechsel bei Antragsgegnerin und Antragsteller.
4. Weiterhin verpflichten sich die Kindesmutter und der Kindesvater [sich] gegenseitig, in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung von K. zu informieren. Hierzu gehören insbesondere die Übersendung der Zwischen- und Jahreszeugnisse sowie Informationen über schwerwiegende Erkrankungen.
Der Vater begründete seinen Antrag erstinstanzlich damit, er sei der geeignetere Elternteil für die schulische Unterstützung K. Er habe ca. Mitte März 2014 K. dienstags und donnerstags jeweils um 16.00 Uhr für etwa zwei Stunden nach Obersteinbach geholt, der Lernerfolg sei unübersehbar gewesen. Nach gemeinsamen Lernbeginn habe K. (im Vergleich zu früher teilweise mangelhaften Zensuren) ein "sehr gut" mit annähernd voller Punktzahl in Mathematik erreicht.
Die Antragsgegnerin entziehe sich einer Kommunikation mit ihm. Auf die Ferienverteilung habe er sich mit der Antragsgegnerin einigen können, lediglich bei der Aufteilung der Sommerferien habe ein Dissens bestanden.
Die Antragsgegnerin wendet sich auch im Beschwerderechtszug gegen den Antrag und erklärt, die Kommunikation zwischen den Eltern sei gestört, w...