Leitsatz (amtlich)
Der Honoraranspruch eines Arztes/Zahnarztes ist jedenfalls dann verwirkt, wenn dieser mit der Stellung seiner Honorarrechnung mehr als 3 Jahre zuwartet, nachdem der Patient die Behandlung unter Berufung auf deren angebliche Fehlerhaftigkeit unter Androhung gerichtlicher Schritte abgebrochen und den Arzt dazu aufgefordert hat, keine Rechnung zu stellen.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.07.2007; Aktenzeichen 13 O 1808/06) |
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 18.7.2007 - Az.: 13 O 1808/06, wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger betrieb in S. eine Praxis und Tagesklinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgische Operationen. Der Beklagte befand sich bei ihm in Behandlung.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht der Kläger gegen den Beklagten eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 62.879,96 EUR geltend. Dieser Forderung liegen zwei Teilrechnungen zugrunde, die beide vom Kläger unter dem 2.1.2003 erstellt wurden.
In der ersten Teilrechnung (Anlage K 1) werden für den Zeitraum 9.12.1996 bis 29.6.1999 62 Behandlungstage ausgewiesen. Die Rechnung umfasst auf 31 Seiten insgesamt 880 Positionen und lautet auf einen Betrag von 86.252 DM.
Die zweite Teilrechnung (Anlage K 3) weist für den Zeitraum 29.6.1998 bis 7.1.1999 auf sieben Seiten 147 Positionen aus, die an 20 verschiedenen Behandlungstagen erbracht worden sein sollen. Die Rechnungssumme lautet auf 34.532,10 DM.
Nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers brach der Beklagte am 7.1.1999 die Behandlung mit der Begründung ab, die Oberkieferbrücke und ein Implantat hätten sich gelöst und er habe sich bereits anderweitig in Behandlung begeben. Bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte vom Kläger verlangt, er möge auf die Stellung einer Rechnung verzichten. Als der Kläger dies abgelehnt habe, habe der Beklagte die Erholung eines Gutachtens und eine gerichtliche Auseinandersetzung angedroht (Bl. 24 d.A.).
Der Beklagte habe auch tatsächlich ein Privatgutachten bei Dr. P. in Auftrag gegeben. Der Kläger habe sich im Jahr 1999 mehrfach vergeblich bemüht, eine Abschrift dieses Gutachtens zu erhalten (Bl. 61 d.A.).
Am 23.12.2005 stellte der Kläger Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, welcher am 4.1.2006 antragsgemäß erlassen und dem Beklagten am 10.1.2006 zugestellt wurde. Der Beklagte erhob am 19.1.2006 Widerspruch. Die Anspruchsbegründung mit Klageerweiterung ging am 23.3.2006 bei Gericht ein.
Der Beklagte wendet Verwirkung an, rügt die Behandlung als fehlerhaft, die Abrechnung als falsch und nicht prüffähig und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen (Bl. 37 d.A.).
Im Schriftsatz vom 22.8.2006 erhob der Kläger hinsichtlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche des Beklagten die Einrede der Verjährung (Bl. 68 d.A.).
Mit Schreiben vom 29.9.2006 beantragte der Kläger Prozesskostenhilfe.
Mit Beschluss vom 18.7.2006 wies das LG Nürnberg-Fürth diesen Antrag zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil die streitgegenständlichen Honorarforderungen nicht fällig seien, da die Rechnungen nicht den Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte bzw. Zahnärzte entsprächen (Bl. 155-158 d.A.).
Dieser Beschluss wurde dem Klägervertreter am 27.7.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.8.2006, eingegangen bei Gericht am 22.8.2006, legte der Kläger sofortige Beschwerde ein (Bl. 161-170 d.A.). Gleichzeitig lehnte er die an dem Beschluss vom 18.7.2007 beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Bl. 170 d.A.).
Nachdem sich die abgelehnten Richter dienstlich zu dem Ablehnungsantrag geäußert hatten (Bl.171-173 d.A.), wies das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 22.10.2007, zugestellt an den Klägervertreter am 25.10.2007, das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück (Bl. 181-186 d.A.).
Mit Beschluss vom 28.11.2007 half das Landgericht Nürnberg-Fürth der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht ab (Bl. 187-191 d.A.).
II. Statthaftes Rechtsmittel gegen die Zurückweisung des Prozesskostenhilfegesuchs ist gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die sofortige Beschwerde. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingegangen. Die Beschwerde unterliegt nicht dem Anwaltszwang (§§ 78 Abs. 5, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).
Das Rechtsmittel ist deshalb zulässig.
In der Sache erweist es sich aber als unbegründet, weil die Rechtsverfolgung des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Es kann dahinstehen, ob die streitgegenständlichen Honorarrechnungen des Klägers fällig geworden sind. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, stehen ihm die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil seine Honorarforderungen aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls verwirkt sind. Der Kläger hat seine Honorarforderung nämlich unter Verstoß gegen Treu und Glauben illoyal verspätet geltend gemacht.
1. Das sog. Z...