Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosenhaftung des Testamentsvollstreckers auch nach Amtsende
Verfahrensgang
LG Ansbach (Aktenzeichen 2 O 1177/07) |
Tenor
I. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
II. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.721.004,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger war Testamentsvollstrecker für den Nachlass des Herrn S. In dieser Eigenschaft erhob er mit Schriftsatz vom 5.10.2007 Klage auf Feststellung, dass der von ihm aufgestellte und für verbindlich erklärte Plan über die Auseinandersetzung des Nachlasses des Erblassers wirksam ist, hilfsweise festzustellen, dass eine Darlehensrückzahlungsforderung gegen Herrn S. aus dem Darlehensvertrag vom 5.1.1998 i.H.v. 750.000 EUR zzgl. Zinsen in den Auseinandersetzungsplan nicht als aufzuteilendes Aktivvermögen oder als Nachlassforderung aufzunehmen ist.
Die beklagte Miterbin beantragte Klageabweisung.
Mit Schriftsatz vom 24.3.2009 lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am LG E und die Richter am LG H und Dr. T wegen Besorgnis der Befangenheit ab (Sonderheft Richterablehnung).
Mit Beschluss vom 14.4.2009 wies das LG Ansbach das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurück (Sonderheft Richterablehnung).
Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.4.2009, eingegangen beim OLG Nürnberg am gleichen Tag, sofortige Beschwerde ein (Sonderheft Richterablehnung).
Der Beklagtenvertreter äußerte sich hierzu mit Schriftsatz vom 4.5.2009.
Mit Schriftsatz vom 12.6.2009, eingegangen beim LG Ansbach am gleichen Tag, nahm die Klägervertreterin die sofortige Beschwerde zurück (Bl. 197 d.A.). Eine Entscheidung über die Beschwerde erging ebenso wenig wie eine Kostenentscheidung.
Mit Endurteil vom 26.8.2009 wies das LG Ansbach die Klage ab und setzte den Streitwert auf 1.721.004,80 EUR fest (Bl. 218/219 d.A.). Dieses Urteil wurde den Klägervertretern am 28.8.2009 zugestellt und ist rechtskräftig (nach Bl. 230 d.A.).
Am 1.2.2010 erließ das LG Ansbach einen Kostenfestsetzungsbeschluss (Bl. 243/244 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 4.10.2010 beantragten die Beklagtenvertreter die Festsetzung von insgesamt 4.037,67 EUR Gebühren für das Beschwerdeverfahren (Bl. 246/247 d.A.). Nach einem Hinweis des LG auf das Fehlen einer Kostengrundentscheidung beantragten sie mit Schriftsatz vom 1.12.2010 eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren (Bl. 251/252 d.A.). Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. Er weist darauf hin, dass die Testamentsvollstreckung bereits seit 19.12.2009 beendet ist. Damit habe auch seine Stellung als Partei kraft Amtes geendet. Eine Kostenfestsetzung gegen ihn könne infolgedessen nicht mehr erfolgen und auch keine Kostengrundentscheidung zu seinen Lasten ergehen. Im Übrigen betrage der Streitwert des Beschwerdeverfahrens keinesfalls 1,7 Millionen EUR.
II. Dem Antrag der Beklagten auf Erlass einer Kostengrundentscheidung bezüglich des Ablehnungsbeschwerdeverfahrens ist zu entsprechen.
Eine Kostenentscheidung war von Amts wegen zu erlassen. Die Rücknahme des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs hat zur Folge, dass dem Kläger die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen sind. § 516 Abs. 3 ZPO ist auf die Beschwerde entsprechend anzuwenden (Zöller, ZPO, 28. Aufl., Rz. 28 zur § 516; Rz. 55 zu § 567). Diese Wirkung ist auf Antrag des Beklagten durch Beschluss auszusprechen.
An dieser Entscheidung ist der Senat nicht durch § 321 Abs. 2 ZPO gehindert, weil dessen Frist mangels einer zugestellten Entscheidung des Senats, die ergänzt werden könnte, nicht zu laufen begonnen hat (OLG Rostock, Beschl. v. 26.6.2008 - 3 U 62/08). Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG vom 1.2.2010, der dem Beklagtenvertreter am 4.2.2010 zugestellt wurde (nach Bl. 245 d.A.), kann insoweit nicht abgestellt werden. Dieser Beschluss konnte durch das LG ohne eine Kostengrundentscheidung des Beschwerdegerichts nicht ergänzt werden.
Die Beendigung der Testamentsvollstreckung hindert die Kostenentscheidung ebenfalls nicht.
Der Kläger hat den Rechtsstreit und auch das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, und damit als Partei kraft Amtes, geführt. Als Testamentsvollstrecker ist er nicht Vertreter des Nachlasses, der Erben oder des Erblassers. Er bekleidet ein Amt privatrechtlicher Natur und handelt auf Grund eigenen, ihm durch dieses Amt übertragenen Rechts (Zöller, ZPO, 28. Aufl. Rz. 7 zu § 51). Seine Parteifähigkeit im Verfahren über die Kostengrundentscheidung ist durch die Beendigung der Testamentsvollstreckung nicht weggefallen. Vielmehr hat auch der Testamentsvollstrecker nach dem Aufhebungsbeschluss von ihm vorher eingeleitete Verwaltungsmaßnahmen abzuwickeln (so zur Prozessführungsbefugnis des Zwangsverwalters Urteil des BGH v. 8.5.2003 - IX ZR 385/00, Rz. 17 zitiert nach juris). Es genügt also, dass der Kläger in dem Rechtsstreit und dem Beschwerdeverfahren jeweils bis zu deren rechtskräftigem Abschluss prozessführungsbefugt war.
Auf Antrag der Beklagte...