Leitsatz (amtlich)

1. Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung an den Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO können vom Gerichtsvollzieher nach § 1 Abs. 1, § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 701 KV-GvKostG erhoben werden.

2. Der Vollstreckungsgläubiger haftet nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG für diese Auslagen.

 

Normenkette

ZPO § 882c Abs. 2 S. 2; GvKostG § 1 Abs. 1, § 9 Anlage Nr. 701; GVKostG § 13 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Ansbach (Beschluss vom 20.11.2014; Aktenzeichen 1 T 1191/14)

AG Ansbach (Aktenzeichen M 2986/14)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Ansbach vom 20.11.2014 - 1 T 1191/14, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch in Ziff. 2. aufgehoben wird.

 

Gründe

I. Die Gläubigerin beauftragte im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner beim zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Nachdem der Schuldner zum anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt nicht erschien, ordnete der Gerichtsvollzieher nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Eintragungsanordnung stellte der Gerichtsvollzieher dem Schuldner nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO per Postzustellungsurkunde zu. Hierfür setzte er gegenüber der Gläubigerin mit Kostenrechnung vom 21.6.2013 nach Nr. 701 KV-GvKostG Auslagen i.H.v. 3,45 EUR an.

Die hiergegen eingelegte Kostenerinnerung der Gläubigerin vom 28.7.2014 hat das AG Ansbach nach Nichtabhilfe durch den Gerichtsvollzieher und Stellungnahme der Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim LG Ansbach mit Beschluss vom 28.10.2014 zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss von der Gläubigerin am 5.11.2014 eingelegte sofortige Beschwerde wurde mit Beschluss des LG Ansbach vom 20.11.2014 kostenfällig unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung führte das LG aus, dass für die Entscheidung dahinstehen könne, ob bei der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO eine Zustellung im Parteibetrieb oder von Amts wegen vorliege, da Nr. 701 KV-GvKostG eine Einschränkung nicht vorsehe. Entscheidend sei, dass es sich um Nebenkosten der Zwangsvollstreckung handele, die zwingend anfallen, wenn dem Schuldner die Eintragungsanordnung nicht mündlich bekannt gegeben werde.

Mit Schriftsatz vom 3.12.2014 legte die Gläubigerin gegen den Beschluss des LG Ansbach weitere Beschwerde ein, der das LG mit Beschluss vom 9.12.2014 nicht abgeholfen hat.

Die Gläubigerin begründete die weitere Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2014 dahin, dass die strittigen Zustellkosten keine Kosten der Zwangsvollstreckung seien, sie kein Interesse an der Eintragungsanordnung habe, diese vielmehr von Amts wegen vorzunehmen sei. Nicht sie, sondern der Schuldner habe die Eintragung durch sein Nichterscheinen zum Termin der Abgabe der Vermögensauskunft veranlasst. Auch bei der vergleichbar ebenfalls von Amts wegen vorzunehmenden Zustellung nach § 825 Abs. 1 S. 3 ZPO wäre ein Auslagenersatz nach Nr. 701 KV-GvKostG nicht geschuldet. Ggf. hätte der Gesetzgeber einen entsprechenden Auslagentatbestand schaffen müssen, was nicht geschehen sei.

Der Schuldner hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

II. Die zulässige (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 - 6 GKG) weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das LG hat ohne Rechtsfehler den vom Gerichtsvollzieher vorgenommenen Kostenansatz gebilligt. Lediglich der Kostenausspruch des LG war im Hinblick auf § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GKG aufzuheben.

1. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG haftet der Vollstreckungsgläubiger als Auftraggeber (§ 3 GvKostG) neben dem Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Der Regelung in § 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG liegt das sog. Veranlassungsprinzip zugrunde. Danach haftet ein Gläubiger, der zur Durchsetzung eines Titels die Hilfe eines Gerichtsvollziehers in Anspruch nimmt, grundsätzlich für alle Kosten und Auslagen, die durch eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Durchführung des Auftrags notwendigerweise entstehen (BGH, Beschl. v. 21.2.2008 - I ZB 53/06, juris, Rz. 10; Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 13 GvKostG, Rz. 5 m.w.N.).

2. Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers werden gem. §§ 1, 9 GvKostG nach dem KV-GvKostG erhoben. Nr. 701 KV-GvKostG sieht dabei als Auslagentatbestand das Entgelt für Zustellungen mit Zustellungsurkunde vor. Anders als Abschnitt 1 des KV-GvKostG im Gebührenbereich unterliegt der Auslagentatbestand nach Nr. 701 KV-GvKostG keiner Einschränkung, so dass er sowohl auf Zustellungen im Parteibetrieb als auch auf Zustellungen von Amts wegen Anwendung findet (ebenso AG Bretten, Beschluss v. 27.3.2014, M 1151/13, juris, Rz. 7). Demgemäß hat das LG die Einordnung der Zustellung nach § 882c Abs. 2 S. 2 ZPO zutreffend offengelassen (vgl. zum Meinungsstand: Utermark/Fleck in Beck-OK, ZPO, § 882c Rz. 8).

3. Bei den vom Gerichtsvollzieher angesetzten Auslagen für die Zustellung der Eintragungsanordnung nach § 882c A...

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