Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Aktenzeichen 12 T 5263/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.06.2019; Aktenzeichen II ZB 16/18)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Notars wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.02.2018, Az. 12 T 5263/16, insofern abgeändert, als der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung insgesamt zurückgewiesen wird.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdegegnerin trägt die Staatskasse.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den zutreffenden Ansatz von notariellen Vollzugsgebühren für die Erstellung der Gesellschafterliste nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 i.V. mit § 40 GmbHG.

1. Am 31.12.2013 beurkundete der Notar auftragsgemäß den Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Rechnungsempfängerin, erstellte dabei auch eine Gesellschafterliste (Bl. 10 d.A.) sowie die Handelsregisteranmeldung und reichte beides elektronisch in öffentlich beglaubigter Form beim Registergericht ein.

Für die Erstellung der Gesellschafterliste rechnete er gemäß Nr. 22111 KV-GNotKG eine 0,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR, mithin einen Betrag von 37,50 EUR netto ab (Bl. 14 d.A.). Der Gebührenansatz folge insbesondere daraus, dass die Erstellung der Gesellschafterliste einen Vollzug der Handelsregisteranmeldung (bei der gemäß Nr. 21201 Ziff. 5 KV-GNotKG eine 0,5-Gebühr anfalle), nicht etwa einen Vollzug der Gründung der GmbH (bei der gemäß Nr. 21100 KV-GNotKG eine 2,0-Gebühr anfalle) darstelle.

Die zuständige Notarkasse ist der gegenteiligen Ansicht und hält deswegen den Ansatz einer 0,5-Gebühr gemäß Nr. 22110 KV-GNotKG, mithin eines Betrags von 62,50 EUR netto für geboten.

Zudem bestand zwischen dem Notar und der Notarkasse eine weitere Meinungsverschiedenheit über die Berechnung einer weiteren 0,3-Gebühr gemäß Nr. 22114 KV-GNotKG für die Erstellung von strukturierten Daten für die automatisierte Weiterverarbeitung (XML-Dateien).

Der Präsident des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat den Notar gemäß § 130 Abs. 1 GNotKG angewiesen, wegen beider Fragen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 Abs. 1 GNotKG zu stellen.

2. Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluss vom 22.02.2018 (Bl. 37 ff. d.A.) die streitgegenständliche Kostenrechnung im Sinne der Ansicht der Notarkasse geändert und dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung somit stattgegeben.

Den Streitpunkt hinsichtlich der Gebühr für die Erstellung der XML-Dateien hat es - mit einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung - entsprechend der Ansicht des Notars entschieden und die Kostenrechnung insofern nicht geändert, sondern den Antrag auf gerichtliche Entscheidung insoweit zurückgewiesen.

3. Mit seiner Beschwerde vom 03.04.2018 (Bl. 49 ff. d.A.) verfolgt der Notar seine Rechtsauffassung weiter und beantragt demnach die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung auch im Übrigen, hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

4. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 04.04.2018 (Bl. 53 f. d.A.) nicht abgeholfen.

II. Die - zulässige, insbesondere nach § 129 Abs. 1 GNotKG statthafte und formgerecht (§ 130 Abs. 3 GNotKG i.V. mit §§ 63, 64 FamFG) eingelegte - Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zu Recht hat der Notar in der betreffenden Kostenrechnung für die Erstellung der Gesellschafterliste lediglich eine 0,3-Gebühr nach Nr. 22111 KV-GNotKG angesetzt. Der Antrag auf gerichtliche Feststellung, den der Notar lediglich gemäß § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG auf Weisung des Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth gestellt hat, war daher auch insofern zurückzuweisen.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Auf das Erreichen eines Beschwerdewerts kommt es ebenso wenig an (vgl. § 129 Abs. 1 GNotKG) wie darauf, dass der Notar hinsichtlich seines Gebühreninteresses durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert ist.

a) Zwar sollte nach der zu § 156 Abs. 5 KostO ergangenen älteren Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 2. Februar 1988 - 3 W 10/88 - JurBüro 1988, 1054, juris Tz. 3; OLG Stuttgart DNotZ 1974, 500, 501; KG DNotZ 1938, 757, 758) ein Notar, dessen Kostenberechnung auf eine Weisungsbeschwerde hin durch das Landgericht erhöht wurde, nicht aus eigenem Recht die weitere Beschwerde erheben können, weil er durch eine Erhöhung nicht beschwert war. Dies wird teilweise unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung auch für eine Beschwerde nach § 129 Abs. 1 GNotKG vertreten (so etwa Korintenberg/Sikora, GNotKG, 20. Aufl., § 129 Rn. 3).

b) Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2002 (1 BvR 358/02 - NotBZ 2005, 401, juris Tz. 1) hat jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostO nicht die Erzielung höherer, sondern die Festsetzung gesetzmäßiger Gebühren bezweckt und der Notar deshalb in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. Dementsprechend ist in...

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