Entscheidungsstichwort (Thema)
Obliegenheitsverletzung aus Versicherungsvertrag
Verfahrensgang
LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 23.07.2009; Aktenzeichen 11 O 267/08) |
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom 23.7.2009 - 11 O 267/08, durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nach mündlicher Verhandlung erfordern.
Zu Recht hat das LG die Klage auf Entschädigungsleistungen wegen zweier Diebstähle aus Lagerhallen der Klägerin aufgrund einer Geschäftsinhaltsversicherung abgewiesen.
Die Beklagte ist nach § 33 Ziff. 1.3, Ziff. 2 AVB und § 6 Abs. 3 WG a.F. von der Leistung befreit, weil die Klägerin die Obliegenheit verletzt hat, bei der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich Verzeichnisse der abhanden gekommenen Gegenstände einzureichen. Dies betrifft sowohl den behaupteten Einbruchdiebstahl in der Zeit zwischen dem 24.3. und 27.3.2006 wie auch denjenigen zwischen dem 23.6. und 27.6.2006.
I. Bei der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste handelt es sich um eine spontan zu erfüllende Obliegenheit des Versicherungsnehmers, die dieser auch ohne entsprechende Aufforderung und Belehrung des Versicherers zu erfüllen hat. Ist der Versicherungsnehmer sich seiner Pflicht zur Vorlage einer Stehlgutliste nicht sicher, muss er sich durch Einsichtnahme in die Versicherungsbedingungen oder durch Rückfrage beim Versicherer informieren.
Zweck einer solchen Stehlgutliste ist es, zum einen der Polizei eine erfolgversprechende Fahndung nach den entwendeten Gegenständen zu ermöglichen, um den vom Versicherer gegebenenfalls auszugleichenden Schaden zu vermindern, und zum anderen auch den Versicherungsnehmer zu veranlassen, den eingetretenen Schaden zeitnah zu ermitteln und sich insoweit frühzeitig festzulegen, um die Hemmschwelle für vorgetäuschte Schäden und nachträgliche Aufbauschung des Schadens zu erhöhen und somit die Vertragsgefahr zu mindern (OLG Köln, Urt. v. 19.10.1999 - 9 U 46/9, RuS 2000, 248). In dem Verzeichnis sind die abhanden gekommenen Gegenstände möglichst genau zu beschreiben. Bloße Gattungsangaben reichen nicht aus. Mit ihnen lässt sich eine Zuordnung zu möglicherweise aufgefundenem Diebesgut nicht treffen (BGH, Urt. v. 17.2.1988, IVa ZR 205/86, NJW-RR 1988, 728). Grundsätzlich dient die Stehlgutliste dazu, der Polizei die Fahndung nach gestohlenen Sachen zu erleichtern. Der Versicherer hat daher ein berechtigtes Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer eine Liste der abhanden gekommenen Gegenstände bei der Polizei einreicht (BGH, Urt. v. 21.4.1993 - IV ZR 33/92, VersR 1993, 830).
Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls in der Zeit zwischen dem 24.3. und 27.3.2006 hat die Klägerin den aus Anlass des Ortstermins vom 2.5.2006 mit dem Sachverständigen Dr. R ... erstellten Vermerk am 6.6.2006 - also 10 Wochen nach der Tat - an die Polizei geschickt. Nach dem zweiten Schadensfall übersandte die Klägerin erst am 30.1.2007 eine Aufstellung an die Polizei, also nach 7 Monaten. Dies kann in beiden Fällen nicht als "unverzüglich" im Sinne der Vertragsbedingungen angesehen werden.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Schadensfeststellung sei ungewöhnlich schwierig gewesen aufgrund des Alters und der Vielzahl der Maschinenteile kann dem so nicht gefolgt werden. Es war offensichtlich gemeinsam mit dem Sachverständigen Dr. R. innerhalb eines Tages möglich, eine Aufstellung der Verluste und Beschädigungen zu fertigen. Warum die Klägerin allein mit eigenen Mitarbeitern unmittelbar nach dem Diebstahl nicht ebenfalls in der Lage gewesen sein soll, eine derartige Liste zu erstellen, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Sachverständige musste weitere Mitarbeiter der Klägerin befragen.
Die Beauftragung des Sachverständigen Dr. R. durch die Beklagte hat die Klägerin nicht von ihrer eigenen Verpflichtung der Übersendung einer Stehlgutliste an die Polizei freigestellt. Es wird insoweit auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des LG in seinem Urteil unter I 2. a) zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die Angabe ggü. der Polizei, dass dreizehn Stellmotoren eines bestimmten italienischen Herstellers mit einem näher dargestellten Typenschild abhanden gekommen sind, reicht als Stehlgutliste so nicht aus, da hiermit keinerlei nähere Beschreibung des tatsächlich abhandengekommenen Gutes verbunden ist. Diese Motoren finden sich mit dieser Beschreibung so auch nicht erkennbar in der später gefertigten Liste wieder.
Es liegt hier auch kein Fall vor, der mit demjenigen vergleichbar ist, bei dem der BGH angenommen hat, dass die Versicherung den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit, der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste einzureichen, und die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenhe...