Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert eines auf Feststellung gerichteten Antrags, der ausschließlich das Fortbestehen eines Krankentagegeldversicherungsvertrags zum Gegenstand hat, nicht aber eine in die Zukunft gerichtete Leistungspflicht des Versicherers, beträgt das Dreieinhalbfache der Jahresprämie abzgl. eines Feststellungsabschlags von 20 %.

 

Normenkette

ZPO §§ 3, 9; GKG § 67 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 09.01.2015; Aktenzeichen 11 O 8890/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die vorläufige Wertfestsetzung aus dem Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 9.1.2015 abgeändert und die damit verbundene Vorschuss- anforderung aufgehoben. Der Wert für das Klageverfahren wird vorläufig auf 3.229,12 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die mit Beschluss vom 9.1.2015 erfolgte vorläufige Wertfestsetzung und die damit verbundene Vorschussanforderung des Prozessgerichts hat Erfolg.

1. Die Klägerin begehrt als Versicherungsnehmerin von ihrer Krankentagegeldversicherung zum einen die Zahlung von 2.500 EUR als Versicherungsleistung für den Zeitraum 26.5.2014 bis 6.7.2014 (Zahlungsantrag) und zum anderen die Feststellung, "dass die zwischen den Parteien bestandene Krankentagegeldversicherung auch über den 6.7.2014 zu den bisherigen Bedingungen fortbesteht" (Feststellungsantrag). Zum Streitwert wird in der Klageschrift vom 8.12.2014 ausgeführt, der Streitwert sei auf 7.000 EUR festzusetzen, wovon 2.500 EUR auf den Antrag I. und 4.500 EUR auf den Antrag II. entfallen würden. Ein entsprechender Kostenvorschuss i.H.v. 552 EUR wurde entrichtet.

Nach Einreichung der Klageschrift hat die zuständige Zivilkammer mit Beschluss vom 9.1.2015 den Streitwert vorläufig auf 53.600 EUR festgesetzt. In der dazugehörigen Verfügung der Kammervorsitzenden heißt es unter Ziff. 2.: "Weiteren Vorschuss anfordern". Daraufhin hat die Kostenbeamtin mit Sollstellung vom 12.1.2015 veranlasst, dass die Landesjustizkasse eine Vorschussanforderung über weitere 1.446 EUR (1.998 EUR abzgl. bereits entrichteter 552 EUR) ausgebracht hat.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Streitwertbeschwerde vom 20.1.2015 und weist insbesondere darauf hin, dass mit ihrer Klage keine künftigen Leistungen vom Krankentagegeldversicherer beansprucht würden, sondern vielmehr das bloße Fortbestehen des Vertrages zum Streitgegenstand erhoben worden sei (neben dem bezifferten Zahlungsantrag).

Mit Beschluss vom 26.1.2015 hat die Zivilkammer eine Abhilfe abgelehnt und die Vorlage der Sache an das Beschwerdegericht veranlasst.

2. Das Rechtsmittel der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft als Beschwerde gem. § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Zwar ist gegen eine vorläufige Streitwertfestsetzung als solche ein Rechtsmittel gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.2.2012 - 17 W 5/12, BeckRS 2012, 08649; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl. 2013, § 63 GKG Rz. 14). Statthaft ist eine Beschwerde gegen einen vorläufigen Streitwertbeschluss jedoch ausnahmsweise gem. § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. mit § 67 Abs. 1 GKG dann, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird.

Bei einer zugunsten der Klägerin vorgenommenen Bewertung des prozessualen Geschehens trifft dies vorliegend zu.

Die Verknüpfung der weiteren gerichtlichen Tätigkeit mit der vorherigen Zahlung geht im vorliegenden Fall auf eine förmliche Entscheidung des zuständigen Richters zurück. Auf die Bezeichnung der richterlichen Entscheidung als Beschluss oder Verfügung kommt es nicht an, soweit sie inhaltlich erkennen lässt, dass die Streitwertfestsetzung mit einer Vorauszahlungsanordnung verbunden ist (Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, 3. Aufl., § 67 Rz. 1, 3 u. 4).

Vorliegend hat das LG mit Beschluss und Verfügung vom 9.1.2015 eine prozessuale Situation geschaffen, die die Klägerin als förmliche Verknüpfung der vorläufigen Wertfestsetzung mit einer Kostenanforderung verstehen konnte (und so offenbar auch verstanden hat). Die Anforderung von Kosten findet sich zwar nicht in dem Beschluss selbst. In der Begleitverfügung heißt es aber unter Ziff. 2.: "Weiteren Vorschuss anfordern".

Damit stellen in der Gesamtschau sich Beschluss und richterlich verfügte Kostenanforderung als eine einheitliche Entschließung dar, mit der die (weitere) gerichtliche Tätigkeit - hier: Zustellung der Klageschrift - von der Zahlung der Gerichtsgebühr aus dem vorläufigen Streitwert abhängig gemacht wurde.

3. Die Wertfestsetzung des LG ist, soweit sie den Feststellungsantrag betrifft, unzutreffend und deshalb zu ändern.

Die Zivilkammer hat in der angefochtenen Entscheidung - und bestätigend dargelegt im Rahmen der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.1.2015 - insoweit auf § 9 ZPO abgestellt und ausgeführt, maßgeblich sei der 3,5-fache Jahresbetrag des versicherten Krankentagegeldes (hier: kalendertäglich 50 EUR ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit), woraus sich ein Gesamtbetrag von 63.875 EUR errech...

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