Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweilige Anordnung zur Herausgabe persönlicher Gegenstände
Leitsatz (redaktionell)
Ein Regelungsbedürfnis nach § 620 Nr. 8 ZPO besteht schon dann, wenn behauptet wird, Gegenstände des persönlichen Bedarfs befänden sich im Besitz des anderen Ehegatten, der die Herausgabe verweigere.
Normenkette
ZPO § 620 Nr. 8
Verfahrensgang
AG Regensburg (Beschluss vom 20.08.2004; Aktenzeichen 5 F 413/04) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Regensburg vom 20. August 2004 abgeändert.
II. Der Antragstellerin wird für das Verfahren der einstweiligen Anordnung Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Es wird ihr Rechtsanwältin Stefanie Haizmann als Prozeßbevollmächtigte beigeordnet.
Gründe
Mit Beschluss vom 20. August 2004 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Regensburg der Antragstellerin keine Prozeßkostenhilfe für eine beantragte einstweilige Anordnung bewilligt und ausgeführt, ein Regelungsbedürfnis im Sinne des § 620 ZPO sei nicht vorhanden.
Die gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe gerichtete Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Mit dem Antrag auf einstweilige Anordnung erstrebte die Antragstellerin die Herausgabe der Gegenstände, die zu ihrem und des Kindes persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Wann ein solches Regelungsbedürfnis im Sinne des § 620 Nr. 8 ZPO besteht ist im Gesetz nicht definiert. Auch in der Rechtsprechung ist dieses Thema kaum behandelt. Im Kommentar Thomas/Putzo, ZPO, 26. Auflage, RdNr. 9 zu § 620 wird das Regelungsbedürfnis mit dem Rechtsschutzbedürfnis (Thomas/Putzo a.a.O., Vorbemerkung zu § 253 RdNr. 26) gleichgesetzt. Danach bedeutet das Regelungsbedürfnis ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, zur Erreicherung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Diese Fallgestaltung liegt nach Meinung des Senates vor, weil die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran hat, mehr als ein Jahr nach der Trennung bestimmte Gegenstände herauszuerhalten. Im Rahmen der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe kommt es dabei nicht darauf an, ob sich bestimmte Gegenstände noch beim Antragsgegner befinden, weil dies offen ist, und ob er bereit ist, sie herauszugeben, weil die Antragstellerin angesichts der bestehenden Differenzen ein Titulierungsinteresse hat.
Unterschriften
Kleinknecht Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht, Dr. Söllner Richter am Oberlandesgericht, Weikl Richter am Oberlandesgericht
Fundstellen
Haufe-Index 1552385 |
FF 2005, 114 |