Leitsatz (amtlich)
Eine Verpflichtung des allein sorgeberechtigten Elternteils zum Bringen und Zurückholen eines Kindes zum anderen Elternteil zur Ausübung seines Umgangsrechts besteht im Rahmen des § 1684 n.F. BGB jedenfalls dann nicht, wenn der mit dem Holen und Zurückbringen verbundene Aufwand für den umgangsberechtigten Elternteil noch zumutbar ist und das Unterbleiben einer Mitwirkung des sorgeberechtigen Elternteils beim Transport des Kindes nicht zu einer faktischen Vereitelung des Rechtes des Kindes auf Umgang aus § 1684 Abs. 1 BGB führt.
Normenkette
BGB § 1684
Verfahrensgang
AG Schwabach (Urteil vom 28.10.1998; Aktenzeichen 1 F 150/98) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird das Endurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwabach vom 28. Oktober 1998 in Nr. 5–7 abgeändert wie folgt:
5. Der Antragsteller hat die beiden Kinder jeweils in der Wohnung der Antragsgegnerin abzuholen und sie dorthin wieder zurückzubringen. Die Antragsgegnerin hat die beiden Kinder zum jeweiligen Beginn des Umgangsrechtes pünktlich in ihrer Wohnung zur Abholung durch den Antragsteller bereitzuhalten.
6. Für den Fall, daß der Umgang, etwa wegen einer Erkrankung der Kinder nicht durchgeführt werden kann, hat die Antragsgegnerin dies dem Antragsteller umgehend nach Eintritt des Hinderungsgrundes, spätestens aber bis zum Abend vor dem Umgangstag, 22.00 Uhr, mitzuteilen. Der Antragsteller hat eine in seiner Person liegende Verhinderung am Umgang der Antragsgegnerin ebenfalls umgehend nach Eintrit des Hindernisses,
spätestens aber bis zum Abend vor dem Umgangstag, 22.00 Uhr, mitzuteilen.
7. Fällt ein Besuchswochenende aus Gründen, die nicht in der Sphäre des Antragstellers liegen, aus, so tritt an dessen Stelle ein Umgangsrecht am nächstfolgenden Wochenende (zusätzlich zu dem im normalen Turnus laufenden Umgang, so daß dieser dann auch an zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden erfolgen kann).
II. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
III Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Aus der am … geschlossenen Ehe der Parteien sind, die Kinder T., geb. … und D., geb. … hervorgegangen.
Im März 1997 zog die Antragsgegnerin mit den Kindern aus der ehelichen Wohnung in … aus und wohnte in der Folgezeit in H. Der Antragsteller hat weder ein Kfz noch eine Fahrerlaubnis.
Im Rahmen einer im Mai 1997 zwischen den Parteien abgeschlossenen Umgangsvereinbarung verpflichtete sich die Antragsgegnerin, die damals noch ein Kfz hatte, die Kinder zu den vereinbarten Umgangsterminen zur Wohnung des Antragstellers zu bringen und von dort wieder abzuholen.
Zwischenzeitlich ist der Antragsteller nach R., und die Antragsgegnerin mit den Kindern nach N. verzogen.
Mit Scheidungsverbundurteil vom 28.10.1998 (vgl. Bl. 29 ff d.A.) hat das Amtsgericht – Familiengericht – Schwabach die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für die beiden Kinder der Antragsgegnerin übertragen und den Versorgungsausgleich zwischen den Parteien geregelt. Auf einen entsprechenden Antrag des Antragstellers hin (vgl. Termin von 7.10.1998, Bl. 23 der Hauptakten i.V.m. Schriftsatz vom 7.8.1998 im Verfahren einstweilige Anordnung Umgangsrecht, Bl. 2 des entsprechenden Sonderheftes) hat das Amtsgericht den Umgang des Antragstellers mit den beiden Kindern in Nr. 4–7 geregelt wie folgt:
4. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit den beiden gemeinsamen Kindern wird wie folgt geregelt:
- An jedem 2. Wochenende jeweils von Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr, erstmals am Wochenende 06. bis 08.11.1998;
- an jedem 2. Feiertag zu Weihnachten, Ostern und Pfingsten in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr;
5. Die Antragsgegnerin hat die beiden Kinder jeweils zu den vereinbarten Zeiten zum Hauptbahnhof Nürnberg, Mittelhalle, Informationsstand zu bringen bzw. dort wieder abzuholen.
6. Der Antragsteller ist verpfichtet, die Kinder zu den vereinbarten Terminen jeweils im Hauptbahnhof Nürnberg, Mittelhalle, Informationsstand abzuholen und wieder dorthin zu bringen.
7. Der Antragsteller hat eine in seiner Person liegende Verhinderung der Antragsgegnerin spätestens zwei Tage vor dem Besuchstag anzuzeigen. Das gleiche gilt für die Antragsgegnerin im Falle einer Verhinderung der Kinder.
Nach Zustellung des Urteils an sie am 29.10.1998 hat die Antragsgegnerin mit einem am 5.11.1998 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, begründet und beantragt,
das Endurteil des Amtsgerichts Schwabach vom 20. Oktober 1998 in den Ziffern 5, 6, 7 aufzuheben und insoweit einen entsprechenden Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie wendet sich nicht gegen den zeitlichen Umfang des festgelegten Umgangsrechts, sondern lediglich
- gegen die ihr auferlegte Mitwirkung an der Zuführung und Abholung der Kinder sowie
- gegen die angeordnete Anzeigepficht bei einer Verhinderung des Umgangs.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
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