Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse bei Erwerb nicht realisierbarer Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei tritt nicht ein, wenn diese eine offensichtlich nicht realisierbare Forderung erwirbt. Eine auf einen derartigen Forderungserwerb gestützte Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO ist daher aufzuheben, selbst wenn der die Zahlung anordnende Beschluss die Haftung der Partei auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs beschränkt.

 

Verfahrensgang

AG Straubing (Beschluss vom 07.08.2003; Aktenzeichen 2 F 908/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des AG – FamG – Straubing vom 7.8.2003 (2 F 908/01) aufgehoben.

 

Gründe

I. Dem Kläger war für seine Vaterschaftsanfechtungsklage mit Beschluss vom 7.12.2001 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt worden.

Mit Endurteil vom 2.4.2002 hat das FamG Straubing festgestellt, dass der Kläger nicht der Vater der Beklagten ist, und hat die Verfahrenskosten gegeneinander aufgehoben.

Nachdem der Erzeuger der Beklagten, …, die Vaterschaft anerkannt hatte, hat das FamG mit Beschluss vom 7.8.2003 angeordnet, dass der Kläger aus seinem Vermögen 1.227,40 Euro zu zahlen hat, da er gegen den leiblichen Vater der Beklagten insoweit einen Kostenerstattungsanspruch habe. Das FamG hat die Zahlungspflicht des Klägers auf diesen Erstattungsanspruch beschränkt. Der Kläger trat diesen Anspruch an die Landesjustizkasse ab; diese hat die Abtretung angenommen.

Mit Schriftsatz vom 25.8.2003 hat der Kläger gegen den ihm nur formlos mitgeteilten Beschluss vom 7.8.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Der Kläger ist durch den angegriffenen Beschluss vom 7.8.2003 beschwert, da Zahlung aus seinem Vermögen angeordnet wurde, wenn auch die Haftung beschränkt wurde auf seinen Erstattungsanspruch gegen den Erzeuger der Beklagten.

Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn eine wesentliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Klägers ist nicht eingetreten. Dies wäre aber Voraussetzung für eine nachträgliche Zahlungsanordnung gem. § 120 Abs. 4 ZPO. Der Kläger hat zwar einen Anspruch gem. § 1607 Abs. 3 BGB auf Erstattung seiner Prozesskosten gegen den Erzeuger der Beklagten. Dieser Anspruch ist jedoch offensichtlich nicht werthaltig. Dies ergibt sich aus dem Schreiben der Landesjustizkasse an das AG Straubing vom 18.9.2003, aus dem hervorgeht, dass eine Vollstreckung gegen den Erzeuger der Beklagten aussichtslos ist und dass dieser die eidesstattliche Versicherung geleistet hat.

Da vorrangig zu prüfen war, ob eine wesentliche Verbesserung in den Vermögensverhältnissen des Klägers eingetreten ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Aufhebung des Beschlusses vom 7.8.2003 zu einem Wegfall der Anspruchsgrundlage der Staatskasse gegen den Erzeuger der Beklagten führt, zumal eine Realisierung dieses Anspruchs ohnehin nicht zu erwarten ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1115378

FamRZ 2004, 1219

MDR 2004, 592

OLGR-MBN 2004, 160

www.judicialis.de 2003

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